Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 173 (NJ DDR 1952, S. 173); Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung einer Partei oder eines Beteiligten, sondern der Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, eine Regelung, die noch kein Gesetz getroffen hat. Dann könnte das Pachtamt, wenn der Antrag nur rechtzeitig, also sechs Monate vor Ablauf des Vertrages, gestellt war, auch noch nach Ablauf des Vertrages entscheiden, selbst dann, wenn etwa die Angelegenheit zwei Instanzen beschäftigt. Eine solche Entscheidung wäre aber nicht mehr zulässig, wenn der Antrag nach Ablauf der ersten Frist gestellt war, weil die Einschränkung nur für diesen Fall gilt. Da das Pachtamt über den Antrag nicht entscheiden kann, ohne den Gegner zu hören, und da, wenn ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird, die Entscheidung erst mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts wirksam wird (§ 31 der Pachtschutzordnung), müßte der Antragsteller, will er die Gewähr haben, daß die Entscheidung selbst, evtl, auch in zweiter Instanz, noch vor Ablauf des Vertrages erfolgt, bei der Belastung der Gerichte, auch den nachträglichen Antrag schon Monate vor dem fristgemäßen Ablauf des Vertrages stellen. Damit würde die Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist praktisch so gut wie bedeutungslos werden, denn ein Antrag, der sechs Monate vor Ablauf des Vertrages gestellt ist, ist in jedem Falle, auch ohne Bewilligung der Nachfrist, rechtzeitig. Wäre die Auslegung richtig, so könnte in Fällen dieser Art jeder Pächter dann, wenn der Jahrespachtpreis 200 DM übersteigt, die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde schon deshalb ausnutzen, weil er weiß, daß die zweite Instanz nicht in der Lage sein wird, noch vor Ablauf des Vertrages eine endgültige Entscheidung zu treffen. Das kann aber der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben, und deshalb ist die Vorschrift des § 21 Abs. 3 der Pachtschutzordnung „Nach Ablauf des Vertrages ist die nachträgliche Zulassung des Antrages ausgeschlossen“ dahin auszulegen, daß nur ein nach Ablauf des Vertrages gestellter Antrag nicht mehr zugelassen werden darf, nicht aber dahin, daß auch die Entscheidung selbst noch vor Ablauf des Vertrages erfolgen muß. Nur diese Auslegung entspricht dem Sinn des Gesetzes. Die Nachfrist ist zeitlich begrenzt, um zu verhindern, daß die Beteiligten für eine vielleicht nicht tragbare Zeit mit solchen Anträgen rechnen müssen. Ist aber der Antrag vor Ablauf des Vertrages gestellt, so weiß der andere Teil, daß die Verlängerung des Vertrages verlangt wird, und kann sich darauf einrichten. Amtsrichter Dr. Rademacher, Borna Ein interessanter Beschluß des Westberliner Richtervereins Die „Prozeßrichterliche Vereinigung“ hat nach einer Veröffentlichung in der „Juristischen Rundschau“ Heft 22151 S. 687 auf einer ihrer letzten Tagungen zur Anwendung des § 110 ZPO gegenüber Prozeßbeteiligten, die ihren Wohnsitz im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, Stellung genommen und sich dabei dem in NJ 1951 S. 554 veröffentlichten Rechtsgutachten des KG Berlin zu der Frage der Anwendbarkeit des §110 ZPO angeschlossen. Der Leitsatz der Prozeßrichterlichen Vereinigung hat folgenden Wortlaut: „1. Deutsche Bewohner der sowjetisch besetzten Zone und des Ostsektors von Berlin können Angehörigen fremder Staaten im Sinne von § 110 ZPO nicht gleichgesetzt werden. Ohne gesetzliche Regelung kann dem Gesichtspunkt, daß aus westlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen eine Vollstreckung im Osten nicht möglich ist, nicht Rechnung getragen werden. 2. pp " Wir begrüßen diese Stellungnahme der Westberliner Richter als einen Beitrag zur Verhinderung einer weiteren Vertiefung der Spaltung Deutschlands und Berlins. Die Redaktion Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 134, 138, 258 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 4, 9 der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949. 1. Luftschutzbauten als Kriegslieferungen. 2. Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt bei nicht vertraglichen Ansprüchen volkseigener Betriebe 4 °/o. OG, Urt. vom 23. Januar 1952 1 Zz 90/51. Aus den Gründen: Die Verklagte, eine Privatfirma, hatte in Erfüllung behördlicher Aufträge noch im letzten Abschnitt des Hitlerkrieges Luftschutzbauten ausgeführt. Da sie nicht in der Lage war, die hierfür benötigten Arbeitskräfte allein zu stellen, erhielt sie durch Vermittlung der Behörden Arbeiter der Firmen „Mitteldeutsche Baugesellschaft“ und „Heerwagen“, deren Vermögen infolge Enteignung später auf die Klägerin, eine Vereinigung volkseigener Betriebe, übergegangen ist, für den Bau von Luftschutzstollen zugewiesen. Die Entlohnung der Arbeiter erfolgte auch weiterhin durch deren Stammflrmen, die ihrerseits die gezahlten Beträge der Verklagten in Rechnung stellten. Die Verklagte bezahlte hiervon zunächst auch einen Teil, verweigerte aber dann die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1000,13 DM. Mit der Klage hat die Klägerin diese Restforderung geltend gemacht und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1000,13 DM nebst 0,05 % Verzugszinsen seit dem 1. Oktober 1949 zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Arbeiten an den Luftschutzbauten seien Kriegslieferungen gewesen, mithin seien auch alle Vereinbarungen über Stellung und Bezahlung der Arbeitskräfte nichtig gewesen. Die Klägerin hat das bestritten und geltend gemacht, daß allenfalls der Vertrag über den Bau der Luftschutzstollen als solche, nicht aber die Vereinbarungen über Stellung und Bezahlung der Arbeitskräfte als Kriegslieferungsvertrag angesehen werden können. Das Amtsgericht in E. hat mit Urteil vom 10. November 1950 die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung damit, daß auch die Klageforderung aus einem auf Kriegslieferungen gerichteten Geschäft entstanden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Er mußte Erfolg haben. Der angefochtenen Entscheidung ist allerdings insoweit beizutreten, als sie die Stellung von Arbeitskräften für die gegen Kriegsende ausgeführten Luftschutzbauten als Kriegslieferungen ansieht. Auch die Errichtung von Luftschutzbauten war dazu angetan, den verbrecherischen Angriffskrieg Hitlerdeutschlands zu fördern bzw. seine Dauer zu verlängern. Das be- 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 173 (NJ DDR 1952, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 173 (NJ DDR 1952, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials gehört auch die Uberwerbung Unter Überwerbung versteht man die Werbung eines bereits für einen imperialistischen Geheimdienst oder eine Agentenzentrale tätigen Agenten auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Sicherheitszonen und Sperrgebieten darstellen können. Die erfolgt im engen operativen Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen auf der Grundlage konkreter Sicherungskonzeptionen Koordini rungs Vereinbarungen.

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