Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 124 (NJ DDR 1952, S. 124); sind, wie sich aus der Fassung des § 823 Abs. 1 BGB ergibt, nur dingliche oder sogenannte absolute Rechte zu verstehen, die von jedem zu beachten sind und auch von jedem verletzt werden können. Die aus einer bestehenden Ehe sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ehegatten, vor allem das im § 1353 Abs. 1 BGB festgelegte, die eheliche Treupflicht einschließende gegenseitige Recht der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, können deshalb nicht als unter § 823 Abs. 1 BGB fallend angesehen werden, weil sie sich nur auf die persönlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander beziehen und demzufolge auch nur von den Ehegatten selbst verletzt werden können. Nur ein Ehegatte kann die auf dem Wesen der Ehe beruhende Treupflicht verletzen, nicht aber ein Dritter. Der § 172 StGB, der unter gewissen Voraussetzungen den schuldigen Ehegatten und dessen Mitschuldigen wegen Ehebruchs unter Strafe stellt, ist kein Schutzgesetz, dessen Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen könnte. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt hiernach das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 823 Abs. 1 und 2 BGB und mußte daher aufgehoben werden. Das Landgericht sucht demgegenüber die Verurteilung des Verklagten damit zu begründen, daß dieser durch den Ehebruch die Ehre des Klägers verletzt, diesen also beleidigt habe, und daß er damit gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz, nämlich den § 185 StGB verstoßen habe. Hierzu führt das Landgericht freilich ohne dies kenntlich zu machen zum Teil sogar unter wörtlicher Wiedergabe der Gründe eines im Jahre 1936 erlassenen Urteils des ehemaligen Reichsgerichts aus, daß derjenige, der die Ehre einer Frau antaste, zugleich die Ehre des Mannes verletze, eine Folgerung, die angeblich in der deutschen Auffassung der Familie“ wurzelt. Diese Begründung des landgerichtlichen Urteils ist erst recht als völlig abwegig zurückzuweisen. Das Landgericht übernimmt die Begründung des ehemaligen Reichsgerichts, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, das Urteil auf seine Grundlagen hin einer näheren Prüfung zu unterziehen. Das ehemalige Reichsgericht wendet sich in diesem Urteil gegen eigene frühere Entscheidungen, in denen ausgesprochen war, daß die §§ 185 ff. StGB nur die Ehre einer einzelnen Person, nicht aber ,.die Familienehre“ schützen, und gibt dabei als seine Auffassung zu erkennen, daß diese frühere Rechtssprechung mit den neueren Rechtsanschauungen“ nicht mehr vereinbar sei. Diese neueren Rechtsanschauungen aber beruhen, wie das Urteil klar ergibt, auf faschistischen Gedankengängen. In der Tat hat die „deutsche Auffassung der Familie“, von der das ehemalige Reichsgericht, mit ihm das Landgericht, spricht, einen rein faschistischen Inhalt. Sie bedeutet, daß die Frau .gegenüber dem Manne mindere Rechte hat, daß sie unselbständig und dem Manne untergeordnet ist und keine eigenen Persönlichkeitsrechte hat. Der Mann ist das Haupt der Familie“ und hat als solches über die persönlichen An-ge’egenheiten der Mitglieder „seiner“ Famil’e zu bestimmen und sie wahrzunehmen, er allein vertritt also die sogenannte „Familienehre“ und wird daher durch die Verletzung der Ehre eines Familienmitgliedes selbst betroffen. Es ist auf das schärfste zu beanstanden. daß e;n Gericht der Deutschen Demokratischen Republik sich derartig abwegige, unserer antifaschistischdemokratischen Ordnung widersprechende Anschauungen zu eigen macht. Schon die in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegte und zum geltenden Recht erklärte Gleichberechtigung von Mann und Frau hätte das Landgericht vor seinem Abgleiten in eine typisch faschistische Ideologie bewahren müssen. Statt sich an ein darauf beruhendes Urteil des früheren Reichsgerichts zu halten, wäre es richtiger gewesen, von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Freiburg i. Br. vom 29. Mai 1947 (DRZ 1947 S. 416) Kenntnis zu nehmen, das die in der Zeit und unter dem Einfluß des Nationalsozialismus entwickelte Rechtsprechung über die Verletzung der Familienehre“, insbesondere die Meinung, daß durch iede Beleidigung einer Ehefrau auch der Ehemann als Haunt der Familie verletzt werde, erfreulicherweise ebenfalls schon abgelehnt hatte. Das Rechtsgut der Ehre ist an die Persönlichkeit des einzelnen Menschen gebunden. Eine „Familienehre“ gibt es nicht. Eine dem Ehepartner zugefügte Ehrverletzung kann nur diesen Ehepartner treffen. Im übrigen sind aber auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, daß der Verklagte die frühere Ehefrau des Klägers dadurch „beleidigt“ habe, daß er, wenn auch mit ihrer Einwilligung, mit ihr Geschlechtsverkehr gepflogen habe, daß er also durch den Geschlechtsverkehr eine Mißachtung gegenüber der früheren Ehefrau zum Ausdruck gebracht habe, völlig abwegig. In einem freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr kann unter gar keinen Umständen eine Beleidigung der Frau gefunden werden. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Verklagte durch den Ehebruch den Kläger unmittelbar beleidigt habe; denn durch einen Treubruch seiner Frau kann seine Ehre, seine persönliche Geltung nicht berührt werden. Auf die Frage, ob zwischen dem Ehebruch und dem Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er die Kosten des Anfechtungsprozesses verauslagen mußte, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, brauchte mit Rücksicht darauf, daß sich eine Haftung des Verklagten aus § 823 BGB überhaupt nicht begründen läßt, nicht mehr eingegangen zu werden. §§ 43, 48, 52 EheG. Der Schuldausspruch auf Grund von § 52 EheG ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die bloße tatsächliche Feststellung der Schuld in den Entschcidungs-griinden genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht. OG, Urt. vom 7. November 1951 la Zz 17/51. §§ 139, 279a ZPO; §§ 683, 679 BGB; Art. 24, 26 der Verfassung. 1. Parteivorbringen, das nach Ansicht des Gerichts im Prozeß nicht zu berücksichtigen ist, darf im Urteil nicht sachlich gewürdigt werden. 2. Zur Anwendung des § 279a ZPO im Verfahren vor den Amtsgerichten. 3. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung von Wohnungsschäden berechtigt den Benutzer einer Wohnung zur Beseitigung dieser Schäden. OG, Urt. vom 26. September 1951 1 Zz 65/51. Aus den Gründen: Die Verklagten sind seit dem 1. Juli 1950 Mieter einer Wohnung im Erdgeschoß des Grundstücks der Kläger. Von dem vereinbarten Mietzins von monatlich 45,09 DM haben die Verklagten im Juli und August 1950 den Betrag von 76,83 DM einbehalten und für Auslagen, die sie für Instandsetzungsarbeiten gehabt hätten, die nach ihrer Ansicht die Vermieter zu tragen haben, gegen die Mietzinsforderung aufgerechnet. Mit der Klage haben die Kläger die Zahlung dieser 76,83 DM nebst Zinsen gefordert. Sie sind der Ansicht, daß die Verklagten diese Auslagen nicht von ihnen erstattet verlangen könnten, weil sie, die Verklagten, die Arbeiten eigenmächtig ausgeführt hätten. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben behauptet, daß sie vor ihrem Einzug in die Wohnung die Kläger auf die Notwendigkeit, die vielen vorhandenen Schäden auszubessern, hingewiesen, die Kläger aber nichts veranlaßt hätten, und daß sie deshalb die Schäden selbst hätten beseitigen müssen. Sie haben 9 Rechnungen über die Instandsetzungsarbeiten überreicht. Das Amtsgericht gab den Verklagten im Verhandlungstermin vom 14. November 1950 auf, ihre Einwendungen unter Angabe von Beweismitteln innerhalb von 2 Wochen darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist reichten die Verklagten am 6. Dezember 1950 einen Schriftsatz ein und entschuldigten dabei die Verzögerung mit Krankheit. In der Verhandlung vom 19. Dezember 1950 gab das Gericht den Verklagten weiter auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, aus welchen Eimelposten sich ihre zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zusammensetze und welche von den überreichten Rechnungen hierfür in Betracht käme. Diese Erklärung überreichten die Verklagten dem Gericht am 3. Januar 1951. Im Verhandlungstermin vom 9. Januar 1951 wurde, wie das Protokoll ergibt, der Sach- und Streitstoff vorgetragen und ein Termin zur Verkün- 124;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit verstoßen wird. Personen bis zu Pahren ist die Teilnahme am Besuch nicht gestattet. Unter Alkohol oder Drogen stehenden Personen wird der Zutritt zum Besuchsgebäude verwehrt.

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