Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 185 (NJ DDR 1952, S. 185); Es ist aber unmöglich, solche Gesichtspunkte gegenüber der Klägerin gelten zu lassen. Als volkseigene Bank betreut sie Volkseigentum. Wenn die Klägerin an einzelne Kaufleute oder Betriebe Kredit gibt, ist sie nicht nur berechtigt, sondern hat sogar die Pflicht, für eine ausreichende Sicherung der Kreditforderungen Sorge zu tragen. Der Klägerin könnte sogar ein berechtigter Vorwurf dann gemacht werden, wenn sie eine genügende Sicherung unterlassen würde. Der Mantelsicherungsübereignungsvertrag ist ein Formularvertrag, der in allen Fällen von Kreditgewährungen von den volkseigenen Banken verwendet wird. Er ist allen in Betracht kommenden Stellen bekannt und von ihnen genehmigt. Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat am 26. Januar 1949 eine „Anordnung über kurzfristige Kredite“ erlassen und in den Eingangsworten den Zweck der Kreditgewährung bezeichnet; sie soll zur Steigerung der notwendigen Produktion und Beschleunigung des Warenumlaufs beitragen. Die Kredite kommen für „Anschaffung von Rohstoffen usw.“ in Frage; diese Anordnung sieht in Ziffer 4 ausdrücklich die Sicherungsübereignung von Waren, Rohstoffen usw. vor mit der Maßgabe, daß die Banken ständig zu überprüfen haben, ob eine gebührende und vollständige Sicherung der Kredite vorhanden ist (ZVOB1. 1949 S. 64). Die Klägerin hat also die Sicherung der Kredite nicht verlangt und vornehmen lassen, um den Kreditnehmer von sich abhängig zu machen, d. h. zu knebeln; der Kredit wurde vielmehr nach genauer Prüfung seiner Notwendigkeit gegeben, damit der Betrieb im Rahmen der Wirtschaftspläne arbeiten kann. Im Gegensatz zu den Geschäftsbedingungen der früheren kapitalistischen Banken enthalten die Geschäftsbedingungen der jetzt tätigen Banken keine Bestimmungen, die als Ausfluß einer „Monopolstellung“ angesehen werden und die Kunden in unredlicher Weise benachteiligen könnten. So hat auch das Oberste Gericht am 1. August 1951 1 Zz 40/512) entschieden. Im gleichen Sinne hat sich die „Neue Justiz“ 1951 S. 460 ausgesprochen. Der Formularvertrag übersteigert auch den Wert der Sicherungen keineswegs, sieht vielmehr in Ziffer 1 vor, daß der Kredit höchstens 80% des Wertes der Sicherungswaren betragen darf. Dies bedeutet, daß der Wert der Sicherungen praktisch die Kreditsumme zuzüglich 25% betragen muß. Man kann unmöglich diese Sicherung als unangemessen hoch bezeichnen. Die Mehrsicherung von 25% bietet den Spielraum für etwaige Verluste am Werte der Sicherungswaren, für etwa entstehende Unkosten, auflaufende Zinsen usw. Würde die Begrenzung eine andere sein, so würde sich ein solcher Vertrag eine Kritik dann gefallen lassen müssen, wenn die Ubersicherung unangemessen hoch wäre. Eine Mehrsicherung von 25% bleibt aber im notwendigen Rahmen und kann unter keinen Gesichtspunkten angegriffen werden. §§ 6, 8, 18 G zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950; § 4 der 2. DurchfBest. vom 1. Oktober 1951. Genehmigungspflichtig sind auch Prozeßhandlungen, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen gerichtet sind, deren Geltendmachung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes möglich gewesen wäre. OLG Dresden, Bcschl. vom 21. Dezember 1951 51 W 86/51. Aus den Gründen: Die Klägerin, die ihren Sitz in München hat, nimmt den in Leipzig wohnhaften Beklagten auf Zahlung für gelieferte Waren in Anspruch. Das Verfahren ist seit dem 23. Dezember 1949 bei dem Landgericht L. rechtshängig. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30. November 1951 bis zur Beibringung der Genehmigung nach § 4 der 2. DurchfBest. zum Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs seien auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden, weil dieser bereits seit dem 21. Dezember 1949 rechtshängig sei, dem Gesetz aber eine rückwirkende Kraft nicht innewohne. Ohne Zweifel gehört die Beschwerdeführerin zum Kreise der juristischen Personen, an die nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 Zahlungen nur mit Genehmigung geleistet werden dürfen (§ 6 Satz 2 a.a.O). Dem steht auch nicht die Bestimmung in § 18 des Gesetzes entgegen, wonach das Gesetz mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft tritt. Diese Bestimmung besagt, daß beispielsweise die nach § 6 Satz 1 a. a. O. z u r Begründung von Zahlungsverpflichtungen durch Rechtsgeschäft erforderliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, selbstverständlich nicht nachträglich beizuziehen ist. Wohl aber ist die nach § 6 Satz 2 der Gesetzes erforderliche Genehmigung dann beizubringen, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes die Zahlungsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt und damit wirtschaftlich betrachtet begründet werden soll. Das bedeutet keineswegs, dem G zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs eine rückwirkende Kraft beizulegen, vielmehr entspricht diese Betrachtungsweise dem Sinn und Zweck des angeführten Gesetzes. Die Richtigkeit dieser Gesetzesanwendung ergibt sich überdies zwingend aus § 4 der 2. DurchfBest. vom 1. Oktober 1951; danach unterliegen der Genehmigung nach §§ 6 und 8 Abs. 2 des Gesetzes auch „Prozeßhandlungen, die auf die Durchsetzung des Anspruches gerichtet sind“. Als Beispiele sind Klageerhebung und der Prozeßvergleich vom Gesetzgeber hervorgehoben worden. Die Argumentation der Klägerin, diese Bestimmung könne auf den vorliegenden Rechtsstreit deshalb keine Anwendung finden, weil die Klageerhebung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sei, ist abwegig. Vielmehr steht fest, daß der gegenwärtig beim Landgericht noch anhängige Rechtsstreit eine Prozeßhandlung ist, die „auf die Durchsetzung des Anspruches gerichtet“ ist. Diese Prozeßhandlung unterliegt aber der Genehmigungspflicht nach § 6 des G zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 in Verbindung mit § 4 der 2. Durchfbest. vom 1. Oktober 1951. (Mitgeteilt von Oberrichter Rolf Hantzsche, Dresden) Zur Rechtsgültigkeit von Verträgen über Gegenstände, die zum Anlagevermögen eines volkseigenen Betriebes gehören. OLG Schwerin, Urt. vom 10. März 1952 U 66/51. Durch schriftlichen Vertrag vom 28. Dezember 1949 verkaufte die Beklagte (HO), die durch, ihren Leiter vertreten wurde, den ihr gehörenden Personenkraftwagen, Marke „DKW-Sonderklasse“ mit dem polizeilichen Kennzeichen SM 22 1785 zum amtlichen Schätzwert an den Kläger. Unter Berufung auf den Kaufvertrag fordert der Kläger die Herausgabe des Kraftwagens. Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt. Aus den Gründen: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der Vorderrichter ist bei seiner Entscheidung von der Erwägung ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag rechtswirksam zustandegekommen sei. Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend: Bei dem Personenkraftwagen, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, handelt es sich nicht um einen Teil des Warenbestandes oder des sonstigen Umlauf Vermögens der Beklagten. Er ist nicht von vornherein dazu bestimmt gewesen, im Geschäftsbetriebe der Beklagten umgesetzt zu werden. Der Kraftwagen gehörte vielmehr zu der technischen Ausrüstung der Beklagten, also zu ihrem Anlage vermögen. Das Anlagevermögen ist aber grundsätzlich ebenso, wie der volkseigene Betrieb in seiner Gesamtheit jedem Rechtsverkehr entzogen. Dies folgt aus dem Grund- 185 2) s. NJ 1951 S. 510.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 185 (NJ DDR 1952, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 185 (NJ DDR 1952, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X