Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 158 (NJ DDR 1952, S. 158); nichtvolkseigenen Partner auch bei normaler Sorgfalt nicht erkennbar, so will Otto im Interesse der Rechtssicherheit den Vertrag als wirksam auffassen und durch verwaltungsrechtliche Sanktionen gegenüber dem schuldigen Betriebsleiter einer Wiederholung von Planwidrigkeiten Vorbeugen. In seiner Erwiderung zu diesem Punkt wies Such darauf hin, daß sich seine Ausführungen nur auf Vertragsverhältnisse innerhalb der volkseigenen Wirtschaft bezogen hätten, und meinte, daß der Fall der Planwidrigkeit im Verhältnis zwischen volkseigener Wirtschaft und Privatbetrieben selten praktisch werden würde, da der Vertrag, in dem der private Betrieb Lieferer ist, von der Verwaltung bestätigt werden müsse und eine etwaige Planwidrigkeit hierbei in der Regel entdeckt werden würde; im umgekehrten Falle (volkseigener Betrieb als Lieferer) sei die Grundlage stets ein Kontingentabruf, so daß hier ebenfalls eine Planwidrigkeit schwer vorstellbar sei. Hinsichtlich der Konsumtionssphäre aber (z. B. planwidriger Verkauf seitens der HO) war Such geneigt, sich der Auffassung von Otto anzuschließen, daß man insoweit auf die Frage der Erkennbarkeit abstellen müsse. Mehrere Diskussionsredner behandelten das Problem der „gleichgestellten“ Wirtschaft. Dr. Artzt (Ministerium der Justiz) lehnte die von Such gewünschte Einbeziehung der Dorf- und Konsumgenossenschaften in diese Kategorie mit aller Entschiedenheit ab. Die von diesen Organisationen repräsentierte Eigentumsform sei dem Volkseigentum gerade nicht gleichgestellt, sondern eine niedrigere Stufe des gesellschaftlichen Eigentums; unter „gleichgestellt“ lasse sich nur eine Eigentumsform verstehen, die mindestens die gesellschaftliche Entwicklungsstufe unseres Volkseigentums erreicht habe, praktisch in unserer Wirtschaft also nur das durch die SAG-Betriebe repräsentierte sozialistische Staatseigentum. Soweit unsere Gesetzgebung dem genossenschaftlichen Eigentum die gleiche Behandlung angedeihen lasse wie dem Volkseigentum, habe es sich immer nur um Fragen des Arbeitsverhältnisses, der Berufsausbildung, der ideologischen Entwicklung, um das Verhältnis zu anderen Subjekten in der Zirkulationssphäre gehandelt, niemals aber um Fragen der Produktionsmittel, der Akkumulation und Reproduktion. Artzt meinte, daß die Gleichstellung des genossenschaftlichen Eigentums mit dem Volkseigentum auch nicht der politischen Zielsetzung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung entspreche und eine Entfernung von der ökonomischen Basis dieser Ordnung bedeute. Die Gleichstellung müsse im konkreten Falle auch daran scheitern, daß die Produktionsbetriebe der Konsumgenossenschaften im Hinblick auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes keine eigene Rechtspersönlichkeit hätten, wie dies das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung erfordere, und daß die Genossenschaften, deren Akkumulation ja nicht in den Haushalt gelangt und die daher aus dem Haushalt auch keine Investitionsmittel erhalten, nicht in dem gleichen Umfange in die staatliche Planung einbezogen werden können. Sollen die Konsum- und Dorfgenossenschaften der Vertragspflicht und der Vertragsgerichtsbarkeit unterstellt werden, so bedürfe es hierzu eines besonderen Gesetzes, das vor allem auch die Frage der Rechtspersönlichkeit der genossenschaftlichen Produktionsbetriebe lösen müsse. Dieser Auslegung des Begriffes „gleichgestellte“ Wirtschaft schloß sich auch Professor Dr. Kröger (Deutsche Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“) an, der in der Such’schen Auffassung eine gewisse vereinfachende Ableitung aus ökonomischen Tatbeständen fand, insofern Such seine These vor allem damit begründet habe, daß auch im Bereich der genossenschaftlichen Wirtschaft keine Ausbeutung mehr bestehe, und ihm diese und andere Übereinstimmungen gewisser ökonomischer Merkmale der beiden Eigentumsformen unzulässigerweise zu einer Gleichbehandlung in rechtlicher Beziehung veranlaßt habe. In dem gleichen Zusammenhang polemisierte Kröger auch gegen die Ausführungen, die hier vor kurzem Schau!3) zur Frage des Umfanges der Vertragspflicht gemacht hat. Schaul hatte darauf hingewiesen, daß § 1 der VertragsVO vom 3) Schaul, Zur Einführung des allgemeinen Vertragssystems in der volkseigenen Wirtschaft, NJ. 1952 S. 51. 6. Dezember 1951 nur von „Warenlieferungen“ spreche, während doch in Wirklichkeit offensichtlich auch andere Leistungen (Transporte, Projektierungen, Bauausführungen) von der Vertragspflicht erfaßt werden sollten; infolgedessen könne der Begriff „Ware“ in § 1 nicht im sonst üblichen Sinne verstanden, sondern müsse nach seiner politisch-ökonomischen Bedeutung ausgelegt werden. Kröger hielt diese Argumentation für unzulässig. Er bezeichnete es als „prinzipiell falsch, allgemein die Forderung zu erheben oder es auch nur zuzulassen , daß man juristische Begriffe unserer Rechtsordnung, die auch im Gebiet der ökonomischen Wirtschaft Vorkommen, zwangsläufig als gleichbedeutend mit den ökonomischen Begriffen empfindet In einer solchen Auffassung liegt eine gewisse Überschätzung des Widerspiegelungscharakters des juristischen Überbaues und eine gewisse Unterschätzung seiner aktiven Rolle, seiner Eigenständigkeit, die in dieser aktiven Rolle zum Ausdruck kommt Der Begriff Ware im juristischen Sinne kann zweifellos nur so verstanden werden, wie ihn die Gesamtheit der Menschen, die der deutschen Sprache mächtig sind, im rechtlichen Verkehr versteht. Wir können in unserem demokratischen Recht keine Gesetze machen, die so formuliert sind, daß zu ihrem Verständnis ein dreijähriges Studium der politischen Ökonomie erforderlich ist. Mir scheint, daß wir nicht versuchen sollten, mit solchen ,Kunststücken1 der Auslegung zu arbeiten, sondern daß man klar sagen sollte, daß zwar der gesetzgeberische Wille offenbar in der Präambel zum Ausdruck gekommen ist, daß aber die Formulierung des § 1 diesem klaren Willen des Gesetzgebers nicht eindeutig Rechnung trägt und es erforderlich ist, sei es durch eine Neufassung, sei es durch eine Ergänzung des § 1, völlig Klarheit zu schaffen. Man sollte eine solche Forderung an den Gesetzgeber richten, einmal weil es sich hier um einen Begriff handelt, an den Straffolgen geknüpft werden, der also äußerste Klarheit erfordert, zum zweiten, weil wir durch solche unklaren Formulierungen im Ergebnis nur Feinden unserer Ordnung Gelegenheit geben, durch formale Interpretation Schlupfwinkel hinsichtlich der Erfüllung der sich aus der demokratischen Gesetzlichkeit ergebenden Pflichten zu finden“. Dieser auf eine sorgfältige Gesetzgebung gerichteten Forderung Krögers läßt sich nur beipflichten. Kröger bemängelte weiter, daß in dem Referat nicht klar genug zum Ausdruck gekommen sei, daß es sich bei den Vertragsgerichten nicht um Gerichte, sondern um weisungsgebundene Verwaltungsbehörden handelt, und unterstrich schließlich die Such’sche Feststellung, daß der Ablieferungsbescheid ein zivilrechtliches Schuldverhältnis begründet, mit der Bemerkung, daß sich gerade in der Fähigkeit des Verwaltungsaktes, zivilrechtliche Schuldverhältnisse entstehen zu lassen, die wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Funktion unseres Staates spiegelt. Zur Frage der Gleichstellung sprach auch Dozent Dornberger (Universität Leipzig). Er sowohl wie in seinem Schlußwort Professor Such gaben zu, daß die Frage der Einbeziehung genossenschaftlicher Betriebe in die Vertragspflicht und damit ihre Unterstellung unter die Vertragsgerichte keineswegs geklärt und eine gesetzliche Regelung der Frage, was unter gleichgestellter Wirtschaft im Sinne der VertragsVO zu verstehen ist, dringend erwünscht sei. Beide betonten unter Hinweis auf zahlreiches Material, daß die Praxis des täglichen Lebens in dieser Frage schon weiter sei als die gesetzliche Entwicklung, da die genossenschaftlichen Produktionsbetriebe vielfach als selbständige Rechtssubjekte aufträten und Verträge zwischen ihnen und ihrer Genossenschaft an der Tagesordnung seien, das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung auch tatsächlich von den Konsumgenossenschaften angewandt werde. Über einige aus dem Komplex „Konventionalstrafe“ sich ergebende Fragen, die auch schon von Herzfeld aufgeworfen worden waren, sprach Dr. Nathan (Ministerium der Justiz). Er wandte sich zunächst gegen die von Such vertretene Auffassung, daß die Verein- ig;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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