Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 182 (NJ DDR 1952, S. 182); Kreisen der Kostensachbearbeiter und Notare eine erhebliche Beunruhigung hervorgerufev), :die in zahlreichen Zuschriften an die Redaktion zum Ausdruck kam. Die bisher einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Berechnung der Gebühren für Erbscheinsanträge drohte in die Brüche zu gehen. Die schleunige Kassierung dieses unzutreffenden Beschlusses zeigt aufs neue, welche wichtige Rolle das Oberste Gericht als Wahrer der Rechtseinheit spielt. Die Red. Strafrecht § 1 Abs. 1 WStVO; §§ 44, 45 StGB. Geldstrafe und Vermögenseinziehung sind nicht graduelle Abstufungen einer Vermögensstrafe, sondern in ihrem Wesen voneinander verschiedene Strafen. Die Vermögenseinziehung ist nicht teilbar. Sie muß in Fällen, in denen sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, uneingeschränkt ausgesprochen werden, auch wenn die mit ihr verbundenen Freiheitsstrafen nach oder entsprechend den Vorschriften des § 44 StGB gemildert werden. OG Urt. vom 13. März 1952 2 Zst 16/52. Aus den Gründen: Die Angeklagte wurde am 11. Dezember 19'5‘0 wegen „Vergehens“ nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 9 WStVO zu einem Jahr Gefängnis und 20 000, DM Geldstrafe verurteilt. Der Betrieb der Angeklagten und das dazugehörige Grundstück wurden gemäß § 16 WStVO eingezogen. Ein Mitangeklagter wurde zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei weitere Mitangeklagte wurden freigesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur auf die Verurteilung der Angeklagten B. bezog, hat das Oberlandesgericht am 28. September 1951 das Urteil unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Landgerichts hatte folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagte ist alleinige Inhaberin der Verlagsbuchhandlung B. und H. in P. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 waren noch etwa 700 000 der im Verlag erschienenen Fernfachschulungshefte der Methode Rustin vorhanden. Da infolge der Kriegseinwirkungen einige Serien der Schulungshefte unvollständig geworden waren, ließ die Angeklagte die fehlenden Hefte nachdrucken. Hierfür verwendete sie etwa 5 t Papier, das zwar von einer Wirtschaftsdienststelle erfaßt, aber nicht für diesen Zweck freigegeben war. Den gesamten Bestand an Schulungsheften ließ die Angeklagte dann in ungenehmigten Postsendungen nach Westdeutschland bringen. Nach Aufdeckung dieser Warenverschiebungen wurden in ihrem Besitz noch über 300 Westmark und verschiedene Devisenbeträge gefunden. Da die Angeklagte, wie sich aus einem Gutachten des Sachverständigen ergibt, hirnkrank ist, wurde verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen in zwei Punkten aufgehoben. Es führt aus: Das Gericht könne die Vermögenseinziehung gemäß § 1 Abs. 1 WStVO auch bei Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB nicht völlig wegfallen lassen. Mache das Gericht überhaupt von der „Kannvorschrift“ des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch, so müsse es grundsätzlich beide Strafen Freiheitsstrafe und Vermögenseinziehung entsprechend den Vorschriften des § 44 StGB mildern. In diesen Fällen sei dann ein Bruchteil des Vermögens einzuziehen. Die Auswahl der einzelnen Vermögensteile sei Sache der Vollstreckung. Wolle das Gericht ausnahmsweise aber nur die eine der beiden Strafen mildern, so müsse es die besonderen Gründe hierfür darlegen. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (OGStG) vom 8. Dezember 1949 hat der Generalstaatsanwalt am 5. Februar 1952 die Kassation des Urteils des Oberlandesgerichts in Potsdam beantragt. Zur Begründung führt er aus: Die Entscheidung verstoße gegen den § 1 Abs. 1 WStVO. Die Vermögenseinziehung sei zwingend vorgeschrieben und könne auch bei einer Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf den Angeklagten weder völlig wegfallen, wie in der Entscheidung des Landgerichts geschehen, noch aber, wie es das Oberlandesgericht ausspreche, gemildert werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist formell rechtskräftig und daher kassationsfähig (vgl. OGSt. Bd. 1 S. 244 f.). Dem Kassationsantrag ist auch stattzugeben. Das Urteil des Landgerichts hat die Angeklagte eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO schuldig befunden, das irrtümlicherweise als Vergehen bezeichnet worden ist. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für vorliegend erachtet worden sind, ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuchthausstrafe entsprechend den Bestimmungen des § 44 Abs. 3 StGB gemildert worden. Die gleichfalls gesetzlich vorgeschriebene Vermögenseinziehung hat das Landgericht nicht ausgesprochen, ohne die Gründe hierfür anzugeben. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. September 1951 ist darin zuzustimmen, daß die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Einziehung des Betriebes und des dazugehörigen Grundstücks, die auf Grund des § 16 WStVO erfolgt ist, kein Ersatz für die Vermögenseinziehung nach § 1 WStVO ist, ebensowenig wie die verhängte Geldstrafe von 20 000, DM, die auf der tateinheitlichen Verurteilung nach § 9 WStVO beruht. Das Landgericht hat also den § 1 Abs. 1 WStVO verletzt und das Oberlandesgericht hat dieser-halb zutreffend die Entscheidung aufgehoben. Es führt zutreffend aus, bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schuldausspruch nach § 1 Abs. 1 WStVO dürfe auch im Falle einer Strafmüderung nach oder entsprechend dem § 44 StGB das erkennende Gericht die Vermögenseinziehung nicht wegfallen lassen. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß die Strafe der Vermögenseinziehung gegebenenfalls bis auf ein Viertel des Vermögens gemildert werden könne, sind rechtsirrig. Das OLG kommt zu dieser Auffassung, weil es die Strafe der Vermögenseinziehung als eine „Geldstrafe“ ansieht. In einer früheren Entscheidung (3 Ss 227/50 vom 6. Februar 1951), auf die es Bezug nimmt, hat es dazu ausgeführt: „Es ist davon auszugehen, daß die in § 44 Abs. 3 StGB genannte .Geldstrafe1 auch die bei Erlaß dieses Gesetzes als Strafe nicht verwendete, erst später eingeführte Strafe der Vermögenseinziehung umfaßt“. Eine ähnliche Auffassung wie das OLG Potsdam vertritt auch das OLG Halle. In zwei Entscheidungen vom 19. April 1951 (Ss 311/50 und Ss 7/51) wird ausgeführt, aus dem Umstande, daß § 44 StGB die Vermögenseinziehung nicht erwähne, dürfe die Unzulässigkeit einer Ermäßigung nicht hergeleitet werden. Das OLG Halle betrachtet zwar die Vermögenseinziehung nicht als eine Art „Geldstrafe“, es irrt aber, wenn es die Möglichkeit einer Milderung dieser Strafe wie folgt begründet (Ss 311/50): „Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß eine Milderung der Vermögenseinziehung begrifflich nicht möglich sei, da das Vermögen eine Einheit darstelle. Dieser formalen Beurteilung kann jedoch nicht beigetreten werden. Eine Milderung der Vermögenseinziehung ist ohne weiteres in der Weise möglich, daß ein bestimmter Anteil des durch Schätzung zu ermittelnden Geldwertes des Vermögens oder (wie es in § 13 WStVO für Fälle der fakultativen Vermögenseinziehung ausdrücklich vorgesehen ist) bestimmte Vermögenswerte eingezogen werden.“ Dagegen hat das OLG Dresden in einer Entscheidung vom 20. Juli 1951 31 95/51 ausgeführt: „Der Strafsenat vertritt die Auffassung, daß die in § 1 Abs. 1 WStVO neben der Freiheitsstrafe zwingend vor geschriebene Vermögenseinziehung überhaupt nicht nach den Grundsätzen der §§ 49, 44 StGB ermäßigt werden kann, da sie nicht teilbar ist, und nur die Möglichkeit besteht, sie entweder zu verhängen oder sie nicht auszusprechen. Das letztere würde aber nicht mehr eine 182;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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