Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16); des Zivilrechts im volksdemokratischen Staat auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen Personen und den sog. juristischen Personen des Privatrechts beschränken würde. Das würde bedeuten, das Zivilrecht auf die Positionen des „privaten Sektors“ herabzustoßen. In diesem Zusammenhang muß auch auf einen wichtigen Bestandteil des sowjetischen Zivilrechts verwiesen werden, nämlich auf die Lieferung-sverträge zwischen staatlichen Betrieben, die auch für das polnische Zivilrecht als ein sozialistisches Recht wichtig sind. Die sowjetischen Gelehrten betonen30), daß „die Beziehungen zwischen den sozialistischen Organisationen den qualitativen Inhalt des sowjetischen Zivilrechts als eines sozialistischen Rechts bedingen. Die Normen dieses Rechts, die sich durchaus nicht nur aus den Vorschriften der Zivilgesetzbücher, wie des Gesetzbuches der RSFSR von 1922 ergeben, haben sich im Kampf mit den kapitalistischen Elementen herausgebildet, in einem Kampf, den die Arbeiterklasse unter der Führung der Kommunistischen Partei um die Schaffung des sowjetischen sozialistischen Handels ohne Kapitalisten und Spekulanten aller Art geführt hat. Gleichzeitig waren und sind diese Normen ein Ausdruck sowie ein Werkzeug der Realisierung der nationalen Planwirtschaft, die dem wirtschaftlichen Leben der UdSSR Inhalt und Richtung verleiht. Es ist daher nicht ver- 30) Gienkin, Rezension der Arbeit von Z. Spundina „Verpflichtung zur Warenlieferung im sowjetischen Recht", in „Sowjetstaat und Recht" 1949 Nr. 4 S. 57-59. wunderlich, daß unter diesen Bedingungen die Institutionen des sozialistischen Zivilrechts in keinem Falle so behandelt werden können, als wenn sie aus dem bürgerlichen Zivilrecht rezipiert worden wären.“ Bei der danach möglichen Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstandes des polnischen Zivilrechts ist es meiner Ansicht nach erforderlich, sich ebenfalls auf die gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse, die durch die Gesetzesvorschriften geregelt werden, zu stützen. Nur aus dem Inhalt dieser Verhältnisse kann die Grundlage für eine Rechtssystematik gewonnen werden. Indem Wyschinski an die Definition des Rechts, wie sie der erste Allunionsrat der Rechtswissenschaftler gegeben hat, anknüpft, unterstreicht er, daß diese Definition auf dem Grundsatz fußt, „daß der Charakter der gesellschaftlichen Verhältnisse durch den Stand der Produktivkräfte bestimmt wird und daß das Recht ein Regulator dieser Verhältnisse ist . “ Danach ist das polnische Zivilrecht auf Grund unserer Gesetzgebung als ein Komplex von Normen zu bezeichnen, die folgende Beziehungen regeln: 1. die familienrechtlichen Beziehungen natürlicher Personen, 2. die vermögensrechtlichen Beziehungen natürlicher und juristischer Personen und darunter auch, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen juristischen Personen (wie staatlichen Betrieben und Genossenschaften) sowie zwischen diesen juristischen Personen Und den natürlichen Personen. Die verschiedenen Eigentumsarten und Eigentumsformen und das Eigentumsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik Von Gerhard Dornberger, mit der Wahrnehmung einer Dozentur für Zivilrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig beauftragt Nationalpreisträger Fred Oelßner wies in seinem Schlußwort auf der Theoretischen Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands am 23. und 24. Juni 1951, die sich mit der Bedeutung der Arbeiten Stalins „Über den Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft“ für die Entwicklung der Wissenschaften befaßte, darauf hin, daß „gerade auf dem Gebiete unseres Rechtswesens sich auf Grund des besonderen Charakters der Basis in unserer Republik neue Entwicklungsprozesse bemerkbar machen, die der theoretischen Analyse und Verallgemeinerung harren, gar nicht davon zu reden, daß unter unseren marxistischen Juristen zum Teil Auffassungen vertreten werden, die kaum einer ernsthaften marxistischen Kritik standhalten können.“!) Da besonders über Fragen des Volkseigentums in der letzten Zeit Auffassungen vertreten worden sind, die das Wesen und die rechtliche Gestaltung des Volkseigentums nicht richtig wiedergeben, soll in diesem Artikel versucht werden, das Wesen der verschiedenen Eigentumsarten und -formen unserer Basis und die Widerspiegelung dieses Wesens in der verschiedenartigen Ausgestaltung des Eigentumsrechts der Deutschen Demokratischen Republik darzustellen. I. Eigentum und Eigentumsrecht Stalins Lehre über Basis und Überbau hat außerordentlich große Bedeutung für die Untersuchung des Eigentums und des Eigentumsrechts. Die Stalinschen Erkenntnisse über die Rolle des Überbaus, des Staates und des Rechts, über den Unterschied zwischen Überbau und Basis zeigen, wie notwendig es ist, im Zivil-recht den Unterschied zwischen Eigentum und Eigentumsrecht klar herauszuarbeiten2). 1. Stalin definiert die Basis als die ökonomische Struktur der Gesellschaft in der gegebenen Etappe ihrer 1) Einheit 1951, Heft 12, S. 845. 2) Umfassend wird dieses Problem in dem Aufsatz von Wenediktow: „Das sozialistische Eigentumsrecht im Lichte der Lehre J. W. Stalins von Basis und überbau“ behandelt. (Sowjetwissenschaft 1951, Heft 1 S. 3 ff.). Entwicklung3). Die ökonomische Struktur aber ist die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse, die Marx auch als Eigentum bezeichnet4). Aus dieser Gesamtheit der Produktionsverhältnisse5 * 7) müssen wir, wenn wir bei der Analyse von Eigentum und Eigentumsrecht zu klaren Ergebnissen kommen wollen, das Eigentum im „engeren Sinne“ herausschälen und besonders betrachten. Bereits Marx kennt dieses Eigentum im „engeren Sinne“: „Eigentum meint also ursprünglich nichts als Verhalten des Menschen zu seinen natürlichen Produktionsbedingungen als ihm gehörig, als den seinen. "0) „Es ist jedesmal das unmittelbare Verhältnis der Eigentümer der Produktionsbedingungen zu den unmittelbaren Produzenten, worin wir das innerste Geheimnis, die verborgene Grundlage der ganzen gesellschaftlichen Konstruktion finden, “t) Wir finden hier bei Marx die beiden Seiten des Eigentumsverhältnisses: Verhalten des Eigentümers zu den Produktionsmitteln als den seinen im Verhältnis zu anderen Gliedern der Gesellschaft. Und Stalin weist in seiner Schrift „Dialektischer und historischer Materialismus“ darauf hin, daß das Eigentum an den Produktionsmitteln die Grundlage der Produktionsverhältnisse der verschiedenen Gesellschaftsformationen ist8). 2. Die rechtliche Regelung der Produktionsverhältnisse ist notwendig, solange es Staat und Recht gibt. Als Eigentumsrecht tritt sie wie jedes Recht mit der Spaltung der Gesellschaft in Klassen auf. Der durch die 3) Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Berlin 1951, S. 5. 4) s. Marx/Engels, Ausgew. Schriften, Bd. II, Moskau 1951, S. 418 (Brief an Annenkow): „ . gesellschaftliche Verhältnisse, deren Gesamtheit das bildet, was man heute das Eigentum nennt." 5) Wenediktow nennt sie in dem erwähnten Aufsatz „Eigentum im weiteren Sinne.“ 8) Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie (Rohentwurf), 1857 1858, Moskau, Verlag für fremdsprachige Literatur, 1939, S. 391. 7) Marx, Kapital, Bd. III, Berlin 1949, S. 842. 8) Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 670 ff. 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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