Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 175 (NJ DDR 1952, S. 175); den Sicherungs- und Übereignungsvertrag vom 15. März 1948 für nichtig, weil er sittenwidrig sei. Beiden Gründen für die Abweisung der Klage kann nicht zugestimmt werden. Der schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. März 1948 führt als die Gegenstände, die der Schuldner R. zur Sicherstellung des ihm gewährten Kredits übereignete, „Gewächshäuser, Frühbeete, Frühbeetfenster, zwei Gewächshäuser mit Warmwasserheizung, einen Zaun, diverse Frühbeete und Stauden“ auf. Weiter wird vermerkt, daß sich die Gegenstände in der Gärtnerei an der M. Straße befinden. Allerdings sind die Vertragsbestimmungen insofern unklar, als einmal „Frühbeete“ und später „diverse Frühbeete und Stauden“ als Gegenstand des Vertrages bezeichnet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Frühbeete und Stauden der Bank übereignet werden sollten. Da zum Erwerb des Eigentums nach § 930 BGB die zu übereignenden Sachen von den dem Schuldner verbleibenden so bestimmt oder wenigstens bestimmbar abgegrenzt werden müssen, daß sie sich jederzeit aussondern lassen, und da diese Bestimmtheit hinsichtlich der Frühbeete und Stauden fehlt, so konnte die Klägerin an diesen Sachen das Eigentum nicht erwerben. Im übrigen sind aber die übereigneten Sachen ausreichend bestimmt bezeichnet, jedenfalls soweit es die Sachen betrifft, die am 1. Februar 1949 gepfändet worden sind. In dem Vertrage vom 15. März 1948 werden von den in der Gärtnerei an der M. Straße vorhandenen Gewächshäusern zwei als mit Warmwasserheizung versehen besonders gekennzeichnet, von denen unstreitig das eine, mit einer defekten Heizanlage versehene, gepfändet ist. Unstreitig ist weiter, daß der vom Verklagten gepfändete Zaun mit dem im Vertrage vom 15. März 1948 aufgeführten identisch ist. Insoweit enthält also der Vertrag eine hinreichend genaue Kennzeichnung der der Bank übereigneten Gegenstände. Aus der Tatsache, daß der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. März 1948 insoweit rechtsunwirksam ist, als die Frühbeete und Stauden übereignet werden sollten, ist nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zu folgern; denn es ist anzunehmen, daß auch ohne diesen nichtigen Teil des Vertrages die Übereignung der übrigen Gegenstände vorgenommen werden sollte {§ 139 BGB). Zudem wird im § 8 des Vertrages ausdrücklich erklärt, daß die Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages auf die Gültigkeit der Übereignung ohne Einfluß sein soll. Im § 3 des Vertrages ist bestimmt, daß die Übergabe dadurch ersetzt wird, daß dem Schuldner „die leihweise Benutzung der Gegenstände“ überlassen wird, und daß er „die unentgeltliche Verwahrung für die Bank“ übernimmt. Es ist also zwischen der Klägerin und R. ein Rechtsverhältnis vereinbart worden, vermöge dessen die Gläubigerin den mittelbaren Besitz der Sachen erlangt hat, so daß die Voraussetzungen des § 930 BGB für den Erwerb des Eigentums durch die Klägerin erfüllt sind. Diesem Eigentumserwerb steht der Sicherungsübereignungsvertrag, den der Landwirt B. am 13, Dezember 1947 mit R. geschlossen und dessen Rechte der Verklagte durch die Abtretung vom 8. April 1949 erworben hat, nicht entgegen; denn dieser Vertrag war nicht geeignet, das Eigentum an dem Inventar der Gärtnerei dem Landwirt B. zu verschaffen. Wie das Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ist der Vertrag schon deshalb ungültig, weil zwischen den Vertragschließenden kein Rechtsverhältnis vereinbart worden war, durch das B. den mittelbaren Besitz erlangte. Der hier in Frage stehende Sicherungsübereignungsvertrag der Landeskreditbank mit R. vom 15. März 1948 ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB). Das Oberlandesgericht begründet seine entgegenstehende Ansicht damit, die Klägerin habe sich durch den zweiten Vertrag fast das ganze Inventar der Gärtnerei einschließlich der Pflanzen übereignen lassen, ohne dem Schuldner einen weiteren Kredit zu gewähren. Damals sei R., wie die Prozeßakten und die Akten des Amtsgerichts in B. ergeben, stark verschuldet gewesen, ihm sei nur eine „Scheinexistenz“ geblieben und dies bedeute eine Ge- fährdung der Geschäftskreise, die mit R. in geschäftlichen Beziehungen standen oder zu treten beabsichtigten. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich aus den vom Oberlandesgericht genannten Akten nicht ergibt, daß R. zur Zeit der Verträge stark verschuldet war. Darauf, daß die Klägerin dem Schuldner R. bei Abschluß des zweiten Vertrages keine neuen Kredite gewährte, sondern daß dieser Vertrag nur eine zusätzliche Sicherung der Bank bezweckte, kommt es nicht an. Der Einwand der Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15. März 1948 scheitert daran, daß die Stellung, die die neu ins Leben gerufenen Landeskreditbanken im Gefüge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung der damaligen sowjetischen Besatzungszone nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einnahmen, und die Funktion, die sie zu erfüllen hatten, einen Verstoß gegen die guten Sitten bei der angemessenen Sicherung der von ihnen der Wirtschaft gewährten Kredite ausschließen. Die Landeskreditbanken der Länder, die später unter der Deutschen Notenbank zusammengefaßt wurden, sind volkseigen. Die Geldmittel, die sie verwalten, sind Eigentum des Volkes. Die neuen Kreditinstitute haben im Gegensatz zu den vor dem Zusammenbruch bestehenden Kreditinstituten nicht kapitalistische Interessen wahrzunehmen, sondern dienen dem Wohl des ganzen Volkes. Ihre Kreditgewährung verfolgt nicht das Ziel, für monopolistische und imperialistische Zwecke Gewinn zu erzielen, sondern ist ein wichtiges und unentbehrliches Mittel, die Produktion zu steigern und damit die friedliche Entwicklung unserer Wirtschaft zu fördern. Damit leisten die volkseigenen Betriebe einen entscheidenden Beitrag zur Festigung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Um dieses wichtige Ziel zu erreichen, müssen die Kreditinstitute dafür sorgen, daß die der Wirtschaft gewährten Kredite so ausreichend gesichert werden, daß Verluste, die ja das Volksvermögen treffen würden, vermieden werden. Eine wesentliche Rolle bei diesen Sicherungen spielen Sicherungsübereignungen von Waren oder sonstigen beweglichen Gegenständen. Wenn, wie im gegebenen Falle, die Gläubigerin die Kredite an R. in dieser Weise gesichert hat, so ist es selbstverständlich, daß der Wert der übereigneten Gegenstände den gewährten Kredit übersteigen muß, weil nur dann eine vollständige Sicherung vorhanden ist. Notwendig ist ferner, daß die Kreditinstitute ständig überprüfen, ob eine ihnen bereits gewährte Sicherung genügt, um das Volksvermögen vor Verlusten zu schützen. Deshalb entsprach es den Pflichten der Landeskreditbank, durch den zweiten Sicherungsübereignungsvertrag den Kredit zusätzlich zu sichern, wenn sie nach pflichtmäßiger Überzeugung die Sicherung durch den ersten Vertrag nicht für ausreichend hielt. Es liegt kein begründeter Anhalt dafür vor, daß die Klägerin zum Schaden der beteiligten Geschäftskreise gegen diese Pflicht verstoßen habe. Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat durch die Anordnung über kurzfristige Kredite vom 20. Januar 1949 (ZVOB1. S. 63) den Kreditinstituten ausdrücklich zur Pflicht gemacht, für vollständige Sicherung der Kredite zu sorgen. Es ist selbstverständlich, daß diese Pflicht bereits vor der Anordnung bestand; denn sie ergibt sich ohne weiteres aus der Stellung und der Funktion der neuen volkseigenen Kreditinstitute. Die durch ihre Schaffung ins Leben gerufene wirtschaftliche Entwicklung war im Dezember 1947 und Anfang 1948 schon so weit vorgeschritten, daß jeder Geschäftsmann bei etwaiger privater Kreditgewährung mit bereits bestehenden Sicherheiten für ein volkseigenes Kreditinstitut rechnen und seine Entschlüsse und Maßnahmen danach einrichten mußte. Da hiernach nicht davon die Rede sein kann, daß der Vertrag vom 15. März 1948 gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist, hat die Klägerin das Eigentum des am 1. Februar 1949 gepfändeten Gewächshauses mit Heizanlage und des Zaunes erworben; ihr steht mithin an den Pfandstücken ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zu, das sie instand setzt, der Zwangsvollstreckung zu widersprechen. 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 175 (NJ DDR 1952, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 175 (NJ DDR 1952, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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