Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 127 (NJ DDR 1952, S. 127); Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abweisen müssen. Es durfte also weder das Versäumnisurteil vom 6. Mai 1949 noch das Anerkenntnisurteil vom 3. April 1951 erlassen. Strafrecht §§ 1, 2 HSchG. 1. Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. 2. Auch ein einziger, nicht in Wiederholungsabsicht unternommener ungenehmigter Warentransport, durch den der Täter einen erheblichen Gewinn erzielen will, kann die Annahme einer gewerbsmäßigen Handlung rechtfertigen. 3. Zum Umfange des Unternehmens eines Warentransportes. 4. Zum Begriff der Einnahmequelle von gewisser Dauer. 5. Zur Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft bei Verstößen gegen das HSchG. a) Derjenige, der ohne Genehmigung Waren transportiert, ist, unabhängig davon, ob er dies im eigenen Interesse oder für einen anderen tut, als Täter zu bestrafen. b) Ebenso ist Täter, wer Waren zu dem ihm bekannten Zweck des ungenehmigtcn Transportes bereitstellt. OG, Urt. vom 7. Februar 1952 2 Zst 80/51. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil hat folgenden Sachverhalt festgesteilt: Der Angeklagte T. ist Bäckergeselle, konnte aber wegen eines körperlichen Leidens diesen Beruf nicht mehr ausüben, sondern war als Statist an einem Theater tätig. Als er im September 1950 wegen der Theaterferien beschäftigungslos war, kam er auf den Gedanken, ein Sonderangebot der Handelsorganisation an Herrensocken und Damenstrümpfen auszunutzen, diese Waren aufzukaufen und in Westberlin abzusetzen. Er erwarb daher selbst in größerem Umfange Strümpfe in Geschäften der Handelsorganisation und ließ für sich auch durch die Mitangeklagten W. und L. laufend Strümpfe aufkaufen. Daraufhin veranlaßte er die Angeklagten D. und W., mit ihm die Strümpfe nach Berlin zu bringen. Für den Transport wurde die Ware es waren etwa 200 Paar Strümpfe unter T., D. und W. aufgeteilt; diese fuhren nach Westberlin und T. verkaufte dort die Strümpfe mit Gewinn an Aufkäufer. Da der Angeklagte L. schon vor der ersten Fahrt dem Angeklagten T. versprochen hatte, ihm noch einen größeren Posten Strümpfe zu besorgen, wollte T. noch ein zweites Mai mit Strümpfen nach Westberlin fahren. Durch Vermittlung des Angeklagten L. erhielt er dann auch weitere 200 Paar und kaufte selbst 70 Paar dazu. Zusammen mit den Angeklagten D. und W. versuchte er diese 270 Paar Strümpfe nach Berlin zu bringen. Bei einer Zugkontrolle wurden die versteckten Strümpfe bei T. und D. gefunden. Die Angeklagte W., die nicht kontrolliert worden war, fuhr allein nach Westberlin weiter, verkaufte dort die von ihr mitgenommenen Strümpfe, konnte den Erlös aber nicht T. geben, da dieser verhaftet worden war. Das Landgericht in L. hat auf Grund dieses Sachverhalts die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1*. den Angeklagten T. wegen eines Vergehens nach §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels (HSchG) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis. 2. die Angeklagten D. und W. wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach §§ 1 und 2 HSchG in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 WStVO, und zwar D. zu einem Jahr und W. zu zehn Monaten Gefängnis. 3. den Angeklagten L. wegen eines Vergehens nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 WStVO zu elf Monaten Gefängnis. Den Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen voll angerechnet. Die sichergestellten 175 Paar Damenstrümpfe und 2 Paar Herrenstrümpfe sowie 156, DM West wurden eingezogen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteiis beantragt, weil es formelles und materielles Recht verletze. Er rügt, daß der Angeklagte T. nicht wegen gewerbsmäßigen verbotenen Warentransportes nach § 2 Abs. 2 Ziffer 6 HSchG und die Angeklagten D. und W. nicht als Mittäter nach § 2 Abs. 1 HSchG bestraft worden seien. Bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten L. wird mangelnde Sachaufklärung gerügt. Bei richtiger Würdigung des fest-zustelienden Sachverhalts hätte auch dieser Angeklagte nach § 2 HSchG als Täter bestraft werden müssen. Der Kassationsantrag ist begründet. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte T. Waren von ansehnlicher Menge aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne Warenbegleitschein „mit vollem Bewußtsein des Unrechts nach Westberlin geschmuggelt hat“. Es hat weiterhin festgestellt, daß der Angeklagte zweimal mit Ware nach Westberlin gefahren ist und die dorthin gebrachten 200 Paar Strümpfe mit einem erheblichen Gewinn verkauft hat. Trotzdem verneint es das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Handelns mit der Begründung, daß die Gewerbsmäßigkeit vor allem die Absicht verlange, sich aus solchen wiederholten Taten eine ständige oder doch gewisse Zeit andauernde Erwerbsquelle zu verschaffen. Diese Absicht habe der Angeklagte nicht gehabt. Nur die Gelegenheit des günstigen HO-Ange-botes und das Angebot des Angeklagten L. hätten ihn zu seinen Taten bewogen. Zwar habe er die Fahrten seines Gewinnes wegen unternommen, solange dieser Erwerb jedoch als gelegentlicher erscheine und die Geschäfte nicht in einer „gewerbstätigen“ Gesinnung betrieben würden, könne das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht als erfüllt angesehen werden. Diese Ausführungen verkennen den Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. In seiner Rechtsprechung hat der Senat gewerbsmäßiges Handeln gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 HSchG bisher in den Fällen angenommen, in denen es sich um mehrere Taten oder aber nur um eine Tat gehandelt hat, die in dem Bestreben, einen Gewinn zu erzielen und in Wiederholungsabsicht begangen wurden, falls die Absicht des Täters hinzukam, sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann eine Beschränkung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit der Tat nicht mit der Folgerung hergeleitet werden, daß in anderen Fällen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen sei. Auch ein einziger Transport, durch den der Täter einen erheblichen Gewinn erzielen will, kann ohne daß die Wiederholungsabsicht besteht die Gewerbsmäßigkeit begründen. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit findet sich bereits in mehreren Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze. Er hat dort eine besondere Auslegung gefunden. Diese kann aber nicht ohne weiteres auf Gesetze übertragen werden, die unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen und aus bestimmten Gründen, insbesondere wirtschaftspolitischer Art, erlassen worden sind. Vielmehr muß der Begriff der Gewerbsmäßigkeit, wie ihn das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels prägt, aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes abgeleitet werden. Ausgangspunkt muß daher die konkrete Beurteilung der Handlung sein, die das Gesetz unter Strafe stellt. Das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels will zum Schutz der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ungenehmigte Transporte unterbinden und hat die besonders gefährlich erscheinenden Formen von ungenehmigten Transporten (Ziff. 1 bis 7 des § 2 Abs. 2 HSchG), zu denen der gewerbsmäßige ungenehmigte Transport gehört, unter besonders schwere Strafen gestellt. Die Methoden derjenigen Personen, die die Spaltung Deutschlands zu illegalen Warentransporten ihres Gewinnes wegen ausnutzen, sind aber verschieden. In der Mehrzahl der Fälle werden Waren öfter in vergleichsweise kleinen Mengen befördert, um dadurch ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. In an- 127;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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