Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 126 (NJ DDR 1952, S. 126); vom 28. Juni1 1948 hat die Verklagte 1 622,44 RM zur Vorzugsumwertung im Verhältnis 1 :1 angemeldet und auch ausgezahlt erhalten. Dieser Betrag entspricht der von der Verklagten nach den Lohnlisten zu zahlenden Lohnsumme für die Lohntvoche vom 17. Juni bis 23. Juni 1948. Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung dieser Summe verlangt mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für eine Vorzugsumwertung nicht Vorgelegen hätten, denn die Lohnsumme sei nicht am 23. Juni, sondern erst am 24. Juni 1948 zahlbar gewesen. Die Verklagte habe den Betrag daher zu Unrecht erhalten und müsse ihn an die Klägerin zurückerstatten. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sie habe diesen Betrag zu Recht bevorzugt umgewertet erhalten, denn die Lohnsumme sei bereits am 23. Juni 1948 fällig gewesen. Das Amtsgericht in B. hat durch Urteil vom 22. August 1950 die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht in G. durch Urteil vom 18. Januar 1951 zurückgewiesen. Beide Gerichte gehen davon aus, daß der 23. Juni 1948 der Fälligkeitstag und daher der Beurteilung zu Grunde zu legen sei, ob die an diesem Tage fällige Lohnsumme bevorzugt umgewertet werden müsse; da der 23. Juni 1948 vor dem Stichtag der Währungsreform liege, seien die Voraussetzungen für die bevorzugte Umwertung gegeben. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Kassationsantrag ist begründet. Die Umwertung der Lohnrückstände von Industrieunternehmen im Verhältnis 1:1 ist im Abschnitt IV Ziffer 11 c der Verordnung über die Währungsreform (ZVOB1. 1948 S. 221) geregelt. Die Anmeldung dieser Beträge geschah auf dem Formular Nummer 6 gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform (ZVOB1. 1948 S. 226, 234). Hierbei ist festzustelien, daß die o. a. Bestimmung der Verordnung über die Währungsreform von „Lohnrückständen“ spricht, nicht aber von vor der Währungsreform fällig gewesenen Lohnsummen. In Übereinstimmung damit trägt die entsprechende Spalte des Anmeldeformulars die Überschrift „Rückstände an bereits vor Verkündung der Währungsreform fällig gewesenen Löhnen und Gehältern“. Auch an dieser Stelle wird also zwischen „Fälligkeit“ und Rückstand“ klar unterschieden. Eine Lohnsumme kann danach sehr wohl vor der Währungsreform bzw. deren Stichtag fällig gewesen sein, ohne aber als „Lohnrückstand“ zu gelten. Nur solche Lohnsummen, die das betreffende Industrieunternehmen trotz Fälligkeit und Ablauf des Zahltages nicht ausgezahlt hatte, waren am 24. Juni 1948 echte „Lohnrückstände“ im Sinne der Währungsreformbestimmungen. In diesem Sinne hat auch die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone, Hauptverwaltung Finanzen, unter dem 30. September 1948 (Aktz. R 4/1070 236 Ba) ein Fernschreiben an die fünf Landesregierungen der damaligen sowjetischen Besatzungszone erlassen, in dem klargestellt wird, „daß Lohnrückstände nur dann vorliegen können, wenn Lohnbeträge an einem vor dem 24. Juni 1948 liegenden Fälligkeitstage (Zahltag) nicht zur Auszahlung gelangt sind. Lohnrückstände sind also nur diejenigen Löhne, deren Zahltag vor der Währungsreform lag, die aber z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht ausgezahlt werden konnten, oder diejenigen Löhne, über die der Arbeitnehmer wegen Abwesenheit nicht verfügen konnte . Gleichzeitig wurde in dem Rundschreiben die Nachprüfung der Umwertungen und die Berichtigung falscher Umwertungen angeordnet, denn, wie es in dem Rundschreiben heißt: „es geht nicht an, daß diese Firmen infolge ihrer irrigen Angaben Vorteile haben, für die letzten Endes Deckung zu Lasten der Allgemeinheit geschaffen werden muß“. Danach war also die Verklagte nicht berechtigt, die erst am 24. Juni 1948 zahlbare Lohnsumme bevorzugt als „Lohnrückstand“ zur Umwertung anzumelden. AnforderungsVO vom 21. Juli 1948. Über Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, über welche die Entscheidung noch aussteht, ist nach der AnforderungsVO zu entscheiden. Hierzu sind die dort angeführten Verwaltungsstellen berufen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. OG, Urt. vom 28. November 1.951 1 Zz 75/51. Aus den Gründen: Im Jahre 1944 hatte die Gemeinde L. 21 000 Ziegelsteine, die Eigentum der Klägerin waren, in Anspruch genommen und sie für den Bau von Behelfsheimen verwendet. Mit der Klage hat die Klägerin von der Verklagten die Lieferung von 21 000 Ziegelsteinen oder die Zahlung ihres Wertes im Betrage von 1854 DM verlangt. Die Verklagte hatte zunächst Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß der Rechtsweg nicht zulässig und daß sie nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde L. sei. Durch Versäumnisurteil vom 6. Mai 1949 wurde die Verklagte zur Lieferung der Ziegelsteine an die Klägerin verurteilt. Sie hat dagegen frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat die Verklagte den Zahlungsanspruch der Klägerin in mündlicher Verhandlung anerkannt und ist demgemäß durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 1854 DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Die Erklärung der Verklagten, daß sie den Anspruch der Klägerin anerkenne, entband das Gericht nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob die von Amts wegen zu berücksichtigenden prozessualen Voraussetzungen dafür Vorlagen, daß eine sachliche Entscheidung über den Klageanspruch getroffen werden durfte. Das Gericht hat diese Prüfung unterlassen, obgleich die Verklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß für die Klage der Rechtsweg nicht zulässig sei. Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Kanzlei des Ministerpräsidenten von Brandenburg vom 13. Oktober 1948, in dem erklärt wurde, daß der Rechtsweg gegeben sei, entband das Gericht nicht von der Pflicht zur Feststellung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzungen. In dem vorerwähnten Schreiben wird ausgeführt, daß das Gesetz des Landes Brandenburg vom 12. September 1948 über die Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen (GVB1. I S. 19) nur auf Hoheitsmaßnahmen Anwendung finde, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 14. September 1946 getroffen waren, woraus dann gefolgert wird, daß für Hoheitsmaßnahmen, die, wie im gegebenen Fall, vor dem 8. Mai 1945 liegen, der Rechtsweg zulässig sei. Dem ist nicht beizutreten. Mit der Klage wird eine Entschädigung in Natur oder in Geld dafür verlangt, daß im Jahre 1944 die damalige Gemeinde L. der Klägerin gehörige Ziegelsteine für den Bau von Behelfsheimen in Anspruch genommen hatte. Diese Inanspruchnahme hatte, wie in der Kassationsbegründung zutreffend ausgeführt wird, zur rechtlichen Grundlage das Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 (RGBl, I S. 1645). Über die Vergütung und Entschädigung für solche Leistungen haben nach §§ 26 und 27 dieses Gesetzes bestimmte Verwaltungsstellen zu entscheiden. Daraus folgt, daß insoweit der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben war. Durch die von der Deutschen Wirtschaftskommission beschlossene Anforderungsverordnung vom 21. Juli 1948 (ZVOB1. S. 367) ist das Reichsleistungsgesetz aufgehoben und angeordnet worden, daß, soweit Entscheidungen noch ausstehen, diese nach der Anforderungsverordnung zu treffen seien (§ 31 a. a. O.). Nach dieser Verordnung haben über die Vergütung und Entschädigung für angeforderte Leistungen ebenfalls Verwaltungsstellen zu entscheiden, nämlich nach § 23 Abs. 2 a. a. O. der Rat der Stadt oder des Kreises, gegen deren Abgeltungsbescheide die Klage beim Landesverwaltungsgericht zulässig ist (§ 29). Der ordentliche Rechtsweg ist also auch nach der Anforderungsverordnung ausgeschlossen. Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche gebührt also dem Rat des Kreises N. Das Amtsgericht hätte dagegen über den Klageanspruch nicht sachlich entscheiden dürfen, sondern hätte die 126;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkenden sozialen Widersprüche in der selbst keine Bedingungen für das Wirksamwerden der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einwirkungen und Einflüsse sind.

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