Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 217 (NJ DDR 1952, S. 217); Im Interesse einer demokratischen Rechtsprechung muß aber gewährleistet sein, daß jeder sachliche Beweis, welcher Art er auch sein mag, wissenschaftlich und von dem wirklich zuständigen Spezialisten untersucht werden kann. Durch die bei den Landgerichten für Untersuchungen allgemeinerer Art (Handschriftenidentifizierungen, Urkundenfälschungen, chemische Untersuchungen usw.) geführten Listen der Sachverständigen allein wird eine solche Gewähr nicht geboten. Diese Sicherheit wäre aber gegeben durch das Bestehen einer bei großen Landgebieten entsprechend mehrerer staatlichen Zentralstelle für die gesamte wissenschaftliche Gerichtsexpertise mit Ausnahme gerichtsmedizinischer Expertisen8) , an welche die Staatsanwälte und Richter sachliche Beweise jederlei Art einsenden können in der festen Gewißheit, daß sie von den wirklich zuständigen wissenschaftlichen Spezialisten untersucht werden. Es wäre Aufgabe der wissenschaftlichen Leitung dieser Zentralstelle, für den in jedem Falle zuständigen Spezialisten Sorge zu tragen und einen solchen, falls unter dem ständigen wissenschaftlichen Personal der Zentralstelle nicht vorhanden, unter den Wissenschaftlern der Hochschulen oder anderer wissenschaftlicher Institutionen ausfindig zu machen und konsultativ zur Ausführung der Expertise heranzuziehen. Durch das Bestehen solcher Zentralstellen wären die Staatsanwälte und Richter der Verantwortung und der Mühe enthoben, die für jeden Einzelfall zuständigen Spezialisten zu suchen oder zu beschaffen. Das Bestehen solcher Zentralstellen soll nicht grundsätzlich die Tätigkeit wissenschaftlich ausgebildeter Privatsachverständiger, wie solche in den bei den Gerichten geführten Listen der Sachverständigen für öfter vorkommende Expertisenarten verzeichnet sind, ausschließen. Nur muß unbedingt die Sicherheit geboten sein, daß solche Privatsachverständige auf der Höhe wissenschaftlicher Anforderungen stehen. Auch bezüglich der Tätigkeit der Privatsachverständigen könnte die staatliche Zentralstelle nützlich sein. In der Gerichtspraxis ereignet es sich nämlich nicht selten, daß bei Privatsachverständigen das Gutachten des einen Experten (besonders in der Schriftexpertise) als nicht ausreichend erachtet und deshalb ein „Obergutachten“ von einem anderen Experten angefordert wird. Die Bezeichnung „Obergutachten“ legt die Annahme nahe, daß der zu einem solchen aufgeforderte Experte als mehr wissend oder mehr kompetent erachtet., also höher bewertet wird. In Wirklichkeit ist das meist gar nicht der Fall, denn oft ereignet es sich, daß das eine Gericht ein Obergutachten“ von einem Experten, nennen wir ihn B., bezüglich' eines Gutachtens eines Experten A. anfordert, während ein anderes Gericht oder gar auch dasselbe Gericht bei anderer Gelegenheit umgekehrt ein „Obergutachten“ von A. bezüglich eines Gutachtens des B. anfordert. Solche Fälle führen, wie mir persönlich bekannt, oft zu Mißverständnissen und Spannungen zwischen den betreffenden Sachverständigen, wodurch die Wahrheitsfindung bei der Rechtsprechung gewiß nicht gefördert wird. In diesen Fällen wird die Bezeichnung „Obergutachten“ nicht zu Recht angewandt. Es kann sich in solchen Fällen nur darum handeln, das „Gutachten“ noch eines zweiten, vielleicht auch noch eines dritten Experten anzufordern, um mehr Meinungen über die vorliegende Frage zu erfahren, wie z. B. auch in der ärztlichen Praxis in schwierigen Krankheitsfällen außer dem behandelnden Arzt noch ein anderer oder auch mehrere andere Ärzte zum „Consilium“, d. h. zu gemeinsamer Beurteilung des Falles, herangezogen werden. Die Bezeichnung „Obergutachten“ ist nur dann berechtigt, wenn objektiv die Möglichkeit vorausgesetzt werden darf, daß dieses unter besseren Bedingungen als das vorherige zustande kommen werde. Solche Bedingungen wären bei einer staatlichen, in jeder Hinsicht bestens ausgestatteten wissenschaftlichen Institution anzunehmen, und für solche „Obergutachten“ 8) Als Teilgebiet der Kriminalistik erfaßt die wissenschaftliche Gerichtsexpertise sämtliche Wissenschaften, also auch die gerichtliche Medizin. Letztere hat aber einen so umfangreichen und so speziellen Aufgabenbereich, daß sie zweckmäßigerweise durch eigene Untersuchungsstellen bzw. Institute vertreten sein muß. käme auch eine Zentralstelle für wissenschaftliche Gerichtsexpertise in Betracht. Die Idee einer, auch in der Sowjetunion durchgeführten, Zentralisierung der Gerichtsexpertise in diesem Sinne habe ich seinerzeit in Lettland realisiert und bei der Staatsanwaltschaft des Appellationsgerichts in Riga ein „Institut für wissenschaftliche Gerichtsexpertise“ organisiert9),10) und 16 Jahre lang geleitet. Die während dieses langen Zeitraumes von den Gerichten und den Staatsanwaltschaften gemachten Erfahrungen haben glänzend die Richtigkeit der Idee bestätigt. Es wäre noch die Frage zu erörtern, wie die Institutionen für wissenschaftliche Gerichtsexpertise administrativ am zweckmäßigsten zu gestalten seien. Am richtigsten wäre es, solche Zentralinstitute als selbständige Institutionen unmittelbar dem Justizministerium zu unterstellen. Wenn sich das nicht durchführen ließe, wäre zu erwägen, ob sie als wissenschaftliche Institutionen einer Universität oder ihrer praktischen Aufgaben wegen einer entsprechenden Justizbehörde anzugliedern wären. Hans Gross, Professor des Strafrechts an der Universität zu Graz, hatte an dieser Universität ein Kriminalistisches Institut gegründet, das auch Gerichtsexpertisen ausführte. Die Institute für wissenschaftliche Gerichtsexpertise, in denen ich persönlich neben meiner akademischen Lehrtätigkeit tätig gewesen bin, waren der Staatsanwaltschaft angegliedert. Es hat sich das insofern als zweckmäßig erwiesen, als dadurch die Zusammenarbeit und Verständigung mit - den Gerichten technisch sehr vereinfacht war. Bei einer Angliederung dieser Institute an eine Universität wäre zwar ihre Zusammenarbeit und Verständigung mit den Gerichten nicht so unmittelbar, dafür wäre es aber leichter, Wissenschaftler der Universität. wenn erforderlich, zur konsultativen Mitarbeit heranzuziehen, und es ständen in größerem Maße wissenschaftliche Hilfsmittel zur Verfügung. Ich meine, daß es weniger darauf ankommt, ob Institute für wissenschaftliche Gerichtsexoertise. die nicht unmittelbar dem Justizministerium unterstellt werden können, der Staatsanwaltschaft, einer Gerichtsbehörde oder einer Universität angeghedert werden, sondern darauf, daß solche Institute überhaupt bestehen und dort eingerichtet werden, wo die besten technischen und sonstigen Bedingungen dazu gegeben sind. Sollte ein solches Institut der Staatsanwaltschaft oder einer Gerichtsbehörde angegliedert werden, so sollte es in einer Universitätsstadt errichtet werden und sollten in ihm nach Möglichkeit Wissenschaftler der Universität tätig sein. In meinen Aufsätzen „Über die Notwendigkeit einer kriminaltechnischen Ausbildung der Juristen“1') und „Die kriminalistische Schulung und ihre Bedeutung für die Rechtspflege“12) habe ich dargelegt, daß im Interesse der Rechtsprechung die kriminalistische Ausbildung der Richter und Staatsanwälte eine dringende Notwendigkeit ist. Diese Ausbildung kann sich aber erst dann praktisch voll auswirken und zur rechten Geltung gelangen, wenn die Gerichtsexpertise wissenschaftlich fundiert ist und wenn den Richtern und Staatsanwälten die volle Möglichkeit gewährleistet ist, jeden sachlichen Beweis dem neuzeitlichen Stand der Wissenschaften entsprechend für die Wahrheitsfindung auszuwerten. Durch das Bestehen staatlicher Zentralstellen für wissenschaftliche Gerichtsexpertise wäre diese Forderung erfüllt. Die kriminalistische Ausbildung der Richter und Staatsanwälte und eine wissenschaftliche Fundiprung der Gerichtsexpertise sind nicht voneinander zu trennen. Beide zusammen bilden eine sichere Grundlage für die Wahrheitsfindung bei der Rechtsprechung. 9) A. Kanger, Das Lettländische Institut für 'wissenschaftliche Gerichtsexpertise. Archiv für Kriminologie und gerichtliche Medizin, Charkow, UdSSR, 1927, Bd. 1, Heft 2 u. 3, S. 817 823. ) A. Kanger, über die Notwendigkeit einer Rationalisierung der Gerichtsexpertise. Kriminalistische Monatshefte, 1932, Heft. 8. 11) NJ 1947 S. 32. 12) NJ 1950 S. 202. 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 217 (NJ DDR 1952, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 217 (NJ DDR 1952, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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