Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 183 (NJ DDR 1952, S. 183); Ermäßigung der Strafe bedeuten, sondern es würde damit ein zwingend vorgeschriebener Strafausspruch überhaupt in Wegfall kommen.“ Dieser vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen Auffassung ist zuzustimmen. Verschiedentlich ist die Auffassung vertreten worden, eine Milderung der Vermögenseinziehung könne nicht in Betracht kommen, weil es sich hier um eine Nebenstrafe handele, die, wie sich aus § 45 StGB ergebe, nicht gemildert werden kann (OLG Erfurt vom 21. Juli 1950 Ss 190/50). Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist nach der bisherigen Auffassung für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenstrafen als wesentlich angesehen worden, daß die als Nebenstrafe anzusprechende Maßnahme nicht selbständig verhängt werden kann. Dies trifft auch für die Vermögenseinziehung nach § 1 Abs. 1 WStVO zu. Gleichwohl ist sie nicht Nebenstrafe. Die in den deutschen Strafgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen sind in ihrer Wirkung im Vergleich zu den Hauptstrafen nur von untergeordneter Bedeutung und haben im wesentlichen nur Sicherungscharakter. Die Vermögenseinziehung dagegen, die nur in § 1 Abs. 1 WStVO neben der Zuchthausstrafe zwingend vor geschrieben ist, ist eine Folge des schwersten Wirtschaftsverbrechens, das die Wirtschaftsstrafverordnung kennt, und von so entscheidender Wirkung für den Verurteilten, daß sie mit den übrigen Nebenstrafen nicht gleichgesetzt werden kann. Sie ist unabhängig davon angedroht, ob der Täter mit seinem Vermögen die Straftat, deretwegen er verurteilt worden ist, begangen hat oder er in der Zukunft ähnliche Straftaten mit ihm begehen könnte. Daraus ergibt sich, daß sie in der Hauptsache keinen Sicherungscharakter hat, sondern neben der Freiheitsstrafe einen selbständigen Strafzweck verfolgt. Sie ist also der Freiheitsstrafe gleichwertig und kann nicht als deren Nebenstrafe angesehen werden. Damit ist auch der Ansicht, die Vermögenseinziehung könne nicht gemildert werden, weil sie reinen Sicherungscharakter trage, die rechtliche Grundlage entzogen. Es ist demnach zu prüfen, ob bei der Vermögenseinziehung eine Milderung gemäß § 44 StGB möglich ist. Die Tatsache, daß die Vermögenseinziehung nicht im Katalog der nach § 44 Abs. 1 und 2 möglicherweise zu mildernden Strafen aufgeführt ist, spricht an sich noch nicht für die Unmöglichkeit einer Milderung, weil im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bestimmung die Vermögenseinziehung noch nicht als Strafe eingeführt war. Insoweit ist dem OLG Halle Recht zu geben. Daß aber trotzdem die Vermögenseinziehung nicht gemildert werden kann und somit die Auffassung des OLG Dresden richtig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Vermögenseinziehung ist ebenso wie die Geldstrafe eine Vermögehsstrafe; beide Strafen sind aber ihrem Wesen nach voneinander verschieden und nicht etwa Abstufungen derselben Strafe, wie das OLG Potsdam anzunehmen scheint, wenn es davon spricht, die Vermögenseinziehung sei von der in § 44 Abs. 3 erwähnten Geldstrafe mitumfaßt. Dieser Auffassung ist vom Obersten Gericht bereits in einer Entscheidung entgegengetreten worden, in der ausgesprochen wird, daß Vermögenseinziehung und Geldstrafe nebeneinander ausgesprochen werden können. Zum Unterschied von anderen Vermögensstrafen geht die Vermögenseinziehung ohne Einschränkung auf alles, was an Werten einer Person zusteht (vgl. OGSt. Bd. 1 S. 275 f.). Eine Milderung dieser Strafe würde ihren Inhalt völlig verändern. Strafen, die aber nur in der Weise gemildert werden könnten, daß sie damit ihren Charakter ändern, sind nicht milderungsfähig, wenn nicht der Gesetzgeber dies ausdrücklich bestimmt und dabei angegeben hat, in welcher Weise eine derartige Milderung erfolgen soll, wie es z. B. für die Todesstrafe und die lebenslängliche Zuchthausstrafe in § 44 StGB ausgesprochen ist. Dies ist bei der Strafe der Vermögenseinziehung nicht geschehen; sie kann daher nicht gemildert werden. Das güt bei Verurteilungen nach § 1 Abs. 1 WStVO für alle Fälle, in denen eine Strafmilderung nach oder entsprechend § 44 StGB in Betracht kommt. Es kann also immer nur die Freiheitsstrafe ermäßigt werden, während die gesetzlich vorgeschriebene Ver- mögenseinziehung uneingeschränkt ausgesprochen werden muß. Daß diese Auffassung keineswegs „formal“ ist, wie das OLG Halle ausführt, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß jede Milderung der Vermögenseinziehung den Unterschied zwischen ihr und einer Geldstrafe verwischen würde, da sie immer auf die Umwandlung in eine Geldstrafe oder auf die Einziehung einzelner unbestimmter Vermögenswerte hinauslaufen würde. Im angefochtenen Urteil wird dies besonders deutlich; dort wird ausgeführt, daß gegebenenfalls vom „Vermögen“ soviel einzuziehen sei, wie einem Viertel (oder welchem Teil sonst) des Vermögens entspreche; die Auswahl der entsprechenden Vermögensteile sei dann Sache der Vollstreckung. Eine derartige Handhabung ist aber mit den Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung unvereinbar. Auch § 13 WStVO, der die fakultative Vermögenseinziehung regelt und auf den sich das OLG Halle beispielsweise beruft, ergibt nichts für die Möglichkeit einer teilweisen Vermögenseinziehung, da er in Absatz 2 nur die Einziehung bestimmter Vermögenswerte und nicht etwa Bruchteile des Vermögens und in Absatz 3 die Einziehung des gesamten Vermögens vorsieht. Diese Bestimmung beweist also nicht, daß Abstufungen der Vermögenseinziehung möglich sind, sondern hebt gerade den grundsätzlichen Unterschied zwischen diesen beiden Maßnahmen hervor (vgl. auch OGSt. Bd. 1 S. 275 f). Da das Landgericht gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts gebunden ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die unrichtige Weisung enthält, die Gründe für eine teilweise Vermögenseinziehung zu prüfen. Nunmehr wird das Landgericht im künftigen Urteil die Vermögenseinziehung auszusprechen haben. Einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht bedurfte es nicht, weil dieses bereits einmal sachlich entschieden hat und bei einer Neuentscheidung an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts gebunden wäre (vgl. OGSt. Bd. 1 S. 221 fl. sowie Entscheidung vom 13. März 1951 3 Zst 14/51*). § 14 Gesetz über die Steuer des Handwerks; § 20 der 1. DurchfBest hierzu vom 21. April 1951; § 468 AbgO. 1. Die ermäßigten Steuersätze für Handwerker gelten nur für Einkünfte aus dem Handwerksbetrieb und das diesem dienende Betriebsvermögen, nicht für sonstige Einkünfte und Vermögensteile des Steuerpflichtigen. 2. Im Steuerstrafverfahren ist der Strafrichter für die Entscheidung der Fragen, ob und in welcher Höhe der Steueranspruch verkürzt ist, an die rechtskräftige Entscheidung der Finanzstellen gebunden. Liegt noch keine rechtskräftige Finanzentscheidung vor, so hat er das Verfahren auszusetzen. Der Wegfall des vormaligen Reichsfinanzhofes beeinträchtigt die Weitergeltung des § 468 AbgO nicht. OG, Urt. vom 22. Januar 1952 3 Zst 43/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist Gastwirt und Fleischermeister Obermeister der Innung und Eigentümer von zwei Grundstücken. Am 2. Mai 1950 führte das Finanzamt bei dem Angeklagten eine Betriebsprüfung durch und stellte fest, daß er in den Jahren 1946, 1947 und 1948 an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer den Staat um insgesamt 8643, DM geschädigt hat. Der Angeklagte erklärte sich daraufhin in einer Unterwerfungsverhandlung vor dem Finanzamt in S. zunächst am 15. Mai 1950 zur Zahlung einer Geldstrafe von 8500 DM bereit, brach aber die Verhandlung ab, als er von der Veröffentlichung der Bestrafung erfuhr. Das Finanzamt erließ daraufhin gegen ihn am 16. Mai 1950 einen Steuerstrafbescheid in Höhe von 8500 DM. Hiergegen stellte der Angeklagte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Schöffengericht in S. hat den Angeklagten am 28. Juli 1950 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung gemäß § 396 der Abgabenordnung zu 3 Monaten Gefängnis und 7000 DM Geldstrafe verurteilt. *) NJ 1951 S. 225. 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 183 (NJ DDR 1952, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 183 (NJ DDR 1952, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und feindlichen Kontaktpolitik Kon-takttätigkeit gegen Angehörige Staatssicherheit im allgemeinen und gegen Mitarbeiter des Untersuchungshaftvollzuges des Ministeriums Staatssicherheit im besonderen sei ten Personen rSinhaftier- BeauftragiigdrivÄge Muren mit dem Ziel, die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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