Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 219 (NJ DDR 1952, S. 219); Ministerium für Innerdeutschen und Außenhandel oder dem Staatssekretariat für Materialversorgung Verbindung aufgenommen werden, wie weit die Möglichkeit besteht, daß unsere Bürger derartige Ersatzteile, vorausgesetzt, daß sie sie dringend brauchen, auf legale Weise bekommen können. 3. Schließlich zeigte sich auch bei einigen dieser Abende ein gewiser Unglaube in der Bevölkerung, ob man tatsächlich auch große Schieber fasse. Warum sind nicht in geeigneten Fällen Urteile wegen Großschiebungen popularisiert worden? 4. Aus den Erfahrungen der allgemeinen Massenagitation hätte das Justizministerium erkennen müssen, daß man die Erläuterung dieses Gesetzes nicht allein den Ausspracheabenden und den Lokalseiten der Tageszeitungen auch diese standen uns nur sehr beschränkt zur Verfügung überlassen kann, daß vielmehr eine zentrale Aufklärungsaktion unter Mitwirkung der größten Tageszeitungen, der Illustrierten und des Rundfunks notwendig gewesen wäre. Weiter hätte die Konsequenz aus der Tatsache gezogen werden müssen, daß fast alle diese Abende an der gleichen Schwäche, nämlich dem ungenügenden Kontakt mit den Massenorganisationen, insbesondere dem FDGB und der Nationalen Front, litten und daß infolgedessen die Organe der Justiz bei ihren Veranstaltungen kein ausreichendes Entgegenkommen der Massenorganisationen fanden. Es war also notwendig, sich mit den zentralen Stellen dieser Organisationen in Berlin in Verbindung zu setzen, damit sie die Kreisorganisationen anregen konnten. 5. Schon aus den unterschiedlichen Berichten ergab sich und das hätte baldigst erkannt werden müssen die Notwendigkeit, die Referenten der Ausspracheabende mit einer gut ausgearbeiteten Argumentation zu versehen. Dies geschieht jetzt erst, nachdem 353 Veranstaltungen stattgefunden haben, noch dazu auf eine Art, die im wesentlichen nur die negativen Beispiele kritisiert. Da dringend eine Abhilfe notwendig ist, schlage ich folgendes vor: a) Die Aufklärungsabende müssen verstärkt weitergeführt werden. Sie können gerade jetzt nach der Note der Sowjetregierung sehr gut mit den allgemeinen Aufgaben der politischen Agitation verbunden werden. An den Schwerpunkten müssen Spitzenfunktionäre der demokratischen Justiz aktiv teilnehmen. b) Es muß eine Argumentation herausgegeben werden, die darauf Rücksicht nimmt, daß noch viele Richter und Staatsanwälte nicht das genügende Wissen haben und daß die im Artikel an Hand von negativen Beispielen hervorgehobenen Schwächen auf diesem Gebiet beseitigt werden müssen. c) Die Unterstützung der zentralen Presseorgane und Bildzeitschriften muß gewonnen werden. Es müssen grundlegende Artikel über die Schädlichkeit des illegalen innerdeutschen Handels von namhaften Persönlichkeiten der Wirtschaft und demokratischen Justiz veröffentlicht werden. d) Aus der Analyse der illegalen Wareneinfuhr muß sich ergeben, um welche Waren es sich dabei hauptsächlich handelt. Es muß geprüft werden, ob an diesen Dingen ich meine hierbei nicht Genußmittel ein Mangel besteht, der durch bessere Organisation unserer Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsstellen behoben werden könnte. Die Durchführung dieser Vorschläge ist m. E. Sache des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik. Ihre Verwirklichung würde für den oft ehrlich bemühten, der schweren Aufgabe aber nicht immer gewachsenen Richter und Staatsanwalt eine wirkliche Anleitung und Unterstützung sein. Aus der Praxis für die Praxis Aufgaben und Tätigkeit der erweiterten Jugendgerichtshilfe im Lande Sachsen Am 28. April 1949 gab das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen durch die Rundverfügung Nr. 863 eine Anweisung an die Amtsgerichte heraus, nach der die Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe der damaligen Jugendämter bei der Ermittlung und im Verfahren gegen solche erwachsenen Täter hinzuzuziehen seien, deren Straftaten sich gegen Jugendliche richten, Jugendliche schlecht beeinflussen oder in irgendeinem Zusammenhänge mit Jugendlichen stehen. Die Anregung zu dieser Anweisung ging vom damaligen Landesjugendamt des Ministeriums für Volksbildung des Landes Sachsen aus und wurde damit begründet, daß die Straftaten erwachsener Täter gegen Jugendliche nur dann zutreffend beurteilt werden könnten, wenn ihre Einwirkung auf den Jugendlichen von Fachkräften untersucht und vor Gericht dargestellt werde. Die Mitwirkung der erweiterten Jugendgerichtshilfe wurde im Oktober 1949 durch die Empfehlung ergänzt, sie schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Vernehmungen der jugendlichen Geschädigten oder Zeugen zuzuziehen. Die Gerichte reagierten auf diese Anregung verschieden. Während die Gerichte der Großstädte, bei denen die Arbeit der Jugendgerichtshilfe durch ihr häufiges Auftreten in Jugendgerichtsverhandlungen bereits gut eingeführt war, die Anregung der Rundverfügung Nr. 863 schnell verwirklichten, zogen andere Gerichte nur zögernd und nur in Fällen von Sittlichkeitsdelikten die Jugendgerichtshilfe zu. Einige Gerichte lehnten die Mitwirkung der erweiterten Jugendgerichtshilfe sogar mit der Begründung ab, daß in der Anweisung keine ausreichende gesetzliche Grundlage zu sehen sei. Die Sächsische Justizverwaltung sah sich daher veranlaßt, die Rundverfügung Nr. 863 im März 1950 nochmals in Erinnerung zu bringen und zu der Rechtslage folgendes zu erklären: „Die Rundverfügung Nr. 863 des Ministeriums der Justiz hat ihre Rechtsgrundlage im Reichsjugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 6. November 1943. In den §§ 21 ff. dieses Gesetzes ist die Zuständigkeit der Jugendgerichte geregelt und die Mitwirkung der Jugendämter festgelegt. Diese Bestimmungen sind abgesehen von einigen jetzt nicht mehr anzuwendenden Vorschriften geltendes Recht. Die Ausführungsverordnung vom 14. Januar 1944 über die Aufgaben der Jugendgerichte und Jugendkammern bleibt im Rahmen des Reichsjugendgerichtsgesetzes, so daß sie anzuwenden ist, da sie nicht als typisch nationalsozialistisch anzusprechen ist. Der § 25 des Reichsjugendgerichtsgesetzes erstreckt sich demzufolge auf diese Ausführungsverordnung, so daß die Jugendgerichtshilfe in der vom Ministerium der Justiz angeordneten Form volle Rechtfertigung in den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen findet.“ Seitdem ist die erweiterte Jugendgerichtshilfe im Lande Sachsen bei allen Gerichten eingeschaltet worden. Aus den Berichten, die über ihre fast dreijährige Tätigkeit in den Kreisen des Landes Sachsen vorliegen, geht hervor, daß die Zusammenarbeit der Gerichte mit der Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung die an die Stelle der Jugendämter getreten ist von beiden Seiten als notwendig und dem Wohle der Jugend dienend empfunden wird. 219;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 219 (NJ DDR 1952, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 219 (NJ DDR 1952, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der im Objekt stationierten Diensteinheiten wird für das Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße nachstehende Objektordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erlassen.

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