Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 164 (NJ DDR 1952, S. 164); nossenschaft auf Grund eines Vertrages eine bestimmte Menge Kleidung bestimmter Größen zu liefern, für Riesen und für Zwerge, für Knaben und für Mädchen. Ich, der Besteller, sage: Du, Konfektionsindustrie, liefere mir an einem bestimmten Tag eines bestimmten Monats eine bestimmte Menge Kleidung, Hosen, Hemden, Anzüge bestimmter Größen; liefere sie mir gemäß Vertrag und ich zahle Dir dafür so und so viel. Wie kannst Du glauben, daß ich Dir die Kleidung abnehme, wenn Du sie mir, dem Vertreter des Zentralrates13), nicht in den Größen und nicht in der Qualität lieferst, die wir vereinbart haben? Keineswegs nehme ich sie Dir ab. Du kannst mir sagen, daß ich dann keine Kleidung haben werde. Aber wenn ich ohne Kleidung bleibe, so bleibst Du ohne Geld und Du wirst morgen Deine Arbeiter nicht bezahlen, wirst Deine Produktion nicht weiterführen können. Ja, darüber hinaus werde ich Dich, weil Du den Vertrag verletzt hast, vor das sowjetische Gericht und Dich, Bürschchen, dafür ins Gefängnis bringen“* 15 16). Hier ist sehr anschaulich und bildlich gezeigt, daß die Vertragsbeziehungen die Aufgabe haben, das Sortiment der gelieferten Produkte zu kontrollieren, die Wünsche der Verbraucher zu berücksichtigen. Und das bezieht sich nicht nur auf Waren des Massenverbrauchs. G. K. Ordshonikidse führt Beispiele an, die zeigen, wie die Vertragsform dazu beiträgt, die Wünsche der Verbraucher für Metall und andere Arten der Produktion zu berücksichtigen. Bei der Vereinbarung der Bedingungen für. das Sortiment der Waren eröffnet das Gesetz den Beteiligten viele Möglichkeiten. Das Gruppensortiment der zu liefernden Waren wird in den Generalverträgen festgelegt und in den örtlichen und direkten Verträgen detailliert. Bei der Klärung von Streitigkeiten über das Sortiment der Lieferungen geht die staatliche Arbitrage von dem in den Kontingentzuweisungen angegebenen Sortiment und von dem bestätigten Betriebsplan des Lieferers aus. Gegebenenfalls berücksichtigt die Arbitrage, indem sie sich von diesen Umständen leiten läßt, auch die Wünsche der Verbraucher. Wir meinen, daß die Organe der Arbitrage bei der Entscheidung von Streitigkeiten, die das Sortiment der Lieferungen betreffen, kühner sein müßten, wenn sie über die Verpflichtung des Lieferers entscheiden, um die Wünsche der Verbraucher zu berücksichtigen. Die staatliche Arbitrage darf sich in keiner konkreten Streitigkeit mit dem einfachen Hinweis auf den bestätigten Plan begnügen, sondern hat zu ermitteln, ob das betreffende Wirtschaftsorgan Produkte der verlangten Qualität und des verlangten Sortiments liefern kann oder ob seine Weigerung durch Ursachen bedingt ist, die es nicht beseitigen kann. So hat sie beispielsweise zu ermitteln, ob die Weigerung darin ihre Ursache hat, daß die von dem Verbraucher geforderte Abänderung des Sortiments den überplanmäßigen Verbrauch eines Rohstoffes erfordert, der besonders schwer zu beschaffen ist, oder ob sie einfach mit dem Unwillen zusammenhängt, mit einem jahrelang üblichen Verfahren zu brechen, oder mit dem Haften an alten Arbeitsmethoden. Zur Entscheidung dieser Frage können die Organe der Arbitrage die übergeordneten Organisationen des Lieferers heranziehen. Ist eine Abänderung des Sortiments, wie sie den Wünschen der Verbraucher entspricht, nicht im laufenden Jahr möglich, so kann die Entscheidung dahin ergehen, daß Maßnahmen ergriffen werden, die die Befriedigung der Wünsche der Verbraucher im nächsten Jahr sichern, usw. Eine solche Lösung der Frage würde in vielfacher Hinsicht die Planungsarbeit verbessern und dazu beitragen, die Wünsche der Verbraucher so weitgehend wie möglich zu befriedigen. Somit fixiert das vertragliche Schuldverhältnis nicht einfach nur die im Planungsakt enthaltenen Bedingungen, wiederholt sie nicht mechanisch, sondern bereichert sie und fördert die bestmögliche Realisierung des Planes, die höchstmögliche Initiative bei seiner Erfüllung17). 15) Zentralrat der Genossenschaften D. Ü. 15) „Prawda“ vom 9. Februar 1931. ii) Wir behandeln hier nur diejenigen Bedingungen, die im Verwaltungsakt festgelegt sind. Viele wesentliche Vertrags- bedingungen werden durch die Beteiligten gemäß den geltenden „Allgemeinen Lieferungsbedingungen" vereinbart. Diese ergänzen und konkretisieren den Verwaltungsakt. Von den Planungsakten, die die Verpflichtung be* gründen, einen Vertrag abzuschließen, beschäftigen wir uns nur mit den Planungsmaßnahmen des Warenumlaufes, da diese den größten und in der Praxis am meisten verbreiteten Teil der Vertragsverhältnisse zur Entstehung bringen. Zu den Verwaltungsakten, die die zivilrechtliche Verbindlichkeit begründen, einen Vertrag zwischen den Beteiligten zu den durch Verwaltungsakt festgelegten Bedingungen abzuschließen, gehören auch die bestätigten Baupläne. Auf Grund dieser Pläne werden General- und Jahresverträge zwischen dem Bauausführenden und den Bauauftraggebern abgeschlossen. Das Gesetz verbietet die Finanzierung von Bauvorhaben, falls ein solcher Vertrag zwischen Bauausführenden und Bauauftraggebern nicht vorhanden ist. IV Gewisse Verwaltungsakte begründen die Verpflichtung einer bestimmten Person, auf Verlangen einer anderen, ebenfalls bestimmten Person einen Vertrag zu den durch den Verwaltungsakt festgelegten Bedingungen abzuschließen. Solche Verwaltungsakte, die für den einen Beteiligten verbindlich sind, sind für den anderen nicht verbindlich. Durch den Verwaltungsakt ist der eine der Beteiligten verpflichtet, auf Verlangen des anderen einen Vertrag abzuschließen; diesem anderen ist das Recht eingeräumt, einen Vertrag abzuschließen und den Abschluß des Vertrages mit dem verpflichteten Beteiligten zu verlangen. Zugleich legt der Verwaltungsakt die Bedingungen fest, zu denen der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Bedingungen sind jedoch für beide Beteiligte nicht in gleicher Weise verbindlich. Durch den Verwaltungsakt werden die Grenzen festgelegt, innerhalb deren der berechtigte Beteiligte vertragliche Vereinbarungen verlangen kann. Dieser kann den Abschluß des Vertrages zu Bedingungen verlangen, die ihm weniger Rechte geben, als der Verwaltungsakt vorsieht; er kann aber nicht die Vereinbarung weitergehender Rechte fordern. Der Verwaltungsakt bestimmt aber den Rahmen der möglichen Ansprüche des Berechtigten. Als Beispiel für diese Gruppe von Verwaltungsakten kann die Limitzuweisung der Staatsbank der UdSSR über die Bereitstellung von Krediten für Warenwerte dienen. Das Wesen der Rechtsfolgen, die durch diese Gruppe von Verwaltungsakten entstehen, wird durch die Besonderheiten der von ihnen geregelten Verhältnisse bestimmt. Betrachten wir dies am Beispiel der Limitzuweisung der Staatsbank. Die Bereitstellung des Kredits ist eine der hauptsächlichen wirtschaftlichen Funktionen der Staatsbank der UdSSR. Diese Tätigkeit verwirklicht sie auf der Grundlage des Planes. Der Planungsakt, der sich auf den in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren bestätigten Kreditplan gründet und der es als erforderlich ansieht, daß dieser oder jener Organisation ein Kredit zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet die Staatsbank, diesen Kredit zu den durch den Verwaltungsakt festgelegten Bedingungen zu gewähren. Für die Staatsbank sind die Angaben des Planungsaktes verbindlich18). Anders ist die Lage des Wirtschaftsorgans, dem die Möglichkeit gegeben ist, den Kredit in Anspruch zu nehmen. Der Bankkredit ist für dieses WirtschaftscÄ'gan eine der Quellen zur Beschaffung von Umlaufsmitteln. Dieser Kredit ist im Finanzplan des Wirtschaftsorgans vorgesehen. Aber hieraus folgt nicht, daß das Wirtschaftsorgan den Kredit im Rahmen des Planes in Anspruch nehmen muß. Es kann infolge Erhöhung der Umlaufsgeschwindigkeit der Umlaufsmittel, infolge überplanmäßiger Akkumulationen oder infolge anderer gesetzlicher Möglichkeiten ohne Inanspruchnahme des ihm planmäß zugeteilten Kredits auskommen. Die operative Selbständigkeit der sozialistischen Organisationen, die eine der Hauptvoraussetzungen des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung ist, äußert sich auch 18) Hieraus folgt allerdings in keiner Weise, daß bereits die Bekanntgabe des Limits für sieh allein eine genügende Grundlage für die Kreditgewährung an das Wirtschaftsorgan ist. Vor der Bereitstellung des Kredits auf Grund dieser Bekanntgabe prüft die Bank sorgfältig und allseitig, ob die tatsächliche Lage des Wirtschaftsorgans den Voraussetzungen entspricht, die in der Limit-Bekanntgabe angegeben sind. Nur in diesem Falle ist die Bank verpflichtet, den Kredit auf Grund der Limit-Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen. 164;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 164 (NJ DDR 1952, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 164 (NJ DDR 1952, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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