Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 18 (NJ DDR 1952, S. 18); für die individuelle Konsumtion erhält und dessen Höhe sieh nach der Quantität und der Qualität seiner Leistung bestimmt. Aus der Tatsache, daß ein wichtiger Teil des staatlich angeeigneten Gesamtprodukts in persönliches Eigentum überführt wird, hat m. E. Such eine falsche Schlußfolgerung gezogen. Such bestimmt das Wesen des Volkseigentums „als individuelle Aneignung eines Teiles des Produkts der gemeinschaftlichen Arbeit und zugleich gesellschaftliche Aneignung des verbleibenden Teils. “15) Diese These führt zu der Auffassung von einem geteilten Eigentum des antifaschistisch-demokratischen Staates, zu der Auffassung, daß die Werktätigen eines volkseigenen Betriebes in einem besonderen Eigentumsverhältnis zu diesem Betrieb stehen. b) Volkseigentum ist die höchste Form des gesellschaftlichen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, ist antifaschistisch-demokratisches Staatseigentum16)16a). Obwohl bereits auf dem III. Parteitag der SED im Juli 1950 hervorgehoben wurde, daß Volkseigentum staatliches Eigentum ist, hat sich diese Erkenntnis noch nicht überall durchgesetzt. Das zeigt, daß die Bedeutung der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik, des souveränen deutschen Staates, für den Charakter unseres Volkseigentums noch nicht überall erkannt wird. So schreibt z. B. Gerhard Rehbein in einem Aufsatz über „Das Volkseigentum“ im Juni 1951: „Wir dürfen nicht in den Fehler verfallen, das Volkseigentum . dem Begriff Staatseigentum gleichzusetzen. Volkseigentum beruht grundsätzlich auf ökonomischen und politischen Strukturwandlungen der Gesellschaft, während Staatseigentum keiner solchen Voraussetzung bedarf, “n) Rehbein versteht unter Staatseigentum nur kapitalistisches Staatseigentum. Aber auch das sozialistische Eigentum der Sowjetunion ist in seiner höchsten Form Staatseigentum. Es kommt entscheidend darauf an, um welchen Staat es sich handelt, wer die bestimmenden Klassenkräfte dieses Staates sind. Unser Staat ist nicht nur „Verwalter des Volkseigentums“, sondern Eigentümer. Zwischen unserem Staat und unserem Vo'ke besteht kein antagonistischer' Widerspruch. Bei uns ist bereits weitgehend eine Übereinstimmung zwischen den staatlichen und den persönlichen Interessen erreicht. c) Das Volkseigentum ist die feste Grundlage des antifaschistisch-demokratischen Staates. Hinsichtlich des Volkseigentums tritt der Staat als Inhaber der politischen Macht und als Eigentümer auf. Gerade weil fast die gesamte Schwerindustrie, die staatlichen Güter und die MAS, die großen Banken, die wichtigsten Teile des Verkehrswesens und Teile des Handels sich im Volkseigentum befinden, stellen sie das ökonomische Rückgrat unseres Staates, die Grundlage unserer Planung dar. „Der volkseigene Sektor . umfaßt die wirtschaftlichen Kommandohöhen der Republik und bildet die feste Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik.“iS) Dieser Umstand verpflichtet alle Bürger der Deut- sehen Demokratischen Republik, das Volkseigentum gegenüber allen Feinden zu schützen und zu bewahren. Wir haben es also im Bereich der volkseigenen Wirtschaft mit Produktionsverhältnissen der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit19) zu tun, deren Grundlage 15) Such, Das Volkseigentum, NT 1949 S. 159. 16) Ich verweise auf die Entschließung des III. Parteitages (Protokoll des III. Parteitages der SED, Berlin 1951, Bd. II, S. 243) und auf die Rede von Heinrich Rau bei der Eröffnung der Hochschule für Planökonomie, in der er davon spricht, „daß durch die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik, des deutschen Staates, das Volkseigentum eine höhere Qualität annahm, es staatlich-gesellschaftliches Eigentum wurde" (s. „Die Versorgung“, 1950 Heft 15). i®a) Zur Gesamtheit der Produktionsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik gehören noch die SAG-Betriebe, die im Eigentum des sozialistischen Staates der UdSSR stehen und daher staatlich-sozialistisches Eigentum sind. ii) s. „Postarchiv“, Jahrgang 1951, Heft 2 (Juni) S. 175. 18) Entschließung des III. Parteitages der SED, a. a. O., S. 243. W) Stalin, Fragen des Leninismus, S. 665 f. das staatliche Eigentum an den Produktionsmitteln ist. Auch das ehemals staatliche (fiskalische) Eigentum ist seinem Wesen nach Volkseigentum, wenn es auch juristisch noch nicht allgemein als Volkseigentum bezeichnet wird20). Das Wesen des Volkseigentums muß seinen Ausdruck finden in den Normen des Rechtsinstituts Eigentumsrecht der Deutschen Demokratischen Republik, in der Gesamtheit der Normen, die die Verteilung der Produktionsmittel und der Produkte der Produktion unter die verschiedenen Klassen und Schichten der Gesellschaft regeln und die subjektiven Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gesellschaft bestimmen. Einige dieser Normen dienen nur der Regelung des Volkseigentums. Andere gelten für alle Eigentumsarten: bei ihnen ist es um so wichtiger, den gesellschaftlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentums zu beachten. Das soll an einigen Fragen gezeigt werden. Artzt schreibt: „daß das unantastbare Volkseigentum (Anlagevermögen) grundsätzlich jedem Rechtsverkehr entzogen ist.“*1) Das Anlagevermögen des Volkseigentums ist aber grundsätzlich nient jedem Rechtsverkehr entzogen, sondern nur dem Zivilrechtsverkehr. Wir müssen uns von der alten bürgerlichen Anschauung freimachen, die unter Rechtsverkehr nur den bürgerlich-rechtlichen (zivü-rechtlichen) Rechtsverkehr versteht. Aus der wirtschaftlich-organisatorischen Funktion und der Eigentümerstellung unseres Staates ergibt sich z. B. die Notwendigkeit, durch Verwaltungsakt Objekte des Volkseigentums den verschiedenen Rechtsträgern zuzuweisen. Dabei wird das Volkseigentum Gegenstand von Handlungen der aus diesem Verwaltungsrechtsverhältnis verpflichteten Organe. Auch das ist selbstverständlich ein Rechtsverkehr, wenn ihm auch nicht Ware-Geld-Beziehungen zugrundeliegen. An diesem Beispiel kann man andererseits bereits sehen, daß das Rechtsinstitut Eigentumsrecht nicht nur ein Teil des Zivilrechts ist, sondern daß auch im Verwaltungsrecht Normen enthalten sind, die das staatliche Eigentum regeln und zum Rechtsinstitut Eigentumsrecht gehören. Alleiniger Eigentümer des Volkseigentums ist der antifaschistisch - demokratische Staat. Der Staat ist daher auch allein das Subjekt des Eigentumsrechts. Auf Grund der Warenbeziehungen und der Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung ergibt sich die Notwendigkeit, die einzelnen Betriebe zu befähigen, als selbständige Subjekte von Zivilrechtsverhältnissen aufzutreten, d. h. sie als juristische Person anzuerkennen22 23). Diese juristische Person ist dadurch charakterisiert, daß sie nicht Subjekt des ihr zur Verwaltung übertragenen Eigentums ist, sondern, ohne Eigentümer zu sein, auf der Grundlage einer relativen Selbständigkeit die ihr übertragenen Eigentümerbefugnisse ausübt. Aus den Verwaltungsgrundsätzen des Volkseigentums ergibt sich für die juristische Ausgestaltung der Rechte dieser juristischen Personen z. B., daß der Leiter des Betriebes keine Verfügungsbefugnis über die Objekte hat, die der Produktion dienen. Volkseigentum ist unantastbar. Unantastbarkeit des Volkseigentums bedeutet, daß jede planwidrige Reprivatisierung unzulässig ist. Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen für die Anwendung verschiedener Normen des BGB. So können z. B. die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten keine Anwendung finden. Ich möchte das Urteil des KG vom 14. August 195123) dahin ergänzen, daß nicht nur das Anlagevermögen unantastbar, sondern auch ein gut- 20) Vgl. dazu Georgino: „Wir verwalten unser gesamtes Vermögen nach einheitlichen Grundsätzen, ob es Staatsvermögen oder Volkseigentum ist, . gesetzlich haben wir noch nicht den Übergang in das Volkseigentum. Wir behandeln es aber als Volkseigentum“ (Schriftenreihe „Deutsche Finanzwirtschaft“, Heft 19, S. 44). 21) NJ 1951 S. 211 und auch Urteil des KG in NJ 1951 S. 570. 22) Auf die Problematik der juristischen Person in der volkseigenen Wirtschaft kann im Rahmen dieses Artikels nicht eingegangen werden, obwohl es gerade zu dieser Frage eine ganze Reihe von Problemen gibt, die der Diskussion bedürfen. 23) Vgl. Anm. 21. 18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 18 (NJ DDR 1952, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 18 (NJ DDR 1952, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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