Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 171 (NJ DDR 1952, S. 171); tragungen wären gültig, könnten jedoch nach § 812 BGB zurückgefordert werden, da eine Heilung des Formmangels wie bei § 313 BGB nicht eintritt. Demnach wäre der Übergang des Vermögens der Stadtsparkassen auf die Kreissparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nur auf Grund eines besonders zu erlassenden Gesetzes möglich. AQ Neuruppin II Es geht um die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit für Rechtsvorgänge, die staatlich verwaltetes Vermögen betreffen, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Dabei ist unter staatlich verwaltetem Vermögen ganz allgemein das Vermögen zu verstehen, das durch die Deutsche Demokratische Republik, die Länder, Kreise und Gemeinden, aber auch von solchen juristischen Personen verwaltet wird, die selbständige, haushaltsgebundene Organisationen sind. Es handelt sich also um jenes Staatseigentum, das bisher als „öffentliches Vermögen“, als „Vermögen der öffentlichen Hand“ oder als „Fiskusvermögen“ bezeichnet wurde. Im kapitalistischen Staate nimmt dieses Vermögen nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teil. Der kapitalistische Staat kennt nur die Eigentumskategorie des Privateigentums, bei dem sich unter den formal-juristischen Eigenschaften des Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechts das dem Privateigentum innewohnende Recht auf Aneignung des Mehrwertes verbirgt und das jeder Sache den Charakter einer Ware sichert. Auch das Fiskusvermögen ist kapitalistisches Eigentum (nämlich des Gesamtkapitalisten „Staat“), auch für dieses Vermögen gelten die allgemein für das Privateigentum geltenden Rechtsvorschriften, also die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Eine grundsätzliche Wandlung erfuhren die Eigentumsverhältnisse innerhalb des Sektors, den wir dem Volkseigentum zurechnen, im Zuge der Errichtung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Die antifaschistisch-demokratische Ordnung wurde geschaffen auf der Grundlage der Einheit der Arbeiterklasse und des Zusammenwirkens aller demokratischen Parteien und Organisationen in Gestalt des antifaschistisch-demokratischen Blocks. Im Staat der antifaschistisch-demokratischen Ordnung hat die Arbeiterklasse entscheidende Positionen eingenommen und übt im Bunde mit anderen werktätigen Schichten den entscheidenden Einfluß aus. Die Demokratie ist zum politischen Inhalt des Staates geworden, der in der Verwirklichung realer Volksrechte und in der breiten Anteilnahme der Volksmassen an der Staatsverwaltung zum Ausdruck kommt. Das auf der Grundlage dieser Ordnung geschaffene Volkseigentum ist gesellschaftliches Eigentum. Träger dieses Eigentums sind die gesellschaftlichen Kräfte, die zugleich Träger der Staatsgewalt in der Deutschen Demokratischen Republik sind. Die durch die volkseigenen Produktionsmittel geschaffenen Produkte werden durch den antifaschistisch-demokratischen Staat angeeignet. Sie werden gemäß dem gesetzlich festgelegten Wirtschaftsplan zum Wohle des gesamten Volkes verwendet. Da die Werktätigen Produzenten und Produktionsmittelbesitzer sind, ist die Aneignung durch den Staat keine Ausbeutung des Menschen durch den Menschen mehr. Zum Zwecke der Verwaltung des Volkseigentums war die Schaffung von Organen notwendig, denen diese Aufgabe zu übertragen war. Diese Organe sind jedoch selbst nicht Eigentümer. Eigentum ist Aneignung, ist das Verhältnis zu den Produktionsmitteln als den eigenen. Wenediktow charakterisiert das Eigentumsrecht als „das Recht, die Mittel und Produkte der Produktion mit eigenen Machtbefugnissen und im eigenen Interesse zu nutzen“ („Das sozialistische Eigentumsrecht im Lichte der Lehre J. W. Stalins von Basis und Überbau“, deutsch in Sowjetwissenschaft 1951 Heft 1 S. 3 ff.). Dieses Recht kann im Staate der antifaschistisch-demokratischen Ordnung hinsichtlich des Volkseigentums nur dem Staate zustehen, nicht seinen Organen, da nur er, als Vertreter der ihn tragenden demokratischen Kräfte des Volkes, Subjekt der gesellschaftlichen Aneignung der Produktionsmittel sowie der mit ihnen erzeugten Produkte ist. Die Organe der volkseigenen Wirtschaft (WB, VEB) üben die ihnen übertragenen Befugnisse der Verwaltung des Volkseigen- tums in Form der operativen Verwaltung des staatlichen Vermögens aus, nicht aber als deren Eigentümer. Sie verwalten das Volkseigentum nicht kraft eigener, sondern in Ausübung der Machtbefugnisse, die ihnen zu diesem Zwecke vom Staate übertragen wurden. Deshalb ist Volkseigentum kein geteiltes Eigentum, sondern einheitliches, ungeteiltes Eigentum des Staates der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Die das Volkseigentum verwaltenden juristisch selbständigen Einheiten der volkseigenen Wirtschaft sind somit als „selbständig planende, selbständig wirtschaftende und eigenverantwortlich abrechnende Einheiten“ Verwaltungsorgane des ungeteilten Volkseigentums („Rechtsträger“). Rechtsakte, die auf Übertragung dieser Verwaltung zwischen diesen Einheiten gerichtet sind, haben deshalb nicht die Übertragung von Eigentum zum Gegenstand, sondern nur einen Wechsel in der Verwaltung. Die Formen des bürgerlichen Rechts für Eigentumsübertragungen können mithin auf sie keine Anwendung finden. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zwischen Rechtsträgern ist ein Verwaltungsakt. Was folgt hieraus für die Verwaltung von Staatseigentum, das nicht als Volkseigentum den Organen der volkseigenen Wirtschaft zur 'Verwaltung übertragen wurde? Gelten für diesen Teil des staatlichen Eigentums weiterhin die Vorschriften des bürgerlichen Rechts? Schon hinsichtlich des Volkseigentums wurde ausgeführt, daß Träger dieses Eigentums dieselben gesellschaftlichen Kräfte sind, die zugleich Träger der Staatsgewalt sind. Das gilt auch hinsichtlich des staatlichen Eigentums, das nicht als Volkseigentum Rechtsträgern zur Verwaltung übertragen wurde. Wenn Eigentum das Recht ist, die Mittel und Produkte der Produktion mit eigenen Machtbefugnissen und im eigenen Interesse zu nutzen, so stellen sich diese Machtbefugnisse, wenn sie dem Staat selbst zustehen, als die Einheit der politischen und ökonomischen Macht dar, die in ihren beiden Erscheinungen durch die gleichen gesellschaftlichen Kräfte verwirklicht wird. Der Staat der antifaschistischdemokratischen Ordnung muß deshalb Rechtssubjekt eines einheitlichen staatlichen Eigentums sein. Es kann zwischen Volkseigentum und Staatseigentum keine Wesensverschiedenheiten geben; zwischen beiden Eigentumskategorien besteht qualitative Identität1). Ein Unterschied zwischen beiden Kategorien, der allerdings kein qualitativer ist, besteht darin, daß die Befugnisse, die der Staat den verwaltenden Organen überträgt, verschieden sind, je nachdem, ob es für administrative oder für wirtschaftlich-operative Zwecke zu verwalten ist. Es ändert aber am Inhalt dieses einheitlichen staatlichen Eigentums nichts, ob es durch haushaltgebundene Dienststellen und Organisationen verwaltet wird oder durch finanzplangebundene Rechtsträger. Beide Eigentumskategorien sind in ihrer Verwaltung verbunden durch den Staatshaushalt, wobei es keine Einschränkung bedeutet, wenn die Verbindung mit der volkseigenen Wirtschaft in Gestalt des sog. Nettoprinzips erfolgt. Im Staatshaushalt werden beide Eigentumskategorien als einheitliches Vermögen ausgewiesen, das in der Form der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts zur Erfüllung aller Aufgaben des Staates Verwendung findet. „Der Staatshaushalt hat die große Aufgabe einer planmäßigen Neuverteilung des Volkseinkommens, der Akkumulation zur Befriedigung der staatlichen und allgemeinen Bedürfnisse des Volkes und zur Beschleunigung der erweiterten Reproduktion in der volkseigenen Wirtschaft“2). Da der Staatshaushaltplan als Finanzplan einen selbständigen entscheidenden Teil der staatlichen Gesamtplanung darstellt, war es im Hinblick auf das einheitliche, ungeteilte staatliche Eigentum notwendig zu bestimmen, daß der Staatshaushaltsplan die Haushalte der Republik, der Länder, Kreise und Gemeinden sowie 1) Dies muß besonders betont werden gegenüber einer Auffassung, die Staatseigentum als eine Art schwächeres Volkseigentum betrachtet. In einer Zuschrift an das Min. d. Justiz heißt es z. B. „ . denn nach unserer heutigen Staatsauffassung ist das Volk das Primäre und der Staat nur das Machtinstrument der herrschenden Klasse. Wenn also schon der Staat als Rechtssubjekt die Vergünstigungen des Gesetzes vom in Anspruch nimmt, dann steht diese Vergünstigung in viel stärkerem Maße dem Volk als Träger des Staatswillens zu.“ 2) Georgino auf der finanzpol. Konferenz, Dtsch. Finanzwirtschaft 1951 Nr. 17/18, S. 259. 171;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schlußbestimmunqen. Zur konsequenten Durchsetzung der in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen sind in allen Kreis- und Objektdienststellen unter Einbeziehung der Beauftragten des Leiters der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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