Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 137 (NJ DDR 1952, S. 137); Aus den Gründen: . Der Entscheidung des Landgerichts ist zwar insoweit beizutreten, als in ihr zum Ausdruck gebracht wird, daß im Hinblick auf die erheblichen Differenzen zwischen den Parteien eine weitere Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft nicht vertretbar ist. Die gemäß § 2 HausratsVO zu berücksichtigenden Erfordernisse des Gemeinschaftslebens machen es notwendig, die Wohnverhältnisse geschiedener Eheleute so zu gestalten, daß keine der Parteien in ihrer Lebens- und Schaffenskraft gehemmt werde. Eine nicht unwesentliche Voraussetzung für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und damit der Erfüllung unserer großen Planziele ist auch die Schaffung häuslicher Verhältnisse, in denen die Menschen neue Kräfte schöpfen können. Daher hat die Gesellschaft kein Interesse an der Aufrechterhaltung einer Wohngemeinschaft, in der sich die Beteiligten durch einen täglichen abendlichen Kleinkrieg seelisch und körperlich zermürben. Der Begriff der „Erfordernisse des Gemeinschaftslebens“ hat in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung einen neuen Inhalt bekommen, für den der Grundsatz der Sorge um den Menschen mitbestimmend ist. Mit Recht ist daher das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Realteilung der Wohnung im Falle der Parteien nicht angebracht ist. Allerdings hat sich das Landgericht zur Begründung dieser Auffassung auf allgemeine Erwägungen über Moral und Sitte berufen, ohne die sich aus den Zielen unserer Gesellschaftsordnung ergebenden, für die Entscheidung vorwiegend maßgebenden Gesichtspunkte in den Vordergrund zu stellen. Wenn nun aber die Beschwerdekammer des Landgerichts die Wohnung der Antragstellerin mit der Begründung zuweist, daß der schwerbeschädigte Antragsgegner leichter beim Wohnungsamt die Zuweisung eines neuen Wohnraumes durchsetzen werde, so beruht diese Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes. Es handelt sich bei1 der Entscheidung nach § 2 HausratsVO um eine Ermessensentscheidung, die der rechtlichen Nachprüfung im Wege der weiteren Beschwerde nur dann unterliegt, wenn der Richter bei der Ausübung des Ermessens Gesichtspunkte, die das Gesetz für wesentlich hält und ihm daher zu berücksichtigen vorschreibt, außer acht läßt oder so behandelt, daß seine Entscheidung die demokratische Gesetzlichkeit verletzt. Beides ist im vorliegenden Falle geschehen. § 2 HausratsVO verpflichtet den Richter bei seiner Entscheidung, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Prüfung, welche Umstände zu berücksichtigen sind, beschränkt sich dabei nicht nur auf die in § 2 hierzu ausdrücklich angeführten Fälle des „Wohles der Kinder“, der „Erfordernisse des Gemeinschaftslebens und der Ursachen der Eheauflösung“. Diese sind vielmehr nur Beispiele, die das Vorliegen anderer wesentlicher Umstände nicht ausschließen. Ein solcher bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigender wesentlicher Umstand ist die Tatsache, daß der Antragsgegner Schwerbeschädigter ist. Das Landgericht hat zwar unter ausdrücklicher Anführung der Bestimmungen des KRG Nr. 18 (Wohnungsgesetz) erkannt, daß der Antragsgegner auf Grund seiner Beschädigung zum Kreis der bei der Wohnraum-zuteilung bevorzugten Personen gehört, diese Erkenntnis aber zum Anlaß einer dem Antragsgegner ungünstigen Entscheidung genommen. Dadurch verstößt der Beschluß nicht nur gegen die für die Wohnungsbehörden, sondern allgemein verbindlichen Grundsätze des Wohnungsgesetzes, die im vorliegenden Falle für die Entscheidung, ob die Beschädigung des Antragsgegners ein zu seinen Gunsten sprechender Umstand im Sinne des § 2 HausratsVO war, zu beachten waren. Artikel VIII Ziff. 1 b des KRG Nr. 18 bestimmt, daß unter gleichberechtigten Wohnungssuchenden Invaliden und Körperbehinderte neben kinderreichen Familien und bejahrten Personen bei der Zuteilung freien Wohnraumes vorzugsweise zu berücksichtigen sind. Der hier ausgesprochene Grundsatz ist zwar ausdrücklich nur für die Verteilung von Wohnraum an Wohnungssuchende ausgesprochen. Er beruht aber auf dem jeder wahrhaft demokratischen Ordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Fürsorge für besonders bedürftige Personen, zu denen außer den kinderreichen Personen auch alte oder aus anderen Gründen körperlich behinderte Menschen zählen. Dieser allgemeine Grundsatz der Sorge um den Menschen, der im Wohnungsgesetz des Alliierten Kontrollrates einen konkreten gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat, muß daher in allen Fällen beachtet werden, in denen es um die Frage geht, wer von mehreren Beteiligten eine im Streit befangene Wohnung erhalten soll. Er ist daher auch zu beachten, wenn darüber entschieden wird, wer von zwei ehemaligen Ehegatten die bisherige Ehewohnung allein behalten darf. Daraus folgt, daß die Grundsätze des Art. VIII Ziff. 1 b des KRG Nr. 18 bei der Anwendung des § 2 HausratsVO voll berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet aber im vorliegenden Falle, daß die Beschädigung des Antragsgegners bei der Entscheidung, wem die Ehewohnung zuzusprechen ist, als ein zu seinen Gunsten sprechender Umstand zu werten war. Wenn das Landgericht gerade diesen Umstand dazu benutzt, um den Antragsgegner, der kraft Gesetzes einen bevorrechtigten Anspruch auf Wohnraum hat, die Wohnung, die ihm ehemals gerade wegen seiner Beschädigung zugeteilt worden war, zu nehmen, so stellt dies einen schweren Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit dar, zumal die Antragstellerin nicht zu dem in Art. VIII des KRG Nr. 18 erwähnten oder einem durch spätere Gesetze bevorzugten Personenkreis gehört. Die Aufrechterhaltung des vom Landgericht ausgesprochenen Grundsatzes würde in ihrer letzten Konsequenz bedeuten, daß im Auseinandersetzungsverfahren über die Ehewohnung gerade die Personen, die unsere Ordnung bei der Wohnraumzuteilung bevorrechtigt behandelt wissen will, wie z. B. Opfer des Faschismus, Helden der Arbeit, Aktivisten, Nationalpreisträger, verdiente Ärzte und Lehrer des Volkes usw., ungünstiger gestellt würden als sonstige Personen, die keine derartigen Verdienste gegenüber der Gesellschaft aufweisen können. Daß eine solche Entscheidung nicht der Gesetzlichkeit einer Gesellschaftsordnung, die besondere Bestimmungen zur Förderung dieses Personenkreises erlassen hat, entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. In der Person der Antragstellerin sind besondere Umstände, die trotz der Beschädigung des Antragsgegners bei gerechter Abwägung der Interessen beider Parteien eine Zuweisung der Wohnung an sie recht-fertigen könnten, nicht gegeben. Die Tatsache allein, daß sich die Antragstellerin wieder verheiratet hat und ihr neuer Ehemann bereits in den von ihr benutzten Teil der ehemaligen Ehewohnung gezogen ist, greift gegenüber der besonderen Bedürftigkeit und der Bevorrechtigung des Antragsgegners nicht durch. Wenn es auch durchaus denkbar ist, daß eine neue Eheschließung eines der geschiedenen Ehegatten unter Umständen als besonderer „Umstand“ im Sinne des § 2 HausratsVO zugunsten des Wiederverheirateten berücksichtigt werden kann, so hängt doch die Entscheidung stets von der Lage des Einzelfalles ab. Eine Verallgemeinerung dahin, daß die neue Eheschließung grundsätzlich als ein besonderer Umstand zugunsten des wiederverheirateten Ehepartners anzusprechen ist, würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Die kurzfristige Wiederverheiratung liegt in der Regel durchaus im Belieben des betreffenden geschiedenen Ehegatten. Wollte man sie in den Vordergrund stellen, so würde das bedeuten, daß die Entscheidung über die Wohnungsauseinandersetzung praktisch von der Eile abhängig gemacht wird, mit der der eine oder andere Ehegatte seine neue Eheschließung betreibt. Sie würde also in die Hände der Parteien selbst gelegt werden. Im vorliegenden Falle sind keine besonderen Tatsachen vorgetragen, die die Wiederverheiratung der Antragstellerin gegenüber den schwerwiegenden zugunsten des Antragsgegners sprechenden Umständen ins Gewicht fallen lassen. Art. 7, 30, 144 der Verfassung; § 36 FGG. Einwirkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes auf die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes. Über die Rolle der Berufstätigkeit der Mutter bei der Sorgerechtsübertragung. AG Erfurt, Beschl. vom 28. Dezember 1951 4 X 1059/47. Mit dem Beschluß wurde das Personensorgerecht für den am 9. Juni 1942 geborenen Rainer Z. seiner Mutter, die ihren Wohnsitz in Berlin hat, entzogen und dem Vater übertragen. Aus den Gründen: Die Kindeseltern sind seit dem 6. Juni 1947 unter beiderseitiger Schuld rechtskräftig geschieden. 1S7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 137 (NJ DDR 1952, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 137 (NJ DDR 1952, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlieher Zustimmung des Staatsanwalts zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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