Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 226 (NJ DDR 1952, S. 226); Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 1951 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist in der Hauptsache darauf gestützt, daß der Verklagte seit der Ende 1942 erfolgten Besitzergreifung des Nachlaßhofes länger als 3 Jahre ungestört in dessen Besitz geblieben sei, so daß, da auch keine Gründe für eine Hemmung des Fristablaufs ersichtlich seien, die Erbfolge als geregelt im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 gelte. Die Anwendung des bürgerlichen Erbrechts, das heißt die Berücksichtigung des Testaments vom 27. September 1933. käme daher nicht in Betracht. Beide instanzgerichtlichen Entscheidungen hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik wegen Verletzung des Gesetzes mit dem Antrag auf Kassation angegriffen. Der Antrag ist begründet. Zutreffend sind die Instanzgerichte von dem KRG Nr. 45 als der richtigen gesetzlichen Grundlage ausgegangen und haben die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage darin erblickt, ob der Nachlaß des Erblassers Friedrich K. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als geregelt zu gelten hat oder nicht. Sie haben jedoch mit rechtsirriger Begründung den Nachlaß für geregelt und damit das KRG Nr. 45 für nicht anwendbar erachtet. Das erstinstanzliche Urteil stellt sich auf den Standpunkt, daß die Drei Jahresfrist nach dem klaren Wortlaut des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 vom Tode des Eigentümers ab rechne, mithin 1942 abgelaufen sei. Wäre dieser Ansicht über den Beginn der Frist beizutreten, dann hätte das Landgericht die Regelung des Nachlasses verneinen müssen, denn der im Jahre 1941, also in rechter Frist, von der Klägerin gestellte und vom Anerbengericht abschlägig beschie-dene Antrag auf Streichung des Nachlaßhofes in der Erbhöferolle war unbestreitbar die Geltendmachung eines die Erbfolge des Verklagten in Frage stellenden Anspruchs. Obwohl das Landgericht richtig erkennt, daß unter der unbestrittenen Herrschaft des Erbhofrechts, also bis zum 8. Mai 1945, eine Klage des jetzt vorliegenden Inhalts praktisch gar nicht möglich war, da Ansprüche nur nach den Vorschriften der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 geltend gemacht werden konnten, kommt es dennoch zu dem widerspruchsvollen Schluß, daß durch die Bemühungen der Klägerin nach dem Tode des Erblassers, vor dem Nachlaßgericht 'ihr Erbrecht durchzusetzen, die- Dreijahresfrist nicht gewahrt worden sei, denn das KRG Nr. 45 spreche ausdrücklich vom „Klagewege“; eine ausdehnende Auslegung dieses Begriffes sei nicht statthaft. Das ist irrig. Wie der Senat bereits im Urteil vom 21. Juni 1950 1 Zz 6/50 (OGZ Bd. 1. S. 19*) unter Heranziehung der fremdsprachigen Gesetzestexte ausgesprochen hat, bedeuten die Worte „im Klagewege“ nicht, daß zur Wahrung der Frist eine Klage im Sinne der ZPO erhoben werden muß, es genügt vielmehr jede Geltendmachung des Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren, die erkennen läßt, daß der den Anspruch Erhebende mit der Anerbenfolge nicht einverstanden ist. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts verlegt nun das Berufungsurteil den Beginn der Dreijahresfrist erst auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme des Nachlaßhofes durch den Verklagten. Der hierfür gegebenen Begründung, daß der Gesetzgeber mit der Formulierung vom Tode des Eigentümers an gerechnet“ nur den Regelfall, bei dem der Erbe alsbald nach dem Erbfall, jedenfalls noch vor Ablauf von drei Jahren, auch den Besitz des Nachlaßgrundstücks tatsächlich ergreift, im Auge gehabt hat, ist zuzustimmen. Der die Erbfolge in Frage stellende Anspruch muß gegen eine bestimmte Person, die das Grundstück als Erbe tatsächlich in Besitz genommen hat, geltend gemacht werden; es würde also, wollte man ausnahmsweise den Tod des Eigentümers als Fristbeginn zugrunde legen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die tatsächliche Inbesitznahme durch den Anerben länger als drei Jahre hinausgezögert hat, überhaupt keine Einspruchsmöglichkeit bestanden haben. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann. Rechtsirrig ist aber die weitere Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, daß, da Gründe für eine Hemmung des Fristablaufes nicht ersichtlich seien, die Dreijahresfrist ungenutzt verstrichen sei, so daß der Nachlaß des *) NJ 1950 S. 355. Friedrich K. bei Inkrafttreten des KRG Nr. 45 vom 24. April 1947 als geregelt zu gelten hätte. Das Oberlandesgericht hat übersehen, daß der Fristablauf durch die Bestimmungen der §§ 32 und 33 der 2. Kriegsmaß-nahmenVO vom 27. September 1944 (RGBl. S. 229) vom 15. Oktober 1944 an bis zum Ablauf des Jahres 1945 gehemmt worden ist. Die Anwendung der Bestimmungen der 2. KriegsmaßnahmenVO auch auf die Dreijahresfrist des KRG Nr. 45 hat der Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 21. Juni 1950 (OGZ Bd. 1 S. 17 ff.) mit ausführlicher Begründung bejaht. Daran ist festzuhalten. Erst vom 1. Januar 1946 an begann also die Dreijahresfrist weiterzulaufen. Bis zum Eintritt der Hemmung am 15. Oktober 1944 waren seit der Besitzübernahme durch den Verklagten im November 1942 weniger als zwei Jahre verstrichen, so daß die Klägerin zumindest noch für das volle Jahr 1946 die Möglichkeit hatte, den die Erbfolge des Verklagten in Frage stellenden Anspruch wirksam geltend zu machen. Das ist zwar nicht durch die unzweifelhaft verspätete Klageerhebung vom 14. April 1947, wohl aber durch die Eingaben der Klägerin vom Juni und September 1946 an das Nachlaßgericht geschehen. Mit diesen Eingaben stellte die Klägerin als testamentarische Erbin die Erbfolge des Verklagten gerichtlich, also in der im Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 vorgesehenen Form in Frage. Daraus folgt, daß der Nachlaß des Friedrich K. beim Inkrafttreten des KRG Nr. 45 noch nicht geregelt war, das Gesetz also auf den vorliegenden Erbfall Anwendung finden muß. Dieses Ergebnis wird auch allein dem Grundgedanken des KRG Nr. 45 gerecht. Seine Zielsetzung ist eindeutig auf eine möglichst weitgehende Beseitigung der Wirkungen des auf der nazistischen Herrenmenschenideologie und ihrer These von „Blut und Boden“ fußenden Erbhofrechts gerichtet. Nur dann soll es zur Vermeidung ungesunder Schwebezustände bei der Geltung des Erbhofrechts bewenden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Regelung ausdrücklich oder dadurch bekundet haben, daß sie innerhalb der bestimmten Frist keinerlei Widerspruch erhoben. Der vorliegende Rechtsstreit ist aber gerade einer jener typischen Fälle von Erbhofstreitigkeiten, in denen die vom nazistischen Gesetzgeber den widerstrebenden Beteiligten aufgezwungene Rechtslage dringend der Korrektur durch den Alliierten Gesetzgeber bedurfte. Schon der Erblasser selbst hatte sich zu seinen Lebzeiten mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln gegen die ihm vom nazistischen Gesetzgeber diktierte Erbfolge gewehrt. Auch die testamentarisch eingesetzten Erben haben alle damals vorhandenen Möglichkeiten zum Widerstand gegen diese Art der Erbfolge wahrgenommen und, nachdem diese erschöpft waren, nach dem Zusammenbruch des Nazi-Systems alsbald von neuem versucht, dem Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen. Es kann darum schon aus diesem Grunde von einer bereits erfolgten „Regelung“ des Nachlasses im Sinne des vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Gesetzes nicht die Rede sein. Der Ansicht des Verklagten, daß der Nachlaß durch die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse des Anerbengerichts „geregelt“ worden sei, ist nicht beizutreten. Der Ausdruck „geregelt“ im Abs. 2 des Artikels XII KRG Nr. 45 kann sich sinngemäß nur auf Nachlässe beziehen, bei denen entweder das Einverständnis derjenigen Beteiligten, die beim Wegfall des Anerben als Erben in Frage kämen, mit der Regelung der Erbfolge durch das Erbhofgesetz feststeht, oder die Dreijahresfrist des Art. XII Abs. 2 verstrichen ist, ohne daß die Erbfolge des Anerben in Frage gestellt wurde. Andernfalls könnte es ja in den vor den Erbhofgerichten während der Geltungsdauer des Reichserbhofgesetzes endgültig zum Abschlüsse gelangten Verfahren überhaupt keine „nicht geregelten“ Nachlässe geben. Das kann nicht der Wille des Gesetzes gewesen sein, denn es läßt ja ohne Rücksicht darauf, ob die Erbfolge von den Erbhofgerichten abschließend geregelt war oder nicht, während der Dreiiahresfrist die Geltendmachung eines „die Erbfolge in Frage stellenden“ Anspruchs mit der Wirkung zu, daß alsdann der Nachlaß nicht als geregelt gilt. Im übrigen aber decken sich auch die allein maßgeblichen und untereinander gleichberechtigten fremdsprachlichen Texte des KRG Nr. 45 mit dieser Auffassung. Während der russische und der französische 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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