Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 15 (NJ DDR 1952, S. 15); gemeinen, die inneren und die äußeren Momente der rechtlich erheblichen Tatsachen und Verhältnisse berücksichtigt, ist sie dialektisch. Endlich behandelt diese Richtung das Problem im Hinblick auf die Funktion des Rechts als ein Mittel zur aktiven Einwirkung der in dem sozialistischen Sowjetstaat organisierten Gesellschaft auf die ökonomischen Verhältnisse und trägt dadurch zur Lösung der Verschiedenartigen Aufgaben des kommunistischen Aufbaus bei. Die Systematisierung des Rechts nicht nach dem Gegenstand, sondern nach der Methode stellt an Stelle des Inhalts solche Probleme in den Vordergrund wie die Eigenschaft der Norm (z. B. Autonomie oder Hete-ronomie des Willens der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses) oder die Art des Rechtsschutzes einer bestimmten Norm (Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Arbitrage usw.). Dadurch wird eine Frage der Form in den Vordergrund geschoben, so daß diese Einteilung die Gefahr des rechtlichen Formalismus bringt. Außerdem kann die Einteilung der Normen nach der Methode auch deshalb nicht richtig sein, weil die Methode ihrerseits vom normierten Gegenstand abhängig ist. Die Richtung der Systematisierung des Zivilrechts nach dem Gegenstand der rechtlichen Normierung ist in der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft vorherrschend23). Anhänger der zweiten Richtung, die auf der Methode der rechtlichen Normierung fußen, sind T. Miku-lenko24) sowie S. Bratus25). Geht man von dem wichtigen Grundsatz aus. daß die Abgrenzung des Zivilrechts von allen anderen Gebieten des sozialistischen Rechts nur durch eine Kennzeichnung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die das Zivilrecht regelt, erfolgen kann, so muß der Inhalt dieser Verhältnisse, eben der Gegenstand des Zivilrechts, im einzelnen bestimmt werden. Vorher ist es jedoch erforderlich, noch auf zwei Umstände hinzuweisen. Erstens ist es wichtig zu wissen, daß das sowjetische Recht keine Einteilung des Privatrechts in Zivil- und Handelsrecht kennt, sondern unter dem Begriff Zivilrecht auch gewisse Rechtsinstitutionen versteht, die die Gesetzgebung in den bürgerlichen Staaten zum Handelsrecht zählt. So regelt z. B. das Zivilgesetzbuch der RSFSR vom 31. Oktober 1922 den Kommissionsvertrag, den Versicherungsvertrag u. ä. Zweitens enthalten das Zivilgesetzbuch der RSFSR und die anderen Zivilgesetzbücher der einzelnen Republiken der Sowjetunion keine Vorschriften aus dem Gebiet des Familienrechts, das gesondert kodifiziert ist, wie z. B. im Gesetzbuch der RSFSR über die Ehe, Familie und Vormundschaft vom 19. November 1926. Das ist nach Gienkin26) hauptsächlich deshalb geschehen, weil „die rechtliche Regelung der Probleme der Ehe, Familie und Vormundschaft bis zu einem solchen Grad eigentümlich und vielseitig ist, dermaßen über den Gegenstand der gewöhnlichen Zivilrechtsnormen hinausgeht und ein so selbständiges und wichtiges Lebensgebiet betrifft, daß alle Voraussetzungen für eine Aussonderung des Familienrechts in einem besonderen Teil des sowjetischen Rechts gegeben sind“. Bei der danach möglichen Feststellung des Gegenstandes des sowjetischen Zivilrechts muß noch berücksichtigt werden, daß dafür nicht nur das Zivilgesetzbuch der RSFSR von 1922 und die Gesetzbücher anr derer Unionsrepubliken maßgebend sein können, da 23) Diese Richtung fand ihre Anhänger auch auf anderen Rechtsgebieten. So sprach sich dafür (ich zitiere nach Arscha-now) Polanski für den Strafprozeß aus, für das Verwaltungsrecht Studienkin (beide in „Sowjetstaat und Recht" 1939 Nr. 3), für das Finanzrecht Rowinski, für das Arbeitsrecht Gienkin, für das Kolchosrecht Kazancew (die drei letzten in „Sowjetstaat und Recht" 1940 Nr. 3). 24) „Die sowjetische Justiz" 1939 Nr. 7/8. 25) „Sowjetstaat und Recht“ 1940 Nr. 1 S. 46; vgl. dazu O. S. Joffe, die grundlegenden Merkmale und die strukturellen Besonderheiten der bürgerlichen Rechtsverhältnisse, in „Sowjetstaat und Recht" 1949 Nr. 5 S. 21. 26) „Das bürgerliche Recht“ unter der Redaktion von Agarkow und Gienkin, Moskau 1944, Bd. I S. 13. diese nach Ansicht der sowjetischen Wissenschaft hinsichtlich einiger ihrer Institutionen bereits überholt sind. Es müssen vielmehr auch andere Gesetze, die das Zivilrecht betreffen, berücksichtigt werden. Die sowjetische Rechtswissenschaft stützt sich jetzt auf die Definition des Zivilrechts, die Wyschinski gegeben hat27): „Das sowjetische sozialistische Zivilrecht bezeichnen wir als ein durch die Staatsgewalt begründetes System von Verhaltensregeln (Normen) zur Regulierung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern untereinander, zwischen den Bürgern und den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, Unternehmungen und Organisationen sowie zwischen den Institutionen, Unternehmungen und Oganisationen, soweit diese Beziehungen nicht vom Verwaltungsrecht geregelt werden.“ Das Zivilrecht, das diese vermögensrechtlichen Beziehungen regelt, kann nicht die rechtliche Situation der Beteiligten, der Subjekte dieser Beziehungen, außer acht lassen. Aus diesem Grunde muß es auch z. B. Normen enthalten, die die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit, die Entstehung und Auflösung juristischer Personen usw. oder die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich aus dem Tode einer Person ergeben, regeln. Außerdem gehören zum Zivilrecht die sog. immateriellen Persönlichkeitsrechte (z. B. das Namensrecht), die mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit verbunden sind. Endlich regelt das Zivilrecht auch Verhältnisse, die wie z. B. das Autorenrecht zwar keinen vermögensrechtlichen Charakter besitzen, aber Verhältnisse vermögensrechtlicher Natur zur Entstehung bringen. Im Zusammenhang mit einer solchen Auffassung des Gegenstandes bezeichnet Gienkin das sowjetische Zivilrecht folgendermaßen: „Das sowjetische sozialistische Zivilrecht ist das Gebiet des einheitlichen sowjetischen sozialistischen Rechts und stellt das System von Normen dar, das die rechtliche Stellung der Organisationen und Bürger, die an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der sozialistischen Gesellschaft beteiligt sind, bestimmt und diese vermögensrechtlichen Verhältnisse sowie die mit ihnen verbundenen persönlichen Rechte der Bürger hinsichtlich der Güter, die von der einzelnen Persönlichkeit nicht getrennt werden können, regelt. "28) 2. Bei der Feststellung des Gegenstandes des polnischen Zivilrechts sind zunächst zwei wesentliche Problem zu beachten. Es muß vor allen Dingen unterstrichen werden, daß alle Tendenzen, die die Rolle und die Bedeutung des Zivilrechts vermindern wollen, im Widerspruch zur volksdemokratischen Gesetzlichkeit stehen. Diesen Tendenzen, die auf dem nihilistischen Verhältnis zum Recht überhaupt beruhen, hat die sowjetische Lehre eine entschiedene Abfuhr erteilt. Besonders bemerkenswert sind in dieser Hinsicht die Aussprüche Wyschinskis: „Die die Existenz eines entsprechend hohen Entwicklungsniveaus der sowjetischen Staats- und Rechtslehre voraussetzende juristische Ausbildung ist eine große Hilfe beim sozialistischen Aufbau, für den die sowjetischen Juristen genau so notwendig sind, wie Ingenieure, Ärzte, Pädagogen und andere Spezialisten. Vor ungefähr 15 bis 20 Jahren haben wir die Krankheit des juristischen Nihilismus erlebt, als das sowjetische Recht als .rechtlicher Plunder“ bezeichnet wurde. Wir erinnern uns gut daran. Damals versuchten wir uns davon zu überzeugen oder wenigstens uns vorzureden, daß das sowjetische Recht nichts anderes sei als ein in bestimmter Weise angewendetes bürgerliches Recht und daß man es deshalb am besten auf den Kehrichthaufen der Geschichte werfe. Es war dies die Periode, in der unter uns .Gelehrte“ lebten, die die Bedeutung der sowjetischen Gesetzgebung negierten .“29) Wyschinski erinnert insbesondere an die nihilistischen Tendenzen hinsichtlich des Zivilrechts: „Wir erinnern uns daran, wie manche, die sich als Autorität auf dem Gebiet des Rechts ansahen, während der zwanziger dreißiger Jahre gegen das Zivilrecht auftraten und es durch irgendein wirtschaftliches Recht ersetzen wollten. In der Ekstase ihrer hyperrevolutionären Begeisterung riefen sie: ,Es gibt bei uns rote Speranskis, die Gesetze schaffen; wann wird es endlich rote Voltaires geben, die die Gesetze verbrennen?“ (Stutschka). Heute ist von ihnen nichts mehr übrig geblieben " Weiterhin ist zu unterstreichen, daß es unrichtig wäre und der Entwicklung unserer Ordnung zum Sozialismus widersprechen würde, wenn man den Bereich 2?) a. a. O. 28) vgl. „Bürgerliches Recht" Bd. I S. 10. 29) A. J. Wyschinski, Uber einige Fragen der Theorie des Staates und des Rechts, in „Sowjetstaat und Recht“ 1948 Nr. 6 S. 3; vgl. auch „Bürgerliches Recht“ Bd. I. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 15 (NJ DDR 1952, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 15 (NJ DDR 1952, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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