Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 206 (NJ DDR 1952, S. 206); seines eigenen Denkens geworden ist, ein solcher Staatsanwalt kann vor die Arbeiter, Bauern und Bürger hintreten und die Gesetze der Republik erläutern und wird es mit Freude tun. Er wird wiederum auf Grund seiner reichen Berufserfahrung zeigen, wo die Gesetze der Republik nicht gewissenhaft durch geführt werden und wo sie von Feinden des Volkes zum Schaden des Volkes mißachtet werden. Er wird selbst wachsam und hart gegen die Feinde des Volkes sein und auch das Volk zur Wachsamkeit und Härte gegen sie erziehen. Er kann und muß dahin wirken, daß das Volk erkennt, daß der alte, tief eingewurzelte Widerspruch zwischen Volk und Gesetz nicht mehr besteht, daß die Gesetze unserer Republik Gesetze des Volkes selbst sind, geschaffen, vom Volk im Kampf gegen die Feinde des Volkes gebraucht zu werden. Die von der Obersten Staatsanwaltschaft in allen Ländern der Republik durchgeführten Revisionen einiger Staatsanwaltschaften haben als einen häufig beobachteten Fehler den Mangel an Anleitung der Staatsanwälte durch ihre Vorgesetzte Dienststelle ergeben. Hier liegt eine der Ursachen für den herrschenden Praktizismus. Ein Staatsanwalt, der, von der Richterschule kommend, ohne Anleitung in die Wogen der täglichen Praxis hineingeworfen wird, wird nie richtig arbeiten, geschweige denn neue, bessere I Arbeitsmethoden ersinnen können. Er wird versuchen, es so zu machen wie die anderen, und so bleibt alles beim alten. Es gibt in der Republik Staatsanwaltschaften, bei denen von einer Anleitung der Staatsanwälte durch den Oberstaatsanwalt überhaupt nichts zu merken ist, bei denen der Oberstaatsanwalt nicht Behördenleiter ist, sondern Verwalter irgendeines staatsanwaltschaft-lichen Dezernats. Es gibt in Brandenburg Wirtschaftsstaatsanwälte, die bei der Revision zum erstenmal voll Staunen erfahren haben, daß sie für die Wirtschaftsstrafpolitik verantwortlich sind, die von den zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsanwälten betrieben wird. Es gibt in der Republik einen Oberstaatsanwalt, der es als „Selbstverpflichtung“ übernommen hat, alle bedeutenden Strafsachen seiner Behörde selbst anzuklagen und die Anklage vor Gericht zu vertreten. Auf den Gedanken, daß es besser gewesen wäre, wenn er sich verpflichtet hätte, die Staatsanwälte so anzuleiten, daß sie in die Lage versetzt werden, auch bedeutsame Sachen selbst zu vertreten, ist dieser Oberstaatsanwalt nicht gekommen. Dienstbesprechungen, das beste Mittel zur Anleitung, finden nicht überall regelmäßig statt, und häufig werden sie auch schlecht vorbereitet und rein praktizistisch gehandhabt. So kann es natürlich zur Entwicklung neuer und besserer Arbeitsmethoden nicht kommen. Noch immer werden von einzelnen Staatsanwälten Fristen verfügt, um die Erledigung hinauszuschieben, da der Staatsanwalt glaubt, dringendere Sachen vorweg bearbeiten zu müssen. Noch immer trifft man auf Einstellungsverfügungen, die mangelhaft oder gar nicht begründet sind. Die Haftlisten werden zwar kontrolliert, aus dem Ergebnis der Kontrolle wird aber oft genug nicht die nötige Folgerung gezogen. Man fertigt Formularberichte, in denen nichts steht, die aber ermöglichen, die Sache wieder für eine Zeit „los“ zu werden, häuft Papier auf Papier, kurz, läuft seinen alten, gewohnten Trott weiter. Nicht anders sieht sich die Sache „von oben“ an, eingeschlossen die Oberste Staatsanwaltschaft der Republik. Auch hier führt man, nicht anders als bei den Landesstaatsanwaltschaften, seinen Papierkrieg, fordert mehr Berichte, als nötig sind und als man verdauen kann, und senkt so die Verantwortungsfreudigkeit der rachgeordneten Staatsanwälte, die je nach Bewußtsein und Temperament entweder froh sind, „weisungsgebunden“ zu sein, oder über „Reglementierung von oben“ klagen. Auf einer der letzten Arbeitstagungen der Landesstaatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der Republik hat der Landesstaatsanwalt von Sachsen einen bemerkenswerten Plan entwickelt: Er will den Papierkrieg mit seinen Oberstaatsanwälten dadurch beenden, daß er reihum bei den Staatsanwaltschaften des Landes „Konsultationstage“ abhält, auf denen die Leiter der Abteilungen 1, 2 und 3 des Landesstaatsanwalts sich alle bisher auf schriftlichem Wege eingeholten Informationen beschaffen, die sie für ihre Arbeit nötig haben, und auf denen die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte des jeweiligen Konsultationsortes sich Rat, Anweisung und Hilfe in allen Fällen holen, die ihnen zweifelhaft sind oder besondere Schwierigkeiten machen. Dies ist eine neue Methode, die bereits gute Erfolge gezeitigt hat und die, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, Nachahmung auch bei den übrigen Landesstaatsanwaltschaften verdient. Auch die Oberste Staatsanwaltschaft der Republik kann hiervon lernen. Ihre Revisionstätigkeit hat sich zwar in den letzten Monaten vermehrt und verbessert und ist auch etwas in die Richtung der „Konsultationen“ gegangen. Sie ist aber noch immer nicht gut. Zwar werden neuerdings die Ergebnisse der Revisionen, die sich je nach der Größe der kontrollierten Behörde auf drei oder vier Tage oder auch auf eine Woche erstrecken und gleichzeitig in allen drei Abteilungen der revidierten Staatsanwaltschaft stattfinden, im Anschluß an die Revision an Ort und Stelle mit den kontrollierten Abteilungen und mit sämtlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft in einer Betriebsversammlung diskutiert. Die Erfahrungen solcher Diskussionen lehren, daß das Entwicklungsgesetz der Kritik und Selbstkritik richtig verstanden und angewandt wird. Das war insbesondere in Dresden der Fall. Die Auswertung der Revisionen, ihre Nutzbarmachung für alle Staatsanwaltschaften im Lande und soweit erforderlich in der ganzen Republik, liegt aber noch im argen. Hier muß Wandel geschaffen werden. Vor allem dürfen die über solche Revisionen erstatteten Berichte auch ihrerseits nicht aus Bergen von Papier bestehen, deren Lektüre man außer von der revidierten Behörde von keinem Landesstaatsanwalt, Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt in der Republik erwarten kann. Auch hier gilt es also, neue Arbeitsmethoden zu entwickeln, planvoll und konzentriert zu arbeiten. Die bisher von einzelnen Abteilungen der Obersten Staatsanwaltschaft durchgeführten Fachkonferenzen mit den auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Staatsanwälten der Länder haben dort besonders gute Erfolge gezeitigt, wo auch Richter und andere Behördenvertreter als Gäste teilnahmen und wo durch lebhafte Diskussion über die auf der Tagesordnung stehenden Rechtsprobleme eine allseitige Vertiefung der Erkenntnisse erreicht wurde. Diese Art der Zusammenarbeit verdient stärkste Beachtung und Nachahmung. Planvoll muß auch in der Hauptabteilung „Kassationen“ der Obersten Staatsanwaltschaft gearbeitet werden. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung kassiert wird. Man darf nicht von der Hand in den Mund leben, d. h. nur solche Entscheidungen kassieren, die als Fehlentscheidungen von einem Ministerium oder von einer anderen Dienststelle namhaft gemacht werden, oder vom Obersten Gericht der Republik, das eine regelmäßige und höchst dankenswerte Kontrolle sämtlicher Urteile der Oberlandesgerichte durchführt. Wir müssen dazu übergehen, durch den eigenen Apparat der Obersten Staatsanwaltschaft und durch den Apparat der nachgeordneten Staatsanwaltschaften eine systematische Kontrolle aller rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen auf ihre Kassationsbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere die Kassationspraxis der Abt. „Allgemeine Strafsachen“ muß erheblich verbessert werden. Hier gilt es, durch richtige Auswahl der zur Kassation zu bringenden Entscheidungen dem Obersten Gericht der Republik Gelegenheit zu geben, in den alten Schlauch überkommener Strafgesetze den neuen Wein fortschrittlichen Wissens zu gießen, Rechtsgrundsätze zu entwickeln, die den Erkenntnissen unserer neuen, in der Entwicklung begriffenen Rechtstheorie entsprechen. Und noch eins muß bei der Obersten Staatsanwaltschaft der Republik anders werden: Der Generalstaatsanwalt selbst und sein Vertreter müssen hinaus in die Länder der Republik, müssen ihre Staatsanwälte kennenlernen, sich mit ihren Sorgen und Nöten persönlich vertraut machen. Reine Schreibtischarbeit, wie sie bisher vom Generalstaatsanwalt (wegen der bekannten „objektiven Schwierigkeiten“) geleistet worden ist, kann nie gute Arbeit sein. Und die Staatsanwälte in den Ländern der Republik haben ein Recht darauf, daß das anders wird. Der Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. März 1952 bietet eine ausgezeichnete Handhabe zur Verbesserung der Arbeit der Staatsanwaltschaft und zur Beseitigung der festgestellten Fehler und Mängel. 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 206 (NJ DDR 1952, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 206 (NJ DDR 1952, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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