Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 131 (NJ DDR 1952, S. 131); zunächst die Behauptung in sich, daß sich in der Sowjetunion noch deutsche Kriegsgefangene befänden, die ungerechtfertigt und entgegen den zwischen den Alliierten getroffenen Vereinbarungen und entgegen den Erklärungen der Sowjetunion, daß sich deutsche Kriegsgefangene abgesehen von den noch zu erwähnenden Ausnahmen nicht mehr in der Sowjetunion befinden, dort zurückgehalten würden, die Erklärungen der Sowjetunion also unwahr seien. Es ist nunmehr aber bekannt, daß die Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion im Jahre 1950 endgültig abgeschlossen worden ist. Es ist durch Zeitungsveröffentlichungen und Rundfunk zunächst die Tass-Meldung von Anfang Januar 1949 bekanntgemacht worden, daß bis Ende 1948 die meisten deutschen Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion zurückgeführt worden waren und die Rückführung der noch verbliebenen nach einem von der Sowjetregierung angeordneten Plan erfolgen und im Laufe des Jahres 1949 abgeschlossen sein wird. Sodann war Anfang Mai 1950 die weitere Tass-Meldung bekanntgemacht worden, daß die letzte Gruppe von Kriegsgefangenen nach Deutschland zurückbefördert worden und damit die Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion nach Deutschland vollständig abgeschlossen ist. Hierbei war in der bekanntgegebenen Meldung hinzugefügt worden, daß in der Sowjetunion nur noch wegen Kriegsverbrechen verurteilte und in Untersuchungshaft befindliche Kriegsgefangene und eine geringe Zahl von Kranken diese bis zum Abschluß ihrer Behandlung zurückgehalten werden. Wenn nun auch die westlichen Imperialisten, um die Feindseligkeit gegen die Sowjetunion zu verschärfen, diesen Erklärungen der Sowjetunion mit erlogenen Behauptungen widersprochen haben, es befänden sich noch weitere Kriegsgefangene in der Sowjetunion, so ist die Tatsache, daß sich in der Sowjetunion keine deutschen Kriegsgefangenen mehr befinden, der gesamten Bevölkerung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik als überzeugende Wahrheit längst bewußt geworden. Sie war also auch den Angeklagten bekannt. Nur diejenigen, die sich dieser Wahrheit verschließen, die Feinde der Sowjetunion und des Sowjetvolkes sind, verbreiten weiterhin das Gerücht von noch in der Sowjetunion befindlichen deutschen Kriegsgefangenen, weil sie damit Haß gegen die Sowjetunion und das Sowjetvolk hervorrufen wollen. Dieselben, den Imperialisten und Reaktionären dienenden Menschen sind es auch, die das nichtswürdige Gerücht verbreitet haben, diese noch angeblich in der Sowjetunion zurückgehaltenen deutschen Kriegsgefangenen seien von der Sowjetunion in Korea zum Kampfe eingesetzt worden. Mit diesem Gerücht soll die Meinung hervorgerufen werden, daß deutsche Kriegsgefangene in jedem Sinne völkerrechtswidrig mißbraucht würden, und so Haß gegen die Sowjetunion und das Sowjetvolk entfacht werden. Andererseits sollen entsprechend der von den Imperialisten und Reaktionären seit Jahren geführten und ununterbrochen gesteigerten Verleumdungskampagne die Menschen dahin irregeführt und betrogen werden, die Sowjetunion habe überall, auch in Korea, an Aggressionen Anteil und zwinge dort sogar deutsche Kriegsgefangene, für diese angeblichen Aggressionen zu kämpfen. Dies soll nach Absicht der Verleumder Haß und die Meinung von der Notwendigkeit eines Kampfes und auch eines Präventivkrieges gegen die Sowjetunion, die Volksdemokratien und die Deutsche Demokratische Republik hervorrufen. Das Gerücht verkörpert also Kriegshetze und Bekundung von Völkerhaß und dies in einer besonderen V erbrechensschwere. Die Bösartigkeit dieses Gerüchtes tritt dadurch noch besonders hervor, daß nach westdeutschen Zeitungsmeldungen in Korea tatsächlich Deutsche kämpfen, nämlich in die französische Fremdenlegion gepreßte deutsche Kriegsgefangene, die in das französische Kontingent der Interventionstruppen der „Vereinten Nationen“ eingereiht sind, ja sogar einen großen Teil dieser französischen Legion stellen. Es werden also Deutsche als Hilfstruppen von den amerikanischen Kriegstreibern bei deren Aggression in Korea mißbraucht, und westdeutsche Zeitungen sind es, die den völkerrechtswidrigen Einsatz in Korea zugeben. Aus dem Angeführten ergibt sich, daß Inhalt und Schwere des verbrecherischen Gerüchts von der Strafkammer nicht voll erfaßt worden sind, im besonderen, daß die darin enthaltene Bekundung von Völkerhaß keine Beachtung erfahren hat. Allein deswegen schon muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. 2. Das Urteil leidet aber auch an so wesentlichen, die Feststellung des Sachverhalts betreffenden Mängeln, daß auch die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden müssen. a) Die Meinung der Strafkammer, H. habe das Gerücht lediglich seinem Schwager M. unter vier Augen in einer Weise erzählt, daß er „möglicherweise angenommen habe, es sei bei seinem Scnwager gut aufgehoben“, findet weder in den über den Tathergang getroffenen Feststellungen des Urteils noch in dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Stütze. Im Gegenteil führt das Hauptverhandlungsprotokoll bei Wiedergabe der Vernehmung des H. an, er „habe das ganz in Gedanken gesagt“. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß er . nicht angenommen hat, sein Schwager M. werde die Mitteilung unbedingt bei sich behalten. Daß H. dem M. das Gerücht als Neuigkeit mitgeteilt hat, ohne sich vorzustellen oder anzunehmen, daß es M. für sich behalten werde, geht bereits daraus hervor, daß er dies sonst dem M. gegenüber durch eine entsprechende Bemerkung ausgedrückt hätte, er, M., solle das Gerücht bei sich behalten, oder ähnlich. Auch die Ermittlungsprotokolle über die Vernehmungen des H. und des M. ergeben nichts dafür, daß H. mit der Geheimhaltung des Gerüchts durch M. gerechnet hat. b) Die im Urteil ohne eigene Stellungnahme zu ihrer Wahrheit angeführte Behauptung des M., er habe bei Erzählung des Gerüchts im Eichamt hinzugefügt, daß er selbst nicht daran glaube, erscheint nicht ohne weiteres glaubwürdig. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich nur, daß er dem Gerücht lediglich hinzugefügt haben will, er glaube selbst nicht daran, wenn er es nicht schwarz auf weiß sehe. Nach demselben Protokoll wurden ihm in der Hauptverhandlung offenbar gerade deswegen Vorhalte aus den Protokollen des Ermittlungsverfahrens gemacht. M. hatte damals erklärt, er habe das Gerücht seinen Kollegen erzählt, weil er sich dafür interessiert habe und eine Bestätigung haben wollte, ob das seinen Kollegen schon bekannt sei. Auch die polizeiliche Aussage des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Sch. enthält nicht die geringste Andeutung, daß M. das von ihm erzählte Gerücht auch nur als möglicherweise unglaubwürdig bezeichnet habe. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung hat M. in dieser schließlich erklärt: „Ich habe mir dabei gemeint: Bei der Weitererzählung des Gerüchts nichts gedacht“. Das bedeutet aber durchaus nicht, er habe bei der Erzählung des Gerüchts hinzugefügt, er glaube selbst nicht daran ein Umstand, der mindestens für die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit der Tat und des Täters eine gewisse Bedeutung hätte. Die Strafkammer hätte daher zu dieser Behauptung Stellung nehmen und notfalls die Angestellten des Eichamtes, denen M. das Gerücht erzählt hat, als Zeugen vernehmen müssen. Die angeführten Umstände werden im erneuten Verfahren also durch erschöpfende Vernehmung der Angeklagten unter Vorhalt ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen sowie durch die Vernehmung der Angestellten des Eichamtes I. klarzustellen sein. c) Die etwaige Spende des M. für die koreanische Volksarmee erscheint nicht ausschlaggebend. Das gilt um so mehr, als M. nach seiner Angabe seine Partei, die SED, lediglich aus finanziellen Gründen verlassen hat, was die Annahme einer besonderen politischen Opferbereitschaft widerlegt. Die bloße Tatsache, daß er, wie auch H., politisch noch nicht gegen die Demokratie hervorgetreten ist, schließt den Vorsatz der Kriegshetze und des Völkerhasses nicht aus. Sie bedeutet noch nicht einmal einen Strafmilderungsgrund. 3. Alle angeführten Umstände wird das Gericht in der erneuten Verhandlung genau festzustellen haben. Weiter ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten: Wenn 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 131 (NJ DDR 1952, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 131 (NJ DDR 1952, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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