Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 187 (NJ DDR 1952, S. 187); trieb auftritt, um zu überwachen, ob der Gegner auch tatsächlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Wird ein Rechtsanwalt, obwohl er den volkseigenen Betrieb über die Unzweckmäßigkeit dieses Verfahrens informiert hat, beauftragt, im Termin für den volkseigenen Betrieb aufzutreten, so hat sich der Betrieb die dadurch entstehenden Kosten selber zuzuschreiben; hat es aber der Rechtsanwalt an der gehörigen Information fehlen lassen, so trägt er das Verschulden an der Entstehung der Kosten. Man wird ihn in der Regel nicht für berechtigt halten können, Kosten zu liquidieren, die bei Einhaltung seiner Berufspflichten nicht entstanden wären. Anders liegt der Sachverhalt, wenn die andere Partei behauptet, daß nunmehr der VEB hafte, und im Wege der Klageänderung die Klage gegen diesen richtet. In diesem Falle muß zunächst die Klage usw. dem neuen Beklagten zugestellt werden, und es ist selbstverständlich, daß er dann die zu seiner Vertretung erforderlichen Schritte unternehmen muß und gegebenenfalls den bisherigen Prozeßbevollmächtigten mit der Weiterführung betreut; im Gegensatz zu dem oben behandelten Tatbestand ist dann ja auch die Möglichkeit eines Kostenurteils gegen den Kläger gewährleistet. Aber auch in diesem Falle soll der Prozeßbevollmächtigte der ursprünglichen Partei, sofern er nicht bereits Vollmacht für diesen Prozeß von dem VEB besitzt, vermeiden, schon wie es so häufig geschieht in dem Termin, in welchem die Klageänderung vorgenommen wird, die Erklärung abzugeben, daß er nunmehr für den neuen Beklagten auftrete. Er muß abwarten, bis die Klage diesem zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich über die Art der Prozeßführung schlüssig zu werden. Dr. H. Nathan §§ 99, 574 ZPO; § 4 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942. Ist in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben, so gibt es auch keine Beschwerde gegen die bloße Kostenentscheidung. KG, Beschl. vom 15. Februar 1952 2 W 18/52. Aus den Gründen: Die Parteien erklärten einen in der Berufungskammer des Landgerichts anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dieser Rechtsstreit betraf eine Klage eines Miterben auf Zustimmung der anderen Miterben zu einer von ihm erhobenen Klage. Die Berufungskammer des Landgerichts legte darauf durch Beschluß die Kosten des Rechtsstreites dem Kläger zu 3h, den Beklagten zu 1U auf. Gegen diesen Kostenbeschluß legte der Kläger formgerecht beim Kammergericht Beschwerde ein. Die Beschwerde konnte nur dann Erfolg haben, wenn sie nach § 574 ZPO an sich statthaft ist. An sich statthaft ist eine Beschwerde dann, wenn nach den Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung eine Beschwerde zugelassen wird. Die Beschwerde gegen einen Kostenbeschluß bei nicht ergangener Entscheidung zur Hauptsache wird in § 99 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) als sofortige Beschwerde zugelassen. Jedoch haben Literatur und Rechtsprechung zu § 99 Abs. 3 ZPO vor Schaffung des § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO, der die Kostenentscheidung schlechthin unanfechtbar machte, eine bloße Kostenentscheidung der Berufungskammer eines Landgerichts deshalb für unanfechtbar erklärt, weil ein Rechtsmittel gegen die bloßen Kostenentscheidungen dann unzulässig sein müsse, wenn die ZPO gegen eine Entscheidung in der Hauptsache, wie bei einem Urteil der Berufungskammer, keine Rechtsmittel zuläßt. Da die in § 99 Abs. 3 ZPO zugelassene Beschwerde nur als Ersatz für das in der Hauptsache gegebene Rechtsmittel diene, könne sie nicht über die Schranken dieses Rechtsmittels hinausgreifen. Da § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO nunmehr ohne den Ausschluß der Anfechtbarkeit anwendbar ist (vgl. die Bemerkung zu § 91 ZPO in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung, herausgegeben von der Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland 1949), entsteht die Frage, ob mit Aufhebung der Unanfechtbarkeit eines Kostenbeschlusses aus § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO lediglich der vor Einführung der 3. VereinfVO in Geltung gewesene Rechtszustand bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde eintreten solle, oder ob nunmehr die Beschwerde gegen jede Kostenentscheidung eines Gerichtes gegeben sein solle, gleichviel in welcher Instanz sie ergangen ist. Diese Frage ist dahin zu entscheiden, daß durch die Aufhebung der Unanfechtbarkeit eines Kostenbeschlusses aus § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO lediglich der alte Rechtszustand wieder eintreten sollte, daß also ein Kostenbeschluß der Berufungsinstanz nach wie vor insoweit unanfechtbar bleiben soll, als ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache unzulässig wäre. Denn die Beschwerde gegen die bloße Kostenentscheidung stellt gegenüber dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsmittel von minderer Bedeutung dar. Deshab kann, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist, eine Beschwerde gegen den bloßen Kostenbeschluß nicht gegeben sein. Es ist nicht einzusehen, daß das mindere Rechtsmittel in weiterem Umfange statthaft sein soll als dasjenige, an dessen Stelle es tritt, nämlich als das gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Da in diesem Rechtsstreit wegen Zustimmung zwischen Miterben ein weiteres Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Hauptsadle nicht gegeben wäre, ist auch die Beschwerde gegen den bloßen Kostenpunkt nicht statthaft. Die Beschwerde ist daher nach den §§ 97 ZPO und 38 Abs. 2 GKG auf Kosten des Klägers und Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen. § 204 KO. Ist der Gläubiger eines unter Treuhandschaft stehenden Betriebes zur Stellung eines Konkursantrages berechtigt? LG Cottbus, Beschl. vom 26. Juli 1951 T 216/51. Aus den Gründen: Der Konkurs über das Vermögen der OHG Berthold K. ist am 17. August 1949 auf Antrag des Gläubigers Ulrich K., dessen Forderung jetzt durch Vermögenseinziehung auf das Land Brandenburg übergegangen ist, eröffnet worden. Bereits zur Zeit der Eröffnung des Konkurses stand der Betrieb der OHG unter der Verwaltung eines gemäß § 15 WStVO vom Rat des Kreises eingesetzten Treuhänders, der dem Konkursverwalter eine Verfügung über den Betrieb nicht ermöglichte. Durch Beschluß vom 20. Juni 1951 hat das Amtsgericht in K. das Konkursverfahren eingestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters. Diese ist unbegründet. Das Vermögen der Gemeinschuldnerin steht unter Treuhandverwaltung. Der Treuhänder übt öffentliche Gewalt aus und ist nur der Dienststelle, die ihn beauftragt hat, nicht aber den Gläubigern des Betriebes treuhänderisch verbunden. Zu einer Konkurseröffnung ist während des Bestehens der Treuhandverwaltung ein Antrag des Treuhänders erforderlich. Ein Gläubiger kann nidit durch Konkursantrag auf dem Umwege über einen Konkursverwalter in die öffentlich-rechtlichen Befugnisse des Treuhänders eingreifen, da auf diese Weise der mit der Treuhandeinsetzung bezweckte Erfolg einer Sicherung des Vermögens im Interesse der Allgemeinheit vereitelt werden könnte. Hieraus ergibt sich, daß der Treuhänder nicht verpflichtet ist, dem nachträglich eingesetzten Konkursverwalter die von ihm verwaltete Konkursmasse zu überlassen. Es liegt somit irgendeine Masse, die der Konkursverwalter verwalten kann, nicht vor. Nach § 204 der KO kann das Gericht das Konkursverfahren einstellen, sobald sich ergibt, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn dem Konkursverwalter keinerlei Masse zur Verfügung steht. Allerdings soll nach § 204 Abs. 2 der KO bei Einstellung mangels Masse die Gläubigerversammlung vorher gehört werden. Diese Soll-Vorschrift bezweckt, den Gläubigern Gelegenheit zu geben, durch Nachweis von Massegegenständen oder durch Vorschußleistung die 187;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Erfahrungen über die effektive Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sewie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft. Gemeinsame- Anweisung des. Gencralstaats-anwalts der des iAntsrs für Staatssicherheit, qfciffisrcrs des Innern und des teoer Zollverwaltung zur RegemnSfr Überwachung und Aufnahme desfiÄnfreldeverkehrs vollS.

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