Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 180 (NJ DDR 1952, S. 180); bruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf fast allen Gebieten, vor allem auf denen der Wirtschaft und des Verkehrs, bestehenden allgemeinen Notstandes und zum beschleunigten Aufbau unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung ein schnelles und entschlossenes Handeln der überwiegend mit neuen Kräften besetzten Verwaltungsstellen dringend notwendig war, um die breiten Massen, vor allem der werktätigen Bevölkerung, vor weiteren Schäden zu bewahren und die Wege für den Aufbau der neuen Ordnung unseres gesellschaftlichen Lebens zu eröffnen. Bei solchen Maßnahmen konnte, ja durfte in vielen Fällen nicht auf die „Rechtszustände“ Rücksicht genommen werden, wie sie bei dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestanden. Es war auch unvermeidlich, daß bei der Anordnung oder Durchführung solcher Maßnahmen in dem einen oder anderen Falle die Person, das Eigentum, das Vermögen oder sonstige Interessen des einzelnen in Mitleidenschaft gezogen wurden. In den Kreis dieser Verwaltungsmaßnahmen gehört in besonderem Maße auch die Anordnung und Durchführung der Aufräumungs- und Enttrümmerungsarbeiten an bombenzerstörten oder -beschädigten Häusern, vor allem in den vom Bombenkrieg besonders in Mitleidenschaft gezogenen größeren Städten. Der Wortlaut der Verordnung „Ansprüche auf Schadensersatz aus Maßnahmen, die in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen worden sind“, läßt eine Einschränkung auf Ansprüche aus Verwaltungsmaßnahmen, die irgendeine Änderung des Besitzstandes herbeigeführt haben eine Ansicht, die das Oberlandesgericht vertreten hat nicht zu. Wortlaut und Sinn der Verordnung vielmehr sprechen für eine weitgehende Auslegung, also für eine Anwendung auf alle Ansprüche auf Schadensersatz aus Maßnahmen von Verwaltungsbehörden, die in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen worden sind. Um einen solchen Anspruch handelt es sich im gegebenen Falle. Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der Verletzung ihres Körpers und Eigentums daraus her, daß die Verklagte in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Hausruine abbrechen ließ, daß infolge davon eine Hauswand einstürzte und den Schaden verursachte. Bei dieser sich aus der Verordnung des Landes Sachsen vom 14. März 1946 ergebenden Rechtslage war es unangebracht, zur Begründung des Klaganspruches den § 839 BGB und Art. 131 der Weimarer Verfassung heranzuziehen. Welche rechtliche Bedeutung diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt noch zukommt, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Für die Klage ist nach alledem der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben; sie hätte daher abgewiesen werden müssen. Die Klägerin kann ihre Ansprüche nur bei der Landesverwaltung des Landes Sachsen geltend machen. § 13 GVG. Ein Verwaltungsakt, durch den die zuständige Verwaltungsstelle Gegenstände aus einem sequestrierten Vermögen einem Dritten zur unentgeltlichen Benutzung überlassen hat, bleibt wirksam, bis die Gegenstände dem Eigentümer von der Verwaltungsstelle zurückgegeben werden. Für eine Klage gegen den Dritten auf Herausgabe der Gegenstände ist der Rechtsweg ausgeschlossen. OG, Urt. vom 20. Februar 1952 1 Zz 83/51. Aus den Gründen: Das Vermögen des Vaters des Klägers, G. St., wurde auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert. Der Rat der Gemeinde N. überließ dem Verklagten einige zu diesem Vermögen gehörige Möbelstücke zur unentgeltlichen Benutzung. Am 1. November 1948 hob die Regierung von Brandenburg, Minister des Innern, Landesausschuß zum Schutze des Volkseigentums, die Sequestrierung auf. Hierauf gab der Rat der Gemeinde N. laut Protokoll vom 7. Mai 1949 dem Kläger als Miterben und Vertreter der weiteren Erben des inzwischen verstorbenen G. St. das Vermögen, darunter ein Grundstück, mit Ausnahme der Möbel zurück. Der Verklagte hatte bereits im Dezember 1948 einige der ihm überlassenen Möbel an den Kläger zurückgegeben, die übrigen Möbel aber zunächst weiterbenutzt. Nach einer Mitteilung des Rates der Gemeinde N. hat der Verklagte auch diesen Teil der Möbel am 17. April 1951 dem Rat der Gemeinde N. zur Verfügung gestellt. Am 4. Januar 1951 setzte die Preisbehörde für Mieten und Pachten bei dem Rat des Kreises N. auf Antrag des Klägers einen Mietzins für die vom Verklagten benutzten Möbel fest. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Kläger mit der Klage von dem Verklagten die Herausgabe der restlichen Möbel und die Zahlung des von der Preisbehörde festgesetzten Mietzinses für die Zeit seit dem 1. November 1948 verlangt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, er hat geltend gemacht, daß der Rechtsweg nicht zulässig sei, da ihm die Möbel durch einen Verwaltungsakt zur unentgeltlichen Benutzung überlassen worden seien. Das Amtsgericht in O. hat den Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Der Antrag ist begründet. Das Amtsgericht ist der Ansicht, daß der Rechtsweg zulässig sei, weil die Sequestrierung des Vermögens des Erblassers des Klägers am 1. November 1948 aufgehoben worden sei und diese Aufhebung den Kläger berechtige, die Herausgabe der Möbel und die Zahlung eines Mietzinses für deren Benutzung vom Verklagten zu verlangen. Es bestehe von dem Zeitpunkt der Aufhebung der Sequestrierung ab ein „mietähnliches Verhältnis“ zwischen den Parteien, aus dem sich die Verpflichtung des Verklagten, den St’schen Miterben einen angemessenen Mietzins zu zahlen, ergebe. Der Zahlungsanspruch sei auch in analoger Anwendung von § 988 BGB begründet, weil dem Verklagten nach Aufhebung der Sequestrierung ein Nutzungsrecht an den Möbeln nicht mehr zustehe. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Die sequestrierten Möbel sind dem Verklagten durch einen Verwaltungsakt des Rates der Gemeinde N. unentgeltlich zur Benutzung übergeben worden. Durch die von der zuständigen Regierungsstelle verfügte Aufhebung der Sequestrierung ist dieser Verwaltungsakt noch nicht mit der Wirkung aufgehoben worden, daß der Kläger dadurch ohne weiteres die Verfügung über das sequestrierte Vermögen zurückerlangte. Die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes, soweit dieser die unentgeltliche Überlassung der Möbel an den Verklagten betrifft, dauern vielmehr so lange fort, bis die Möbel dem Kläger tatsächlich zurückgegeben werden. Diese Maßnahme hat aber allein die Verwaltungsstelle, im vorliegenden Falle also die Gemeinde, zu treffen; nur ihr liegt es ob, ihren die Übergabe der Möbel an den (Verklagten betreffenden Verwaltungsakt rückgängig zu machen, sie allein ist also für die Rückgabe der sequestrierten Möbel an die St’schen Erben zuständig. Deshalb ist für den Anspruch auf Herausgabe der Möbel der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1950 1 Zz 26/50 OGZ Bd. 1 S. 43). Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zahlung von Mietzins. Die Möbel sind dem Verklagten, wie dargelegt, durch einen Verwaltungsakt der Gemeinde N. zur unentgeltlichen Benutzung überlassen worden, irgendwelche privatrechtlichen Beziehungen bestehen zwischen den Parteien nicht. Daß nachträglich solche Beziehungen vertraglich begründet worden seien, hat der Kläger nicht behauptet, nach der Sachlage ist dies auch ausgeschlossen. Die auf den einseitigen Antrag des Klägers durch die Preisbehörde erfolgte Festsetzung eines Mietzinses für die Benutzung der Möbel ist im Verhältnisse der Parteien untereinander ohne rechtliche Bedeutung; denn dadurch konnte eine Verpflichtung des Verklagten, den St’schen Miterben einen Mietzins zu zahlen, nicht begründet werden. Auch der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch richtet sich der Sache nach gegen den Verwaltungsakt, durch den dem Verklagten die Benutzung der Möbel unentgeltlich überlassen worden war, er verlangt dessen Abänderung zu einem wesentlichen Teile seines Inhalts. Auch insoweit ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Juni 1950 1 Zz 3/50 NJ 1950 S. 262). 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 180 (NJ DDR 1952, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 180 (NJ DDR 1952, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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