Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16); des Zivilrechts im volksdemokratischen Staat auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen Personen und den sog. juristischen Personen des Privatrechts beschränken würde. Das würde bedeuten, das Zivilrecht auf die Positionen des „privaten Sektors“ herabzustoßen. In diesem Zusammenhang muß auch auf einen wichtigen Bestandteil des sowjetischen Zivilrechts verwiesen werden, nämlich auf die Lieferung-sverträge zwischen staatlichen Betrieben, die auch für das polnische Zivilrecht als ein sozialistisches Recht wichtig sind. Die sowjetischen Gelehrten betonen30), daß „die Beziehungen zwischen den sozialistischen Organisationen den qualitativen Inhalt des sowjetischen Zivilrechts als eines sozialistischen Rechts bedingen. Die Normen dieses Rechts, die sich durchaus nicht nur aus den Vorschriften der Zivilgesetzbücher, wie des Gesetzbuches der RSFSR von 1922 ergeben, haben sich im Kampf mit den kapitalistischen Elementen herausgebildet, in einem Kampf, den die Arbeiterklasse unter der Führung der Kommunistischen Partei um die Schaffung des sowjetischen sozialistischen Handels ohne Kapitalisten und Spekulanten aller Art geführt hat. Gleichzeitig waren und sind diese Normen ein Ausdruck sowie ein Werkzeug der Realisierung der nationalen Planwirtschaft, die dem wirtschaftlichen Leben der UdSSR Inhalt und Richtung verleiht. Es ist daher nicht ver- 30) Gienkin, Rezension der Arbeit von Z. Spundina „Verpflichtung zur Warenlieferung im sowjetischen Recht", in „Sowjetstaat und Recht" 1949 Nr. 4 S. 57-59. wunderlich, daß unter diesen Bedingungen die Institutionen des sozialistischen Zivilrechts in keinem Falle so behandelt werden können, als wenn sie aus dem bürgerlichen Zivilrecht rezipiert worden wären.“ Bei der danach möglichen Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstandes des polnischen Zivilrechts ist es meiner Ansicht nach erforderlich, sich ebenfalls auf die gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse, die durch die Gesetzesvorschriften geregelt werden, zu stützen. Nur aus dem Inhalt dieser Verhältnisse kann die Grundlage für eine Rechtssystematik gewonnen werden. Indem Wyschinski an die Definition des Rechts, wie sie der erste Allunionsrat der Rechtswissenschaftler gegeben hat, anknüpft, unterstreicht er, daß diese Definition auf dem Grundsatz fußt, „daß der Charakter der gesellschaftlichen Verhältnisse durch den Stand der Produktivkräfte bestimmt wird und daß das Recht ein Regulator dieser Verhältnisse ist . “ Danach ist das polnische Zivilrecht auf Grund unserer Gesetzgebung als ein Komplex von Normen zu bezeichnen, die folgende Beziehungen regeln: 1. die familienrechtlichen Beziehungen natürlicher Personen, 2. die vermögensrechtlichen Beziehungen natürlicher und juristischer Personen und darunter auch, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen juristischen Personen (wie staatlichen Betrieben und Genossenschaften) sowie zwischen diesen juristischen Personen Und den natürlichen Personen. Die verschiedenen Eigentumsarten und Eigentumsformen und das Eigentumsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik Von Gerhard Dornberger, mit der Wahrnehmung einer Dozentur für Zivilrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig beauftragt Nationalpreisträger Fred Oelßner wies in seinem Schlußwort auf der Theoretischen Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands am 23. und 24. Juni 1951, die sich mit der Bedeutung der Arbeiten Stalins „Über den Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft“ für die Entwicklung der Wissenschaften befaßte, darauf hin, daß „gerade auf dem Gebiete unseres Rechtswesens sich auf Grund des besonderen Charakters der Basis in unserer Republik neue Entwicklungsprozesse bemerkbar machen, die der theoretischen Analyse und Verallgemeinerung harren, gar nicht davon zu reden, daß unter unseren marxistischen Juristen zum Teil Auffassungen vertreten werden, die kaum einer ernsthaften marxistischen Kritik standhalten können.“!) Da besonders über Fragen des Volkseigentums in der letzten Zeit Auffassungen vertreten worden sind, die das Wesen und die rechtliche Gestaltung des Volkseigentums nicht richtig wiedergeben, soll in diesem Artikel versucht werden, das Wesen der verschiedenen Eigentumsarten und -formen unserer Basis und die Widerspiegelung dieses Wesens in der verschiedenartigen Ausgestaltung des Eigentumsrechts der Deutschen Demokratischen Republik darzustellen. I. Eigentum und Eigentumsrecht Stalins Lehre über Basis und Überbau hat außerordentlich große Bedeutung für die Untersuchung des Eigentums und des Eigentumsrechts. Die Stalinschen Erkenntnisse über die Rolle des Überbaus, des Staates und des Rechts, über den Unterschied zwischen Überbau und Basis zeigen, wie notwendig es ist, im Zivil-recht den Unterschied zwischen Eigentum und Eigentumsrecht klar herauszuarbeiten2). 1. Stalin definiert die Basis als die ökonomische Struktur der Gesellschaft in der gegebenen Etappe ihrer 1) Einheit 1951, Heft 12, S. 845. 2) Umfassend wird dieses Problem in dem Aufsatz von Wenediktow: „Das sozialistische Eigentumsrecht im Lichte der Lehre J. W. Stalins von Basis und überbau“ behandelt. (Sowjetwissenschaft 1951, Heft 1 S. 3 ff.). Entwicklung3). Die ökonomische Struktur aber ist die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse, die Marx auch als Eigentum bezeichnet4). Aus dieser Gesamtheit der Produktionsverhältnisse5 * 7) müssen wir, wenn wir bei der Analyse von Eigentum und Eigentumsrecht zu klaren Ergebnissen kommen wollen, das Eigentum im „engeren Sinne“ herausschälen und besonders betrachten. Bereits Marx kennt dieses Eigentum im „engeren Sinne“: „Eigentum meint also ursprünglich nichts als Verhalten des Menschen zu seinen natürlichen Produktionsbedingungen als ihm gehörig, als den seinen. "0) „Es ist jedesmal das unmittelbare Verhältnis der Eigentümer der Produktionsbedingungen zu den unmittelbaren Produzenten, worin wir das innerste Geheimnis, die verborgene Grundlage der ganzen gesellschaftlichen Konstruktion finden, “t) Wir finden hier bei Marx die beiden Seiten des Eigentumsverhältnisses: Verhalten des Eigentümers zu den Produktionsmitteln als den seinen im Verhältnis zu anderen Gliedern der Gesellschaft. Und Stalin weist in seiner Schrift „Dialektischer und historischer Materialismus“ darauf hin, daß das Eigentum an den Produktionsmitteln die Grundlage der Produktionsverhältnisse der verschiedenen Gesellschaftsformationen ist8). 2. Die rechtliche Regelung der Produktionsverhältnisse ist notwendig, solange es Staat und Recht gibt. Als Eigentumsrecht tritt sie wie jedes Recht mit der Spaltung der Gesellschaft in Klassen auf. Der durch die 3) Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Berlin 1951, S. 5. 4) s. Marx/Engels, Ausgew. Schriften, Bd. II, Moskau 1951, S. 418 (Brief an Annenkow): „ . gesellschaftliche Verhältnisse, deren Gesamtheit das bildet, was man heute das Eigentum nennt." 5) Wenediktow nennt sie in dem erwähnten Aufsatz „Eigentum im weiteren Sinne.“ 8) Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie (Rohentwurf), 1857 1858, Moskau, Verlag für fremdsprachige Literatur, 1939, S. 391. 7) Marx, Kapital, Bd. III, Berlin 1949, S. 842. 8) Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 670 ff. 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 16 (NJ DDR 1952, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung.

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