Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 17 (NJ DDR 1952, S. 17); Klassenspaltung notwendig gewordene Staat setzt in erster Linie das Eigentumsrecht fest und verwirklicht damit am stärksten seine aktive, seiner Basis dienende Rolle. Durch die rechtliche Regelung erhalten die Eigentumsverhältnisse eine zusätzliche Seite, sie werden zu Eigentumsrechtsverhältnissen. Dadurch werden den Beteiligten dieser Verhältnisse durch das objektive Recht im Interesse der jeweils herrschenden Klasse bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt, die den Inhalt dieses Rechtsverhältnisses darstellen. In seinen „Grundrissen der Kritik der politischen Ökonomie“ weist Marx bereits' auf diese Unterscheidung in reale und juristische Verhältnisse hin9). Diese Unterscheidung in Eigentum als reales gesellschaftliches Verhältnis und Eigentum als Eigentumsrecht ist außerordentlich wichtig. Sie dient der Erkenntnis Von der aktiven Rolle des Rechts bei der Gestaltung, Entwicklung und Festigung der Basis. Diese Unterscheidung verwischen, heißt nichts anderes als Basis und Überbau gleichzusetzen. 3. Die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse wird im jeweils geltenden Rechtssystem durch die Rechtsnormen verschiedener Rechtszweige geregelt. Wenn wir aber vom Eigentumsrecht als besonderem Rechtsinstitut sprechen, so meinen wir nicht die rechtliche Regelung des Eigentums im „weiteren“ Sinne, sondern die Regelung des Eigentums als Verhalten eines Menschen oder eines Kollektivs zu den Produktionsmitteln als den seinen10). 4. Das Eigentumsrechts Verhältnis ist auch ein Verhältnis von Menschen untereinander hinsichtlich ihres Verhaltens zu einer Sache (Produktionsmittel oder Konsumtionsmittel). Darauf muß besonders im Hinblick auf die bürgerliche Lehre hingewiesen werden, die das Eigentumsrechtsverhältnis nur als ein Verhältnis zwischen Mensch und Sache, als ein absolutes Herr-schaftsverhältnis über eine Sache darstellt. Denn einmal ist das Eigentum nicht absolute Herrschaft über eine Sache, sondern ein Prozeß. „Das Eigentum, soweit es nur das bewußte Verhalten und in bezug auf den Einzelnen vom Gemeinwesen gesetzte und als Gesetz proklamierte und garantierte zu den Produktionsbedingungen als den seinen ist, wird erst verwirklicht durch die Produktion selbst. Die wirkliche Aneignung geschieht nicht in der gedachten, sondern erst in der tätigen realen Beziehung auf diese Bedingungen.“11) Zum anderen ist es ein gesellschaftliches Verhältnis. Stalin sagt hierzu: „Im Prozeß der Produktion der materiellen Güter stellen die Menschen untereinander diese oder jene Wechselbeziehungen innerhalb der Produktion, diese oder jene Produktionsverhältnisse her.'ns) Und diese Produktionsverhältnisse zeigen nach Stalin an, „in wessen Besitz ., in wessen Verfügung sich die Produktionsmittel befinden“13). Im Eigentumsrechtsverhältnis erscheint dieses gesellschaftliche Verhältnis z. B. auf der einen Seite wieder in den Befugnissen des Eigentümers, die das objektive Recht ihm im Rahmen des zum Gesetz erhobenen allgemeinen Klassenwillens der herrschenden Klasse gewährt, und auf der anderen Seite in der Verpflichtung aller dem Eigentümer gegenüber, ihn in der Ausübung seiner Befugnisse nicht zu stören. II. Die Eigentumsstruktur und das Eigentumsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik Die Basis der Deutschen Demokratischen Republik ist insofern keine einheitliche Basis, als in ihr verschiedene sozialökonomische Formationen, verschiedene Eigentumsarten nebeneinander bestehen, die sich ihrem Wesen nach voneinander unterscheiden. Es gibt hier gesellschaftliches Eigentum und Privateigentum. Diese 9) Marx, Grundrisse S. 414: .Aneignung durch die Arbeit, den wirklichen ökonomischen Prozeß des Zueigen-machens und Eigentum an der objektivierten Arbeit; was vorhin als realer Prozeß erschien, hier als juristisches Verhältnis, d. h. als allgemeine Bedingung der Produktion anerkannt, und darum gesetzlich anerkannt, als Ausdruck des allgemeinen Willens gesetzt.“ u) Vgl. dazu Wenediktow, a. a. O., S. 8 ff. U) Marx, a. a. O., S. 393. !2) Stalin, a. a. O., S. 665. t3) a.' a. O., S. 669. beiden Eigentumsarten bestehen jedoch nicht gleichwertig nebeneinander. Bestimmend gegenüber allen anderen Arten und Formen des Eigentums, das grundlegende Eigentum unserer Basis, ist das staatlich-gesellschaftliche Eigentum (Volkseigentum). Dieser Basis unserer Republik entspricht ihr Überbau, der dazu dient, die antifaschistisch-demokratische Ordnung zu festigen, die neue Basis zu stärken und ein Wiedererstehen des Imperialismus zu verhindern. Unser Staat verhält sich zu den einzelnen Eigentumsarten und -formen verschieden. Am deutlichsten kommt das im Inhalt des Eigentumsrechts zum Ausdruck. Die verschiedenartige Regelung der Eigentumsverhältnisse, die sich notwendigerweise aus dem Charakter unserer Basis ergibt, zerstört aber nicht die Einheitlichkeit unseres Rechts, weil in allen gesetzlichen Vorschriften e i n Wille zum Ausdruck kommt, nämlich der Wille der Klassenkräfte, die Träger unseres Staates sind der Werktätigen im Bündnis mit allen patriotischen Kräften unter Führung der Arbeiterklasse , und weil auch das verschiedene Verhalten einem Ziele dient, nämlich der Festigung und Entwicklung unserer Basis zum Zwecke der Erhaltung des Friedens und der Verwirklichung der Einheit Deutschlands auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens. Gerade an der Regelung der Eigentumsverhältnisse läßt sich sehr deutlich die aktive Rolle unseres Überbaus, besonders unseres Staates und unseres Rechtes zeigen. 1. Antifaschistisch-d e m okratisches Staatseigentum (Volkseigentum) Das Volkseigentum ist eine Form des gesellschaftlichen Eigentums. Gesellschaftliches Eigentum setzt auf der heutigen Entwicklungsstufe der Gesellschaft zumindest voraus, daß die politische und ökonomische Macht des Monopolkapitals beseitigt ist. Deshalb war die Zerschlagung des faschistischen Staates die wichtigste Voraussetzung für die Entstehung des Volkseigentums. Es genügt jedoch nicht nur die Zerschlagung des alten Staatsapparates. An die Stelle des alten muß ein neuer Staat treten. Es mußte eine neue Staatsordnung errichtet werden, die von den Kräften des werktätigen Volkes unter Führung der Arbeiterklasse getragen wird. Dieser Staat als Teil des neuen Überbaus* mußte die ökonomische Entmachtung der imperialistischen Kräfte durchführen, muß den Demokratisierungsprozeß fördern und muß die Errungenschaften der demokratischen Entwicklung gegen die Feinde der antifaschistisch-demokratischen Ordnung sichern. Dieser neue Staat muß sich seine Basis, seine ökonomische Grundlage schaffen und sie ständig festigen. „Mit der Durchführung der Bodenreform und der Enteignung der Kriegsverbrecher gingen unter Hilfe der sowjetischen Besatzungsmacht die politischen und gesellschaftlichen Organisationen und Staatsorgane bewußt daran, den Aufbau einer neuen Basis einzuleiten.“M) Bei der Entstehung des Volkseigentums in der Deutschen Demokratischen Republik wurde erneut bewiesen, daß die Schaffung von ausbeutungsfreien Produktionsverhältnissen eingeleitet wird mit der Errichtung eines Teils des neuen Überbaus, nämlich mit der Errichtung des neuen politischen, staatlichen Überbaus. Das Volkseigentum ist seinem Wesen nach die Aneignung des gesellschaftlich hergestellten Gesamtprodukts durch den antifaschistisch-demokratischen Staat und dessen Verwendung gemäß dem Volkswirtschaftsplan. Aus dieser Wesensbestimmung ergeben sich verschiedene Schlußfolgerungen: a) Volkseigentum ist gesellschaftliche Aneignung. Der gesellschaftlichen Produktion entspricht nunmehr erstmalig in Deutschland die gesellschaftliche Aneignung. Im volkseigenen Sektor ist der Grundwiderspruch der kapitalistischen Produktionsweise und damit auch die Ursache der Krisen' beseitigt. Gesellschaftliche Aneignung bedeutet die Abschaffung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen. Die Arbeitskraft des Arbeiters ist keine Ware mehr. Sein Lohn ist sein Anteil am staatlich angeeigneten Gesamtprodukt, den er * 23 n) Otto Grotewohl, Rede bei der Eröffnung des Instituts für Gesellschaftswissenschaften am 21. Dezember 1951, ND v. 23. Dezember 1951 Nr. 298. 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 17 (NJ DDR 1952, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 17 (NJ DDR 1952, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X