Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 176 (NJ DDR 1952, S. 176); § 58 EheG; Art. 3 und 30 Verf. Der geschiedene Ehemann hat der von ihm schuldlos geschiedenen Frau unter Umständen für die zur Auffrischung ihrer Berufskenntnisse erforderliche Zeit Unterhalt zu gewähren. OG, Urt. vom 9. Januar 1952 1 a Zz 31/51. Aus den Gründen: Nach den Grundsätzen unserer Verfassung ist davon auszugehen, daß zur Erfüllung unserer Wirtschaftspläne jeder arbeitsfähige Mensch seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Daß und inwiefern dies auch für die schuldlos geschiedene Ehefrau gilt, hat das Oberste Gericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50 (OGZ Bd. 1 S. 65)1), auf die hiermit verwiesen sei, ausführlich dargelegt. Danach hat der Richter bei der Entscheidung über einen solchen Anspruch Erörterungen anzustellen, die nicht nur die individuellen Interessen der unterhaltsfordernden Partei berücksichtigen, sondern gerade auch die Grundsätze unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Im vorliegenden Falle ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin deshalb Unterhalt vom schuldig geschiedenen Ehemann zustehe, weil das Arbeitsamt ihr bisher noch keine Arbeit nachgewiesen habe. Das Landgericht hat dabei nicht beachtet, daß die Klägerin in erster Linie selbst die gesellschaftliche Pflicht hat, sich um Arbeit zu bemühen. Eine schuldlos geschiedene Ehefrau hat nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen ihren geschiedenen Ehemann, vielmehr hat sie, entsprechend dem Gleichberechtigungsprinzip unserer Verfassung, soweit sie dazu gesundheitlich und altersmäßig in der Lage ist und soweit nicht etwa die Versorgung kleiner Kinder entgegensteht, die Pflicht, sich selbst zu erhalten. Andererseits ergeben die in der angeführten Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze, daß unter Umständen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes dahin geht, der Frau die Möglichkeit einer Berufsausbildung zu gewähren. Die Klägerin, die über eine Berufsausbildung verfügt, hat vorgetragen, daß sie seit dem 22. Oktober 1951 berufstätig ist, daß sie aber bis zur Arbeitsaufnahme genötigt gewesen sei, ihre Stenographie- und Schreibmaschinenkenntnisse wieder aufzufrischen. Dieser Hinweis der Klägerin ist beachtlich. Wenn sie durch ihre Eheschließung für 11 Jahre ihrem erlernten Beruf als Stenotypistin entfremdet war, so muß anerkannt werden, daß sie dann nicht in der Lage war, die Ausübung dieses Berufes nach der Scheidung der Ehe alsbald wieder aufzunehmen. Sie brauchte vielmehr eine gewisse Anlaufzeit, um ihre Kenntnisse soweit wieder aufzufrischen, daß sie in der Lage war, eine entsprechende Stellung mit Aussicht auf dauernde, sie befriedigende und lohnende Beschäftigung anzunehmen. Die Feststellung des Beginns und die Bemessung der Dauer dieser Anlaufzeit hängt von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sein werden. In Betracht kommt dabei nicht nur der Zeitraum, den die Vorbereitung auf die Wiederaufnahme des Berufes an und für sich erforderte, sondern auch die Zeit, die nach Abschluß der Vorbereitung für die Bewerbung um einen angemessenen Arbeitsplatz erforderlich war. Auf diesen Zeitraum könnte gegebenenfalls der nach der Darstellung der Klägerin mindestens zeitweilig ungünstige Gesundheitszustand der Klägerin von Einfluß gewesen sein, gegebenenfalls auch die Zeit und die Mühewaltung, die die Erfüllung der der Klägerin gegenüber dem Kinde der Parteien obliegenden Sorgepflicht erforderte. Auch der Umstand, daß das Amtsgericht der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Oktober 1949 rechtskräftig einen Unterhaltsanspruch zuerkannt hat, kann bei der Prüfung dieser Frage ebenso wenig außer acht gelassen werden, wie die Tatsache, daß der der Klägerin zuerkannte Betrag sich wirtschaftlich nur als Unterhaltsbeitrag darstellt. Das angefochtene Urteil, daß der Klägerin die Unterhaltsrente schlechthin und ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen hat, verletzt § 58 Abs. 1 EheG in der sich aus den Artikeln 3 und 30 der Verfassung ergebenden Auslegung. i) NJ 1951 S. 128. §§ 1708 1714 BGB; § 166 Abs. 1 österreichisches AGBGB; Art. 133, 144 Verf.; § 17 Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. 1. Das nichteheliche Kind ist nach der Auslegung, die das österreichische Recht in der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte gefunden hat, in seinen Unterhaltsansprüchen schlechter gestellt als nach deutschem Recht. 2. Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte sind grundsätzlich in deutscher Währung (DM der Deutschen Notenbank) zu zahlen. OG, Urt. vom 7. November 1951 la Zz 14/51. Aus den Gründen: Der Kläger ist am 28. Februar 1948 in G. (Österreich) geboren. Er ist das uneheliche Kind des Beklagten, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Kindesmutter ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt mit dem Kläger in G. Das Amtsgericht in T. hat am 26. Dezember 1949 durch Anerkenntnisurteil den Beklagten kostenpflichtig, wie folgt, verurteilt: Der Verklagte wird verurteilt, zur Bestreitung der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung dieses Kindes vom Klagetage, dem 20. Oktober 1948, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich im vornhinein einen Betrag von S 35, , und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Raten binnen vierzehn Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Raten monatlich im vornhinein bei Exekution zu bezahlen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt, da es das Gesetz verletze. Der Antrag ist begründet. Nach § 21 EGBGB ist die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört; es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden als nach den deutschen Gesetzen begründet sind. Die Mutter des Klägers ist in G. beheimatet und lebte dort auch bei der Geburt des Kindes als österreichische Staatsangehörige. Zur Anwendung kommt daher österreichisches Recht, es sei denn, daß dessen Anwendung im gegebenen Falle gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (§ 30 EGBGB). Es sind also die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen denen des deutschen Rechts gegenüberzustellen. Das geltende deutsche Recht wird beherrscht von dem sich aus den Artikeln 33 und 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ergebenden Grundsatz, daß außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf und alle entgegenstehenden Gesetze und Bestimmungen aufgehoben sind. Danach ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Mai 1951 in Sachen la Zz 3/51 entschieden hat, der § 1708 BGB, der den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes ohne Rücksicht auf seine etwaige Bedürftigkeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres begrenzt, nicht mehr anzuwenden. Das nichteheliche Kind hat ebenso wie das eheliche Kind im Falle seiner Bedürftigkeit Anspruch auf Unterhalt (§ 1602 BGB), und zwar gegen beide Eltern nach Maßgabe des § 1606 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht mehr beschränkt. Für die Höhe des Anspruches bildet das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 die Grundlage; danach richtet sich der Unterhaltsanspruch nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern (§ 17 Abs. 2). Nach österreichischem Recht hat das uneheliche Kind gemäß § 166 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern. Nach Abs. 2 ist zur „Verpflegung“ vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser dazu nicht imstande ist, so fällt die Verbindlichkeit auf die Mutter und nach dieser auf die mütterlichen Großeltern. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 176 (NJ DDR 1952, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 176 (NJ DDR 1952, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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