Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 222 (NJ DDR 1952, S. 222); Diese Verbesserungsvorschläge wurden von der Abgabenverwaltung aufgegriffen. Bei der Prüfung des in der Praxis geübten Verfahrens stellte sich heraus, daß einzelne Länder, z. B. Sachsen-Anhalt, durch besondere Erlasse die Weiteranwendbarkeit des Erlasses vom 2. Dezember 1944 ausdrücklich bejaht hatten, während dies in anderen Ländern nicht der Fall war. Nach Diskussion mit den Landesfinanzdirektionen hat die Abgabenverwaltung durch eine Rundverfügung für den gesamten Bereich der Deutschen Demokratischen Republik eine einheitliche Regelung getroffen3). Nach dieser Rundverfügung können Alleinerben und Miterben ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung das Eigentum an einem Grundstück, ein Erbbaurecht oder ein Erbpachtrecht im Grundbuch eintragen lassen, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein oder durch öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird, sofern es zur Eintragung im Grundbuch einer Auflassung nicht bedarf, es sich vielmehr lediglich um eine Grundbuchberichtigung handelt. Ist der Erbe verstorben, bevor er als Erwerber in das Grundbuch eingetragen wurde, so können auch dessen Erben im Grundbuch eingetragen werden, ohne daß eine besondere Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt zu werden braucht, sofern ihr Erbrecht ebenso wie bei dem Verstorbenen nachgewiiesen wird.4). Dr. S t i e b e n s , Berlin. i) 3) RV Nr. 36/52 der Abgabenverwaltung- vom 25. Januar 1952, veröffentlicht im Abgabenblatt 1952, S. 11 (Deutsche Finanzwirtschaft 1952, S. 309). i) vgl. RV Nr. 56/52 des Ministers der Justiz (ANB1. S. 77). Noch immer „Urkundsbeamte“ Durch Rundverfügung vom 4. Oktober 1951 hat der Minister der Justiz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet, daß an Stelle der altbürokratischen Bezeichnung „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ der „Schriftführer“ bei den Gerichten tritt. Noch immer taucht aber unter Urteilsausfertigungen und bei Bekanntmachungen eine der früheren Titulierungen wie Urkundsbeamter, Urkundsperson und sogar Urkundsangestellter (!), z. B. beim Landgericht Cottbus, auf. Wozu werden zentrale Verordnungen erlassen, wenn jedes Land und jeder Bezirk seine eigene, ihm gut dünkende Firmierung beibehält? Es ist beschämend, daß schon in diesen äußerlichen Dingen eine große Uneinheitlichkeit und Zersplitterung in der Rechtsordnung zutage tritt. Einige Gerichte lassen ihre Angestellten auch als „Schriftführer der Geschäftsstelle“ zeichnen, obwohl eindeutig angeordnet ist, daß es nur noch Schriftführer ohne einen Zusatz gibt. Dieser Umstand zeigt, daß bei vielen Justizverwaltungen weder der Aufsichtsrichter noch der Geschäftsleiter, weder die BGL noch eine andere Organisation auf die strikte Durchführung der Regierungsbestimmungen achtet. Man fragt sich, ob überhaupt überall Arbeitsberatungen und Dienstbesprechungen stattfinden und bejahendenfalls, mit welchem Ergebnis? Sollte nicht in jeder Verwaltung wenigstens ein Kollege sitzen, der auch auf die Innehaltung solcher Verfügungen achtet?! Rechtspfleger Sunkel, Jüterbog Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Potsdamer Abkommen III über Deutschland Abs. 2 und 3, A „Politische Grundsätze“ Ziff. 1; § 15 Abs. 2 Durchf.Vorscbr. vom 3. April 1947 zur Stundungsverordnung vom 4. Juli 1946 (GBl. Sachsen 1947, S. 1948); §§ 631, 419, 812 ff. BGB. Die heutigen Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik sind ebensowenig identisch mit den Gebietskörperschaften des Hitlerstaates oder deren Rechtsnachfolger wie die Deutsche Demokratische Republik selbst. Sie haften daher nicht für deren Verbindlichkeiten, und zwar weder vertraglich noch aus anderen gesetzlichen Gründen. Ob die neuen Gebietskörperschaften in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen Zahlungen leisten wollen, ist eine Frage des Ermessens. OG, Urt. vom 31. Oktober 1951 1 Zz 78/51. Aus den Gründen: Der Kläger unterhielt während des zweiten Weltkrieges ein Architektenbüro in W. Im Aufträge des damaligen Landrats des Landkreises W. hat er in den Jahren 1942 bis zur bedingungslosen Kapitulation eine Reihe von Arbeiten für einige Gemeinden und für den Landkreis selbst durchgeführt. Für diese Arbeiten hat der Kläger mit einer im März 1948 erhobenen Klage vom jetzigen Landkreis W. Zahlung in Höhe von 1 689,30 RM nebst 4°/o Zinsen seit dem 9. November 1947 begehrt. Der Verklagte hat seine Passivlegitimation bestritten mit der Begründung, daß er mit dem früheren Landkreis weder identisch noch sein Rechtsnachfolger sei. Daneben hat er die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung geltend gemacht. Das Amtsgericht in W. hat die Rechtsnachfolge bejaht und nach Beweisaufnahme den Klageanspruch in Höhe von 1 534,50 DM als begründet angesehen. Dem- entsprechend hat es den Verklagten durch Urteil vom 11. August 1949 zur Zahlung von 1 534,50 DM nebst 4°/o Zinsen seit dem 9. November 1947 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Verklagten hat das Landgericht in E. durch Urteil vom 20. September 1950 zurückgewiesen. Zwar verneint das Landgericht eine Rechtsnachfolgeschaft des Verklagten nach dem früheren Landkreis W., begründet aber seine Entscheidung damit, daß der frühere und der jetzige Landkreis W. identisch seien. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Kassationsantrag ist begründet. Der Kläger kann gegen den Verklagten aus seinen Leistungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 keine vertraglichen Ansprüche mit Erfolg geltend machen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Deutsche Demokratische Republik, ihre Länder, Kreise und Gemeinden mit dem ehemaligen Deutschen Reich und seinen Gebietskörperschaften identisch sind oder wenn nicht, ob eine Rechtsnachfolgeschaft zwischen ihnen besteht. Die Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands, insbesondere auch der in den ökonomischen, gesellschaftlichen und staatsrechtlichen Verhältnissen eingetretenen Wandlungen ergibt, daß das Deutschland nach 1945 keinen Staat bildet, der mit dem vorangegangenen identisch ist, oder als dessen Rechtsnachfolger betrachtet werden könnte. In seinem Lehrbuch für den demokratischen Staatsund Wirtschaftsaufbau (Dietz Verlag, Berlin 1950, S. 13) führt der stellvertretende Ministerpräsident Walter Ulbricht aus: „Inhalt und Formen der Verwaltung' werden dadurch bestimmt, welche Klasse die Staatsmacht in den Händen hat. Die Verwaltung in der sowjetischen Besatzungszone ist die Ausübung demokratischer Staatsgewalt. Die Verwaltung und ihre. Organe stehen im Dienste des werktätigen Volkes. Die Weimarer Republik war stets, auch in ihrer demokratischen Zeit, ein Instrument der kapitalistischen Klasse zur Unterdrückung namentlich der Arbeiterklasse.“ Die politische Entwicklung Deutschlands bestätigt die Richtigkeit dieser Thesen. 222;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 222 (NJ DDR 1952, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 222 (NJ DDR 1952, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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