Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 218 (NJ DDR 1952, S. 218); Zum Thema: Justizausspracheabende Von Oberstaatsanwalt Hans Heilborn, Cottbus Zu dem im Februarheft der Zeitschrift „Neue Justiz“ erschienenen Artikel des Hauptabteilungsleiters Fritz Böhme „Einige Lehren aus Justizausspracheabenden über das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels“ ist einiges zu bemerken. Vertreter des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik sind schon auf einer Tagung, die von der Hauptabteilung Justiz in Potsdam im Sommer 1951 veranstaltet wurde, von mir wegen ihrer mangelhaften Anleitung kritisiert worden, insbesondere deswegen, weil sie meiner Ansicht nach gerade die speziellen Aufgaben des Ministeriums unvollkommen durchgeführt hatten, weil sie immer nur die Fehler der Richter rügten, ohne zu den Ursachen dieser Fehler vorzudringen. Daß diese Schwächen nach wie vor bestehen, bestätigt dieser Artikel eines verantwortlichen Mitarbeiters des Ministeriums. Böhme schreibt einleitend, daß das Ministerium eine breite Aufklärungskampagne zur Erklärung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels für notwendig hielt. Diese Notwendigkeit bestand zweifellos; aber wenn zu ihrer Begründung u. a. gesagt wird, daß es unseren Richtern nicht immer gelungen sei, die Zuhörer bei Strafverhandlungen von der Richtigkeit der im Gesetz vorgesehenen hohen Mindeststrafen zu überzeugen, so hätte schon diese Tatsache von einem verantwortlichen Mitarbeiter des Ministeriums nicht ohne eine selbstkritische Bemerkung festgestellt werden sollen. Den Richtern ist es nämlich in solchen Fällen gerade deshalb nicht gelungen, die Zuhörer genügend zu überzeugen, weil die im folgenden erörterten Schwächen an zentraler Stelle bestehen, Schwächen, die einem klar werden, wenn man den Artikel von Böhme liest. Der Artikel beschäftigt sich zunächst mit der Zahl der veranstalteten Justizausspracheabende oder wohl richtiger mit der Zahl der Berichte, die dem Ministerium der Justiz vorliegen. Es werden für jedes einzelne Land die Zahl der Abende und die Zahl der Besucher genannt, und es wird festgestellt, daß der Besuch teilweise gut und teilweise schlecht war. Welche Abende gut, nicht nur gut besucht, sondern auch in ihrer Resonanz gut waren und welche Abende schlecht gewesen sind, das interessiert das Justizministerium anscheinend nicht so sehr. Die Hauptsache scheint zu sein: recht viel Justizausspracheabende und recht viel Besucher. So werden z. B. die Ausspracheabende in Cottbus und in Frankfurt a. O. unter die gut besuchten Ausspracheabende gerechnet ich nenne diese Beispiele nur, weil sie den hiesigen Bezirk betreffen , ohne daß festgestellt wird, daß der Ausspracheabend in Frankfurt a. O. aus verschiedenen Gründen nicht zu den guten Ausspracheabenden gerechnet werden kann (obwohl Landrichter Frau Dubberke durch ihr überzeugendes Auftreten vieles von dem wieder gutgemacht hat, was bei der Vorbereitungsarbeit versäumt wurde). Natürlich sind auch die mitgeteilten Zahlen wichtig, und ihre Bedeutung darf unter keinen Umständen übersehen werden; aber die Schlußfolgerungen, die der Artikel zieht, können nicht befriedigen. Man hat den Eindruck, als würden diese Schlußfolgerungen von einem losgelösten Beratungsinstitut gezogen, das für die Durchführung der Aufklärungskampagne gar nicht verantwortlich zeichnet und sich lediglich auf Ratschläge oder auf die Analyse der Erfolge und Mißerfolge beschränken will. Auch wird dabei übersehen, daß eine geringe Anzahl von Berichten, wie sie z. B. aus Brandenburg vorliegt, noch kein Beweis für eine entsprechend geringe Zahl von Justizausspracheabenden ist. Ich weiß, daß viele Aufsichtsrichter und Staatsanwälte zwar gute Ausspracheabende organisieren können, aber nur schlechte Berichte darüber schreiben. Man braucht das Land Brandenburg, das in der Aufklärungsarbeit innerhalb der Justiz tatsächlich nicht vorbildlich ist, gar nicht in Schutz zu nehmen, aber es geht nicht an, daß Zahlen, die ganz offensichtlich nicht stimmen können, einfach als gegeben hingenommen werden und mit ihnen operiert wird. Wieviel Justizausspracheabende hat übrigens das Justizministerium der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt? An wieviel Justizausspracheabenden hat es teilge-ncmmen? Ich meine damit nicht die Zahl der Ausspracheabende, bei denen Vertreter des Ministeriums der Justiz zugegen waren, bei denen sie im Zuschauerraum saßen, sich oft nicht einmal zur Diskussion meldeten und dann nach Gelingen oder Mißlingen des Abends den Veranstalter kritisierten, sondern ich frage an, in wieviel Fällen das Justizministerium aktiv an der Veranstaltung eines Justizausspracheabends teilgenommen hat. Aus dem hiesigen Bezirk ist mir kein einziger Fall bekannt. Ich bin der Ansicht, daß das Justizministerium über diese ganze Aufklärungsaktion sehr schlecht in-forrriiert ist, und die erste Schlußfolgerung, die vom Verfasser des Artikels gezogen wird, „ Das müßte auch der Hauptabteilung Justiz in Potsdam klar sein, die anscheinend viel zu wenig getan hat, um diese Aufklärungskampagne anzuleiten gibt mir darin recht. Anscheinend hat also das Justizministerium nicht einmal eine genaue Kenntnis von den Versäumnissen in Brandenburg. Die weiteren Anregungen und Beispiele werden bestimmt in der Praxis mit Dankbarkeit entgegengenommen worden sein. Es genügt aber nicht, nur immer negative Beispiele zu bringen. Die Popularisierung von guten Beispielen ist noch wesentlich nützlicher. Es genügt also nicht, zu schreiben, wie ein Justizausspracheabend über den illegalen Warenverkehr nicht angekündigt werden darf, sondern man muß sagen, mit welcher Ankündigung Erfolge erzielt worden sind. Man darf nicht nur schreiben, wie ein Richter nicht an die Gesetzeserklärung herangehen kann, sondern man hätte ihm gerade in diesem Artikel Anleitung und Argumentation geben müssen, da die Aufklärung über das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels noch keineswegs abgeschlossen ist. Der letzte Vorschlag des Ministeriums unter Punkt 7 (der Punkt „Kritik der Bevölkerung“ ist der vorletzte!), die Landesjustizverwaltungen mögen die Veranstalter von guten Justizausspracheabenden zu einem Erfahrungsaustausch zusammenfassen, ist bei der Bedeutsamkeit des Problems mehr als kümmerlich. Schon aus den Berichten, die dem Ministerium zugegangen sind und deren einzige Auswertung offenbar dieser Artikel ist, mußten sich doch folgende Hinweise für die Arbeit des Justizministeriums ergeben: 1. Immer wieder wird in diesen Ausspracheabenden die Frage gestellt: „Wie verhalten wir uns, wenn ein Angehöriger von uns schwerkrank ist und nur durch ein Westmedikament (Streptomycin usw.) geheilt werden kann? Darf ich dann im Westen kaufen?“ Und immer wieder ergibt sich, daß die Hinweise der Referenten, man müsse in solchen Fällen an die Regierungsapotheke und an die Kreisgesundheitsämter herantreten, von der Bevölkerung damit abgetan werden, daß dieser Weg zu bürokratisch ist und zu lange dauert. Was ist getan worden, um diesen anscheinend wirklich bürokratischen Weg zu verkürzen? Was ist getan worden, um unseren Ärzten in der Deutschen Demokratischen Republik den Wert der hier produzierten Medikamente klarzumachen? Was ist getan worden, um an ihr Staatsbewußtsein zu appellieren und zu erreichen, daß sie den Bürgern unserer Republik nicht sagen: „ kaufen Sie sich das Medikament im Westen“ , wie das wiederholt auf diesen Veranstaltungen berichtet wurde? 2. Immer wieder wird auf diesen Abenden die Frage der Ersatzteile angeschnitten, insbesondere der Fahrradersatzteile und der Ersatzteile für wichtige kleine Gebrauchsmaschinen. Hier war nach zweierlei Richtungen zu arbeiten. Einmal mußte mit den zentralen Leitungen der Handelsorganisation und der Konsumgenossenschaften Verbindung aufgenommen werden, inwieweit das Warensortiment schon unter den heutigen Verhältnissen verbessert werden kann, und zum zweiten mußte mit dem 218;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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