Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 221 (NJ DDR 1952, S. 221); Sozialpädagogische Aufgaben des Staatsanwalts Der nachstehende Auszug aus dem Bericht einer Staatsanwältin über ihre Arbeit in Jugendstrafsachen ist von allgemeinem Interesse. Er zeigt, daß die Tätigkeit des Staatsanwalts, der die vorbeugenden, aufklärenden und erzieherischen Aufgaben der Staatsanwaltschaft ernst nimmt, mit der Einstellung des Verfahrens nicht beendet ist. Red. Zunächst machte ich mir zum Prinzip, jeden Jugendlichen und jedes Kind, die straffällig geworden waren, zu mir zu laden. Aus der Aussprache mit ihnen konnte ich oft schon ein doppeltes Resultat buchen. Einmal gewann ich häufig gerade aus der persönlichen Fühlungnahme die Überzeugung, daß eine Einstellung gerechtfertigt und am Platze sei, zum anderen war es die beste Gelegenheit zur ernsten Ermahnung der jungen Sünder und zur Aufforderung zu irgendeiner Form der Wiedergutmachung, sei es die Behebung des eingetretenen Scnadens oder eine Entschuldigung bei einem Geschädigten. Skeptiker unter den Kollegen werden sicherlich auf die nicht ausbleibenden Enttäuschungen und Mißerfolge hinweisen, die mit dieser Behandlung der Fälle hie und da verbunden sind. Das ist sicher zutreffend, aber davon kann man solche Arbeit nicht abhängig machen. „Und wenn’s nur einer wär“, dann hätte es schon gelohnt. Wenn man dieser Arbeit mit der richtigen Freude und Intensität zu Leibe geht, bleibt der Erfolg nicht aus. In den meisten Fällen lud ich auch Vater oder Mutter mit vor. Dann war die Möglichkeit gegeben, die Umwelteinflüsse zu prüfen und gegebenenfalls ein ernstes Wort mit den Erziehungsberechtigten zu sprechen. Einmal war in einem Vorgang eine Gruppe von FDJlern einer Landgemeinde, insgesamt 15 Jugendliche, beschuldigt. Sie hatten bei dem Gastwirt, bei dem sie ihre Gruppenabende durchführten und sich auch sonst häufig aufhielten, wiederholt in die offen dastehende Ladenkasse gegriffen und die Beute untereinander geteilt. Ich lud alle 15 Jugendliche vor, sprach mit ihnen über das Verwerfliche ihres Tuns und wies sie auf ihre Ehre als FDJler hin. Ich gab ihnen auf, bei ihrer nächsten Zusammenkunft selbstkritisch zu ihren Straftaten Stellung zu nehmen. Bevor ich den Vorgang dann zum Abschluß brachte, hörte ich, daß die selbstkritische Stellungnahme unterblieben und der Frieden im Dorf durch die Straftaten der Jugendlichen erheblich gestört war. Dazu trug auch das Verhalten des Geschädigten bei, der sich mit den Eltern der Jugendlichen wegen der Wiedergutmachung des Schadens überworfen hatte. Kurz entschlossen rief ich darauf den Bürgermeister der Gemeinde an und bat ihn, zu einem bestimmten Abend die Jugendlichen mit ihren Eltern, den Gemeinderat, die Vertreter der demokratischen Organisationen und den Geschädigten zu laden. An dem betreffenden Abend führte ich in der Ortschaft diese Zusammenkunft durch und erreichte, daß nach einer gründlichen Aussprache die Jugendlichen aus ihrer Mitte die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens übernahmen. Um den Ortseinwohnern zu zeigen, daß sie ihre Taten bereuten, verpflichteten sich die Jugendlichen, an vier Sonntagen zusätzliche Erntearbeit zu leisten, wobei der Erlös aus dieser Arbeit dem Geschädigten zugeführt werden sollte. Der Geschädigte wurde in der offenen Aussprache darauf aufmerksam gemacht, daß auch er dazu beigetragen hatte, die Diebstähle zu ermöglichen, weil er, obwohl er bemerkt hatte, daß er bestohlen worden war, sehr leichtfertig mit seiner Ladenkasse verfahren war. Der Bürgermeister erklärte zum Abschluß der Zusammenkunft, er sei zuversichtlich, daß durch die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen der Frieden im Dorf wiederhergestellt werde und daß die Jugendlichen ihre Lehren aus dem Geschehenen gezogen hätten. Kollektive Wiedergutmachung, ohne zu fragen, wieviel den einzelnen an Teilschuld trifft, und ein Abschluß der Sache ohne Strafverfahren, das schien mir der gute Sinn dieses Vorgehens zu sein. Ein anderer Fall. In einem Großbetriebe in der Kreisstadt war ein IVjähriger als Lehrling beschäftigt. Eines Tages wurde er beschuldigt, mehrere Diebstähle an werkseigenem Material ausgeführt zu haben. Mir fiel auf, daß es sich ausschließlich um solche Dinge handelte, die zu Bastelarbeiten geeignet waren. Bei der Rücksprache, die ich mit dem J ugendlichen hatte, war er zuerst ziemlich unzugänglich. Er wurde erst aufgeschlossener, als ich auf die Basteleien zu sprechen kam, die er mit dem entwendeten Material ausgefuhrt hatte. Er verschloß sich aber sofort wieder, als ich ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur FDJ beiragte. Es stellte sich heraus, daß er ein sehr aktives FDJ-Mitglied und Funktionär gewesen war und wegen einer Verärgerung ausgeschieden und zum Einzelgänger geworden war. Nachdem ich ihm klar gemacht hatte, daß er nur durch seine Absonderung von der Gemeinschaft zu seinen Straftaten, die er jetzt heftig bereute, gekommen sei, versprach er mir fest, wieder am geseiisaiafihcnen LeDen teiizunehmen. Ich rief dann solort den Sekretär der Betriebsgruppe der FDJ an und nahm ihm das Versprechen ab, den Jungen stark zur FDJ-Arbeit heranzuziehen. Das geschah auch, und als ich mich später wieder erkundigte, hörte ich, daß er eifrigst mitarbeitet und mit seinen Basteleien, zu denen er jetzt das Material legal erhält, das Kollektiv sehr bereichert. Dies sind nur zwei Fälle von vielen. Ich habe sie so ausführlich geschildert, weil sie ein Suchen nach dem Wege sind, wie wir den uns auf diesem Gebiet erwachsenden Aufgaben gerecht werden können. Die Sorge um den Menschen steht auch bei unserer Arbeit im Vordergrund, und wo manifestierte sie sich schöner und fruchtbringender, als in der Sorge um den gefährdeten jungen Menschen? Die Strafjustiz hat hier gemeinsam mit anderen Institutionen die Aufgabe, eine moralisch saubere Jugend zu formen, indem sie Gestrauchelten die helfende und führende Hand reicnt. Makaremco sagt mit Recüt, daß kein Mensch von Geburt schlecht sei, daß es aber Momente gäbe, die ihn straucheln lassen. Dies gilt insbesondere von jungen Menschen, darum muß man das Gute in ihnen, das hier und da verschüttet wurde, freilegen. Dazu müssen aber Menschen ans Werk gehen, die von der Notwendigkeit dieser Aufgabe überzeugt sind und die der Gesenscnaft mit dieser Arbeit dienen wollen, weil sie wissen, daß die schöne vor uns liegende Zukunft neue Menschen braucht. Staatsanwältin Gertrud F i e g e , Seestadt Wismar Zur Frage der Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigungen In zwei Aufsätzen in der „Neuen Justiz“1) war durch Angestellte der Justizverwaltung in Form von Verbesserungsvorschlägen angeregt worden, bei Erbfällen von dem Erfordernis der Vorlage der Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung abzusehen. Bei einem Erbfall vollzieht sich der Eigentumsübergang an dem Grundstück kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs. Die Eintragung im Grundbuch ist lediglich eine Grundbuchberichtigung. Durch die Verbesserungsvorschläge war angeregt, die Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentumsumschreibungen infolge Erbfalls künftig Wegfällen zu lassen, da das Finanzamt in diesem Fall im Gegensatz zu einem Eigentumswechsel auf Grund eines Rechtsgeschäfts den Eigentumsübergang durch die Verweigerung der Bescheinigung doch nicht verhindern könne. Die Verfasser der Verbesserungsvorschläge beriefen sich auf den Erlaß vom 2. Dezember 19442), nach dem für die Dauer des Krieges unter gewissen Voraussetzungen von der Erteilung von Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigungen abgesehen werden konnte. 1) Krause, Grunderwerbsteuer - Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentumsumschreibung infolge Erbfalls (NJ 1950 S. 347) und Gräuel und Thieme, Zur Grunderwerbsteuer-Unbe-denklichkeitsbescheinigung (NJ 1950 S. 449). 2) Erl. des früh. RdF. vom 2. Dezember 1944 CRStBl. 1944 S. 337 ff.). 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 221 (NJ DDR 1952, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 221 (NJ DDR 1952, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten axis Arbeitsergebnissen folgender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr. Personen Personen Vergleiehszahl Personen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X