Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 123 (NJ DDR 1952, S. 123); Rechtlich ist zu solch einer vorläufigen Gutschrift folgendes zu sagen: Kommt der Scheck nicht mangels Deckung zurück, so ist die vorläufige Gutschrift zugleich „endgültig“. Der auf die Verzinsung bezügliche Wertbag ändert hieran nichts, da eine Zinszahlung vor diesem Werttag nur gefordert wird, wenn das Konto debitorisch geführt worden ist. Das bedeutet aber, daß die Leistung mit dem Tage dieser Gutschrift erfüllt ist (§ 364 BGB). Denn wenn der Scheck, der die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner bedeutet (§ 364 Abs. 2 BGB), auch grundsätzlich nur erfüllungs-halber angenommen wird, so ist der Gläubiger (Zahlungsempfänger) doch mit der Erteilung der Gutschrift befriedigt (bei einem Verrechnungsscheck gilt die Gutschrift als Zahltag: Art. 39 ScheckG). Er kann ja auch bereits vom Tage der vorläufigen Gutschrift an über die volle Summe verfügen und davon grundsätzlich keinen Schaden haben, denn nach Art. 3 ScheckG darf der Scheck nur auf eine Bank gezogen werden, bei der der Aussteller ein Guthaben hat. Die Banken der Deutschen Demokratischen Repub’ik weisen in Durchführung dieses Grundsatzes im Interesse eines geregelten Geldverkehrs ganz besonders eindringlich auf diese Deckungspflicht hin und drohen jedem Kontoinhaber für den Übertretungsfall ausdrücklich an, ihm sofort das Scheckheft zu entziehen. Der Scheck soll bares Geld verkörpern, und es ist dem Zahlungsempfänger nicht zuzumuten, ängstlich abzuwarten, ob auch Deckung vorhanden ist. Ist keine Deckung vorhanden, so macht sich der Aussteller .strafbar, falls er den Scheck in betrügerischer Absicht ausgeste’lt hat. Auf jeden Fall haftet er für die Zahlung des Schecks (Art. 12 ScheckG). Was hätten alle diese Bestimmungen und scheckrechtlichen Grundsätze für einen Zweck, wenn bei einem Verrechnungsscheck über die sofort erteilte Gutschrift nicht auch sofort verfügt werden könnte? Durch die Währungsreform erwuchs dem Zahlungsempfänger dann kein Währungsverlust, wenn er sofort nach Erteilung der Gutschrift über die Summe verfügte. In den Richtlinien der Banken für die Währungsreform wird bestimmt, daß alle bis einschließlich 22. Juni 1948 eingegangenen Zahlungs- und Überweisungsaufträge sowie Gutschriften und eingesandten Schecks vor Um- wertung der Konten noch in alter Rechnung zu buchen und gegebenenfa'ls sofort weiterzuleiten sind, und zwar mit dem Buchungsdatum 22. Juni 1948. Das galt auch für Zahlungsaufträge, Gutschriften sowie Schecksendungen, die von Kreditinstituten vor der Währungsreform bearbeitet wurden. Sofern der Scheck also vor der Währungsreform (bis zum 22. Juni 1948) bei der Bank eingegangen ist, war er in alter Rechnung zu buchen und sofort weiterzuleiten und unter alter Mark auch unter dem 22. Juni 1948 bei dem Kreditinstitut zu buchen, an das er weitergeleitet wurde. Bei einem Verrechnungsscheck, der zur Ein 1 ö s u n g (und nicht „nur zur Ein-z i e h u n g“) an die einlösende Bank gegeben war, trat also die Erfüllung bereits mit dem Tage der zunächst nur vorläufigen Gutschrift, die später eine „endgültige“ wurde, ein. Gerichtsreferendar Heinz Kurt Senf, Leipzig Registergericht und Genossenschaftsliste Nach § 15 des bestehenden GenG ist es erforderlich, daß das Registergericht eine Genossenschaftsliste für jede Genossenschaft gesondert führt: denn erst die Eintragung des Genossen, die auf Grund seiner Erklärung und deren Einreichung durch den Vorstand der Genossenschaft erfolgt, begründet die Mitgliedschaft des Beitretenden. Zweifellos nehmen die Arbeiten, die sich auf Eintragungen in die Genossenschaftsliste beziehen, sehr viel wertvolle Zeit in Anspruch. Nach meiner Auffassung sollte die Führung der Liste der Genossen durch das Registergericht überhaupt in Wegfall kommen, zumal die Genossenschaften selbst auch eine Liste führen. Ich schlage deshalb ein ähnliches Verfahren wie bei den Konsumgenossenschaften vor, bei denen die Führung der Liste e Ken falls nicht durch das Registergericht erfolgt. Die Änderung des § 15 GenG ist gerade im Hinblick auf die Bildung der Vereinigungen der gegenseitigen Bauernhilfe (Bäuerliche Handelsgenossenschaften) besonders dringlich. Das vorgeschlagene Verfahren ermöglicht eine große Einsparung an Papier; Schreibgebühren und Porti für die Benachrichtigungen an die Genossen würden wegfallen. Rechtspfleger W. Schöne, Amtsgericht Niesky Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht § 823 BGB; §§ 172, 185 StGB. 1. Ein Mann, dessen Ehe wegen Ehebruchs seiner Frau geschieden worden ist, hat gegen den Ehebrecher keine Ansprüche auf Schadensersatz. 2. Unter „sonstigen Rechten“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sind nur dingiiehe oder sog. absolute Rechte zu verstehen, nicht aber die sich aus einer bestehenden Ehe ergebenden Rechte und Pflichten der Ehegatten. 3. Der § 172 StGB ist kein Schutzgesetz, dessen Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen kann. 4. Das Rechtsgut der Ehre ist an die Persönlichkeit des einzelnen Menschen gebunden. Eine „Familienehre“ gibt es nicht. 5. Durch einen freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau wird weder diese noch ihr Ehemann beleidigt. OG, Urt. vom 17. Oktober 1951 1 Zz 53/51. Aus den Gründen: Der Kläger hatte die Ehelichkeit des während seiner Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten. Mit der Behauptung, der Vater des Kindes sei der Verklagte, der mit der damaligen Frau des Klägers Ehebruch getrieben habe, hat er nunmehr von dem Verklagten verlangt, die Kosten, die ihm durch den Anfechtungsprozeß entstanden seien, zu übernehmen. Das Amtsgericht in E. hat den Verklagten nach dem Klageanträge verurteilt, seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht in M. zurückgewiesen. Das Amtsgericht hält den Verklagten nach § 823 Abs. 1 BGB und auch nach dessen Abs. 2 in Verbindung mit § 172 StGB, das Landgericht nach § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB zum Schadensersatz für verpflichtet; beide Instanzgerichte rechnen zu diesem Schaden auch die Kosten, die dem Kläger durch den Vorprozeß entstanden sind. Gegen beide Urteile richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Der Antrag ist begründet. Das Amtsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Verklagten damit begründet, daß dieser ein „sonstiges Recht“ des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB widerrechtlich verletzt und außerdem auch gegen ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Das „sonstige Recht“ ist nach Ansicht des Amtsgerichts das „Recht des Klägers in seiner Stellung und Eigenschaft als Ehemann“, das Schutzgesetz des § 172 StGB. Beides ist, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtsirrig. Unter den „sonstigen Rechten“ eines anderen 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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