Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 162 (NJ DDR 1952, S. 162); waitungsaktes nicht nur die Verpflichtung der in ihm angegebenen Personen, einen Vertrag abzuschließen, sondern auch die Entstehung anderer zivilrechtlicher Verpflichtungen, die neben oder vor dem Abschluß des Vertrages bestehen. Die Zivilrechtler, die diese Ansicht vertreten, sind allerdings verschiedener Meinung darüber, welche zivilrechtlichen Verpflichtungen, abgesehen von der Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen, aus dem Verwaltungsakt entstehen. Einige meinen, daß in diesem Falle nicht nur die Verpflichtung entsteht, den Vertrag abzuschließen, sondern auch die zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kontrahenten, unabhängig von dem Vertragsabschluß, alles für die Erfüllung des Vertrages Notwendige zu tun0). Andere sind der Ansicht, daß auf Grund des Verwaltungsaktes die zivilrechtliche Verpflichtung der Beteiligten entsteht, ohne den Vertragsabschluß abzuwarten, mit der Erfüllung der Planaufgabe zu beginnen, da eine Streitigkeit über den Vertragsabschluß die Erfüllung des Planes nicht verzögern dürfe* 10). Die Vertreter dieses Standpunktes weisen lediglich auf die Arbitragepraxis der Jahre 1938 bis 1947 hin, in der die Organe der Arbitrage nur auf Grund des Planungsaktes regelmäßig auf Schadensersatz erkannten und auch Sanktionen für die Nichtlieferung von Waren zusprachen, selbst dann, wenn die Beteiligten keinen Liefervertrag abgeschlossen hatten. Diese Praxis der wirtschaftlichen Organisationen und der Arbitrageorgane war sicher mit die Ursache dafür, daß diese Ansicht in der sowjetischen zivilrechtlichen Literatur eine so weite Verbreitung gefunden hat. Indessen vereinbart sich dieser Standpunkt in keiner Weise mit dem Gesetz. In den Normativakten, die die Warenlieferungsverhältnisse regeln, finden wir nichts, was dafür spricht, daß die gegenseitigen Warenlieferungsverhältnisse der Beteiligten unmittelbar aus dem Planungsakt entstehen (von den speziellen, gesetzlich vorgesehenen Fällen abgesehen). Im Gegenteil, die gesetzgeberischen und die normativen Maßnahmen, die diese Beziehungen regeln, bestimmen, daß Beziehungen der Beteiligten auf Warenlieferung und Dienstleistungen nur auf Grund von Verträgen hergestellt werden dürfen11). Heute wird die Praxis der vertragslosen Lieferungen entschieden verworfen. Die früher für einige Warengruppen bestehenden Regelungen über vertragslose Lieferungen sind außer Kraft gesetzt. Mit Ausnahme der Warenlieferungen für den Export dürfen heute die staatlichen sozialistischen Organisationen nur noch auf Grund von Verträgen bestellen und liefern. Verworfen ist auch die unrichtige Praxis der staatlichen Arbitrage, die mehrere Jahre lang eine Reihe wichtigster Fragen bezüglich der vorvertraglichen Streitigkeiten zwischen den Wirtschaftsorganen nicht klärte, darunter die Streitigkeiten, die durch Weigerung der Wirtschaftsorgane, einen Vertrag abzuschließen, entstanden waren12 * *). Das gegenwärtig geltende Vertragssystem zwischen den sozialistischen Organen beruht völlig auf den Grundsätzen, die in der Verordnung des ZEK und des RdVK vom 18. Februar 1931 und in der Gesetzgebung über die Kreditreform festgelegt wurden. Es erhöht die Verantwortung jedes Wirtschaftsorgans, die 0) M. M. Agarkow, Das Schuldverhältnis im sowjetischen Zivilrecht, „Wissenschaftliche Arbeiten des Unions-Instituts der Rechtswissenschaften“, Heft III, Verlag für juristische! Literatur, Moskau 1940, S. 123 126; S. I. Sehkundin, Das Warenlieferungsschuldverhältnis im sowjetischen Recht, Verlag für juristische Literatur, Moskau 1948, S. 160 165; derselbe: Die Einwirkung des Planes auf das Schuldverhältnis, „Sowjetstaat und Recht“, 1947, Nr. 2, S. 34 45; I. B. Nowizkij und L. A. Lunz, Die allgemeine Lehre vom Schuldverhältnis, Staatsverlag für juristische Literatur, Moskau 1950, S. 82 85; „Zivilrecht“, Lehrbuch für die juristischen Institute unter Redaktion von M. M. Agarkow und D. M. Gjenkin, Bd. I, Verlag für juristische Literatur, Moskau 1944, S. 314 315; „Sowjetisches Zivilrecht" unter Redaktion von D. M. Gjenkin, Lehrbuch für die juristischen Hochschulen, Bd. I, Staatsverlag für juristische Literatur, Moskau 1950, S. 361; „Sowjetisches Zivilrecht“, Lehrbuch für die Juristischen Schulen, unter Redaktion von S. N. Bratus, Moskau 1950, S. 238; „Das Sowjetrecht während des Großen Vaterländischen Krieges“, Teil I, Verlag für juristische Literatur, Moskau 1948, S. 92 104 (alles russisch). 10) s. „Sowjetstaat und Recht“ 1949, Nr. 4, S. 58. 11) s. Verordnung der ZEK und des RdVK vom 18. Februar 1931 „über die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung der Bestellungen und Lieferungen aus Verträgen auf dem vergesellschafteten Sektor der Volkswirtschaft“ (GS. der UdSSR 1931, Nr. 10, Art. 109). 12) s. S. 1. Baranow, Der Wirtschaftsvertrag ein Instru- ment der Erfüllung der staatlichen Pläne, „Planwirtschaft" 1949, Nr. 5, S. 63 72 (russ.). Vertragsdisziplin einzuhalten, und statuiert die Verantwortlichkeit der übergeordneten Organisationen für die rechtzeitige Herausgabe der Planaufgabe an die Ausführenden (Angabe der Spezifikationen, Ausstellung der Lieferanordnungen usw.), für den rechtzeitigen Abschluß der Verträge durch die unteren Organisationen mit ihren Kontrahenten usw. Wir meinen, daß auf Grund der jetzt an die Wirtschaftsverträge gestellten Anforderungen der in der sowjetischen zivilrechtlichen Literatur vorherrschende Standpunkt zu der Frage des Verhältnisses zwischen Verwaltungsakt und Vertrag nicht gebilligt werden kann. Wenn man nämlich der Auffassung ist, daß aus dem Verwaltungsakt, unabhängig vom Vertragsabschluß, auch die zivilrechtliche Verpflichtung entsteht, mit der Erfüllung zu beginnen, alles Erforderliche für die Erfüllung zu tun u. ä., wenn man anerkennt, daß Verzögerungen beim Vertragsabschluß sich nicht auf die Erfüllung auswirken dürfen und daß der Kontrahent, der den Vertrag nicht abschließt, die Lieferung verlangen und sogar Sanktionen für die Nichtlieferung fordern kann, welche Antriebe bleiben dann noch für den Vertragsabschluß? Wenn der Käufer gewiß ist, daß er die ihm durch Planungsakt im voraus zugesprochenen Produkte unabhängig vom Vertragsabschluß in völlig gleicher Weise erhält, wenn er das Recht hat, site zu erhalten, wenn dieses sein Recht mit zivilrechtlichen Sanktionen ausgestattet ist, dann wird er schwerlich am rechtzeitigen Abschluß des Vertrages interessiert sein. Weiter, wenn der Käufer die Erfüllung der Lieferverbindlichkeit auch vor Abschluß des Vertrages erlangen kann, so kann offenbar auch der Lieferer, der keinen Vertrag abgeschlossen hat, die Bezahlung der Produkte verlangen, die er auf Grund des Planes ohne Vertragsabschluß geliefert hat. Somit wird ein weites Feld für vertragslose Verhältnisse geschaffen, und der Vertrag erlangt für die Beteiligten nicht die Bedeutung, die er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haben muß. Die Vertreter des hiermit abgelehnten Standpunktes bringen zu ihrer Verteidigung häufig das Argument vor, daß Verzögerungen beim Vertragsabschluß sich nicht auf die Erfüllung des Planes auswirken, wenn sich die Praxis entsprechend verhält. Diesem Argument kann man in keiner Weise zustimmen. Das System der Verwaltung der sozialistischen Wirtschaft und der gesamte Mechanismus des Systems der wirtschaftlichen Rechnungsführung schaffen eine Reihe von Möglichkeiten, um auf die sozialistischen Organisationen zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung der ihnen auferlegten Planaufgaben einzuwirken. Die zivilrechtlichen Sanktionen eines Schuldverhältnisses, das ohne Vertrag entsteht, sind in diesen Fällen ein völlig unnötiges und schädliches Mittel. Schädlich deshalb, weil es die Vertragsdisziplin untergräbt, weil es Zivilrechtsverhältnisse zuläßt, die nach dem Gesetz durch Verträge zu regeln sind, aber nicht durch sie geregelt werden, weil es die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften ermöglicht, die für die auf Warenlieferung und Dienstleistungen bezüglichen Verhältnisse der sozialistischen Organisationen untereinander zwingend die Form des Vertrages vorschreiben. Das „Problem“ der Verzögerung des Vertragsabschlusses entsteht gerade deswegen, weil infolge der Möglichkeit, die Leistung auch ohne Vertrag zu erhalten, der Antrieb für seinen rechtzeitigen Abschluß fehlt. Eine solche Möglichkeit verführt zu einem nachlässigen Verhalten gegenüber dem Vertrag und begünstigt Verzögerungen beim Abschluß der Verträge. Viele Zivilrechtler nehmen einzelne Fälle schlechter Vertragsdisziplin und der Verzögerung beim Vertragsabschluß zur Grundlage, um die Schlußfolgerung zu ziehen, daß der Planungsakt, abgesehen von der Verpflichtung, den Vertrag abzuschließen, bereits gewisse zivilrechtliche Verpflichtungen zur Folge hat. Solche Versuche, die Beteiligten von den nachteiligen Folgen des nicht rechtzeitigen Vertragsabschlusses zu befreien, führen dazu, daß die Verzögerung des Vertragsabschlusses als eine gewöhnliche, alltägliche Erscheinung angesehen wird. Welche Verpflichtungen entstehen nun wirklich aus dem Verwaltungsakt, durch den über plankontingentierte Produkte verfügt wird? So wie alle staatlichen Verwaltungsakte begründen auch die Planungsakte, mit denen plankontingentierte 162;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 162 (NJ DDR 1952, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 162 (NJ DDR 1952, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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