Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 208 (NJ DDR 1952, S. 208); nur noch „kommandieren“ zu können, werden in der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik nicht geduldet werden. Die dritte Rundverfügung (Nr. 9/52) bringt die „Festsetzung von Fristen für die Bearbeitung von Strafsachen“. Entsprechend dem Beschluß des Ministerrats werden in ihr vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit den Spitzen der Untersuchungsorgane (Chef der Deutschen Volkspolizei, Ministerium für Staatssicherheit, Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle und Amt für Kontrolle des Warenverkehrs) bestimmte und strikt einzuhaltende Fristen für die Dauer der bei den einzelnen Untersuchungsorganen anhängigen Verfahren in Strafsachen festgelegt, Fristen, deren Überschreitung nur mit Genehmigung des die Aufsicht ausübenden Staatsanwalts oder bei weiterer Fristverlängerung des diesem Staatsanwalt Vorgesetzten Staatsanwalts statthaft ist. Die Innehaltung der Fristen wird genauestens kontrolliert; jede ungenehmigte Fristüberschreitung wird dem Landesstaatsanwalt gemeldet, der seinerseits dem Generalstaatsanwalt der Republik allmonatlich über die Einhaltung der Untersuchungsfristen Bericht erstattet. Ebenso wie für die Untersuchungsorgane werden auch für die Staatsanwälte selbst genaue Fristen bestimmt, deren Überschreitung in jedem Einzelfall, je nach Dauer, beim Oberstaatsanwalt, beim Landesstaatsanwalt oder beim Generalstaatsanwalt der Republik mit eingehender Begründung beantragt und von ihm genehmigt werden muß. Bei jedem Antrag auf Fristverlängerung dem natürlich die Akten nicht beizufügen sind, an denen soll ja gearbeitet werden! muß eingehend geprüft werden, ob die weitere Inhafthaltung des Beschuldigten erforderlich ist. Auch hier also eine weitere Garantie gegen ungerechtfertigt lange Untersuchungshaften. Auch hier aber ein Schritt in der Richtung der oben erörterten „Konsultationen“: Stellt der um Verlängerung der Frist angegangene Vorgesetzte Staatsanwalt fest, daß die Fristüberschreitung auf einer unzulänglichen Arbeit des Staatsanwalts beruht, so hat er gleichzeitig mit der Genehmigung der Fristverlängerung eine Anleitung für die beschleunigte Bearbeitung der Sache zu erteilen. Und schließlich: „Staatsanwälte, die wiederholt aus eigenem Verschulden die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten haben, sind zur Verantwortung zu ziehen.“ Die Rundverfügung gibt den Staatsanwälten, um ihre Arbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, eine Reihe von Hinweisen für die Praxis. So, wenn sie darauf verweist, daß die nach Eingang des Schlußberichts des Untersuchungsorgans etwa erforderlich werdenden Nachermittlungen auf Kosten der dem Staatsanwalt gesetzten Frist erfolgen müssen, und empfiehlt, die Nachermittlungen in der zweckmäßigsten und schnellsten Weise und tunlichst unter Vermeidung zeitraubender Aktenversendung vorzunehmen. Oder wenn sie zur Verbesserung der Arbeitsmethoden auf das bei der Staatsanwaltschaft des Bezirks Chemnitz mit Erfolg eingeführte Verfahren verweist, wo sofort nach Eingang einer neuen Sache ein kurzer Bearbeitungsplan, eine sog. „Leitverfügung“ festgelegt wird, die es dem Staatsanwalt ermöglicht, die Fristen einzuhalten, und die im Falle eines Wechsels in der Person des sachbearbeitenden Staatsanwalts die Bearbeitung erleichtert. Schließlich macht die Rundverfügung allen Staatsanwälten die genaue Einhaltung der bei der Durchführung der Verfahren in der Rechtsmittelinstanz in der StPO festgelegten Fristen und die unverzügliche Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zur Pflicht und ordnet im Interesse einer gründlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz an, daß der Staatsanwalt in jedem Fall auf die Revision des Angeklagten eine Gegenerklärung abzugeben hat. „Die Einhaltung der Fristen“, so heißt es in der Rundverfügung, „darf keinesfalls zu einer qualitativen Verschlechterung der Arbeit führen; unerläßlich ist vielmehr, daß bei allen Staatsanwälten eine entschiedene Verbesserung der Arbeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eintritt.“ Es unterliegt keinem Zweifel, daß gerade die Festsetzung bestimmter Fristen für die Bearbeitungsdauer bei den Untersuchungsorganen und bei der Staatsanwaltschaft selbst für die Tätigkeit der Gerichte sind vom Ministerium der Justiz gleichfalls Fristen festgesetzt worden von der Bevölkerung mit großer Genugtuung aufgenommen wird und daß durch diese Maßnahme das Ansehen unserer demokratischen Justiz und das Vertrauen in unsere demokratische Gesetzlichkeit eine wesentliche Stärkung erfahren. Dem gleichen Zweck dient die letzte der vier Rundverfügungen, die der Generalstaatsanwalt auf Grund des Ministerratsbeschlusses erlassen hat, die Rundverfügung Nr. 10/52, die sich mit der dem Generalstaatsanwalt übertragenen „Aufsicht über alle Haft- und Strafvollzugsanstalten“ befaßt. In ihr werden die Zuständigkeiten für diese Aufsicht bestimmt und der Inhalt der Aufsicht festgelegt. Der die Aufsicht führende Staatsanwalt hat sein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß alle Haftunterlagen, insbesondere der richterliche Haftbefehl, vorliegen. Er hat auf die Dauer der Untersuchungshaft der in den Anstalten einsitzenden Untersuchungsgefangenen zu achten und den Fällen mit auffallend langer Untersuchungshaft nachzugehen. Er muß die strikte Innehaltung der für den Haftvollzug geltenden gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Vorschriften kontrollieren, den von den Anstaltsinsassen vorgebrachten Beschwerden nachgehen und geeignete Vorschläge zur unverzüglichen Beseitigung der festgestellten Mängel machen, die er, falls nötig, auf dem Wege über seinen Vorgesetzten Staatsanwalt bei der der Anstalt Vorgesetzten Behörde zu verfolgen hat. Auch diese Rundverfügung dient der Erfüllung der Aufgaben, die unsere Republik sich gestellt hat und die im Beschluß des Ministerrats als die Aufgabe bezeichnet wird, „die demokratische Gesetzlichkeit und die Rechtsordnung weiterhin zu festigen und die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und die demokratischen Rechte der Bürger zu sichern.“ Mögen alle Staatsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik sich ihrer Pflichten bewußt sein. Mögen sie durch Kritik und Selbstkritik, die das Entwicklungsgesetz unserer Gesellschaft sind, ihr ideologisches Niveau heben, ihre Kenntnisse vermehren und ihre Leistungen verbessern, damit sie in der Lage sind, die neuen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch den Ministerratsbeschluß vom 27. März 1952 übertragen wurden. Sie werden nicht die letzte Erweiterung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in der Deutschen Demokratischen Republik sein. Noch größere Aufgaben erwarten uns in vielleicht nicht allzu ferner Zukunft. Sie hat der Stellvertreter des Ministerpräsidenten, Walter Ulbricht, in seiner großen Rede auf der 8. Tagung des Plenums des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands angedeutet, als er ausführte: „Besondere Aufmerksamkeit soll man in den Kreisen der Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit zuwenden. Um das zu erreichen, ist es notwendig, daß die Staatsanwälte eine systematische strenge Kontrolle der Arbeit der Justizorgane durchführen. Die Bürger haben auch das Recht, sich gegen die Verletzung der Bürgerrechte durch staatliche Verwaltungsorgane beim Staatsanwalt zu beschweren “ Vorwärts, Staatsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik, in der Erfüllung aller Aufgaben, die uns gestellt sind und noch gestellt werden. Denn auch das ist ein Teil des Kampfes des deutschen Volkes um die Einheit unseres Vaterlandes und um den Frieden der Welt. Gerechte und strenge Bestrafung der feindlichen Agenten und Saboteure, die das große Aufbauwerk stören wollen! 208 Aus den Losungen des ZK der SED zum 1. Mai 1952;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 208 (NJ DDR 1952, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 208 (NJ DDR 1952, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung und Beschwerde sowie der Schutz der Gesundheit des Beschuldigten jederzeit gewährleistet werden. Alle Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten des Verhafteten müssen dokumentiert werden.

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