Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 122 (NJ DDR 1952, S. 122); durch einen vom Beklagten verschuldeten Unfall vom 6. Juni 1947 bedeutend vermindert und fordert er aus diesem Grund eine Unfallrente, so handelt es sich zweifelsohne um einen einheitlichen Anspruch. Ob die Klage bereits im Jahre 1947 oder erst im Jahre 1950 erhoben wird, ändert an der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit dieses Anspruchs nichts. Diese Einheit wird auch nicht dadurch zerstört, daß bei der im Jahre 1950 eingereichten Klage einmal der bis zur Einreichung der Klageschrift aufgelaufene Rückstand und zum anderen für die Zukunft eine regelmäßige monatliche Unfallrente gefordert wird. Wenn auch § 5 ZPO den Begriff des Anspruchs nicht näher umschreibt, so ist doch hinsichtlich der Streitwertbemessung eine Mehrheit von Streitgegenständen (Ansprüchen) dann nicht anzunehmen, wenn das Klagebegehren wirtschaftlich einheitlich ist und nur einen materiell-rechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat. so daß nur eine Verpflichtung in Betracht kommt. Trifft dies zu, kann § 5 ZPO keine Anwendung finden (vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 16. Aufl., Anm. 1 zu § 5). 2. Die Festsetzung des Streitwertes eines Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen erfolgt allgemein nach 5 9 ZPO und hinsichtlich gesetzlicher Unterhaltsansprüche und bestimmter Rentenansprüche nach § 10 Abs. 2 und 3 GKG. § 10 Abs. 2 und 3 umfaßt Spezialfälle des § 9 ZPO. Es müssen deshalb für § 10 GKG die gleichen allgemeinen Grundsätze wie für § 9 ZPO gelten: andererseits kann der Wortlaut des § 10 GKG für die Auslegung des § 9 £PO herangezogen werden. Die Entscheidung des ehemaligen Reichsgerichts in Zivilsachen in 19. 416 ff., die Ausgangspunkt der bisher herrschenden Meinung war. daß § 9 ZPO und entsprechend § 10 Abs. 2 und 3 GKG die eingeklagten Rückstände nicht miterfasse, beruht im wesentlichen auf einer Wortinterpretation des § 9 ZPO. Das Reichsgericht folgerte aus dem Schlußsatz des 5 9 ZPO, daß diese Bestimmung die eingeklagten Rückstände gar nicht miterfasse, weil unter dem Ausdruck ,künftige Bezüge' nur solche Bezüge verstanden werden können, welche bei Erhebung der Klage noch nicht verfallen waren. Sollten damit alle streitigen einschließlich der verfallenen gemeint sein, so wäre die Bezeichnung ,künftige' nicht bloß überflüssig, sondern geradezu unzutreffend.“ Diese Wortinterpretation des ehemaligen Reichsgerichts wird jedoch erschüttert, wenn man hilfswe''se den Wortlaut des 5 10 Abs. 2 und 3 GKG heranzieht, der vom Gesamtbetrag der geforderten Leistungen“ spricht. Hierunter können aber nur alle mit der Klage geltend gemachten Leistungen, gleich ob für die Vergangenheit oder Zukunft, gemeint sein. Die Spezialbestimmung zeigt damit auch den Weg für die r'chtige Auslegung des § 9 ZPO. Man kann den Ausdruck „künftige Bezüge“ im Sch'ußsatz auch so verstehen, daß damit alle künftigen Bezüge seit Entstehung des Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen ohne Berücksichtigung des Zeitpunktes der Klage-erhPbung erfaßt werden sollen. Diese Auslegung vermeidet den Vorwurf, mit dem auch die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts sich auseinandersetzen mußte und den sie m. E. nicht widerlegen konnte, daß das Gesetz nicht habe beabsichtigen können, den Teil größer als das Ganze zu machen, was der Fall sein würde, wenn man die verfallenen Bezüge dem Kapitalwert der Rente hinzurechnen wollte, der jetzt den Wert des ganzen Rechtes darstellt, wenn dieses bei seiner Entstehung eingeklagt worden wäre. 3. Man kommt daher sowohl aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des gesamten Anspruchs auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wie auch durch die richtige Auslegung des § 9 ZPO in Verbindung mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 und 3 GKG zu dem Ergebnis, daß bei der Wertberechnung die Rückstände nicht hinzuzurechnen sind. Dieses Ergebnis wird allein auch dem Zweck des § 10 Abs. 2 und 3 GKG gerecht, den Wert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und bei Ansprüchen auf Entrichtung bestimmter Geldrenten in angemessener Höhe zu berechnen. Rechnet man die Rückstände hinzu, so würde das eine Umgehung dieser Zweckbestimmung bedeuten. Wenn Kraus versucht, aus der verschiedenen Dauer der Verjährung von Rückständen und zukünftigen Leistungen mehrere Ansprüche herzuleiten, läßt sich dies widerlegen. Es ist für den Anspruch auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen charakteristisch, daß er in Teilbeträgen fällig wird, die oftmals in noch unbestimmter Ferne liegen. Damit würde sich aber ohne den Vorbehalt des § 218 Abs. 2 BGB für die zukünftigen Teilbeträge u. U. eine weit über die 30jährige Frist hinausgehende Verjährungsfrist ergeben, der § 218 Abs. 2 BGB Vorbeugen soll. Die Einheit des Gesamtanspruchs wird hierdurch nicht berührt. Entgegen der Ansicht von Kraus bin ich der Auffassung, daß auch § 9 ZPO bzw. § 10 Abs. 2 und 3 GKG für die Wertberechnung Anwendung finden müssen, wenn nur Rückstände allein eingeklagt werden, sofern sich aus der Klage ergibt, daß es sich dem Rechtsgrund nach um einen Anspruch auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen handelt. pjr pc corner Ist vorläufige Scheckgutschrift „Erfüllung“? Zu dem Urteil des OLG Halle vom 8. November 1950 (NJ 1951 S. 378 f.) Das Urteil des OLG Halle kann leicht zu mißverständlichen Verallgemeinerungen Anlaß geben, die besonders deshalb bedenklich erscheinen, weil in dem Urteil ein Ausnahmefall nämlich die Entgegennahme eines Schecks nur zur Einziehung entschieden wird, während in al’er Regel die Klausel „Eingang Vorbehalten“, insbesondere seit der Zeit vor der Währungsreform, nur bei Schecks Bedeutung erhielt. die zur Einlösung also gerade nicht nur zur Einziehung präsentiert wurden. Handelt es sich um einen Scheck, der tatsächlich „nur zur Einziehung“ übergeben war, so ist der Entscheidung beizutreten1). Handelte es sich um einen Verrechnungsscheck eines Kontoinhabers bei der einlösenden Bank und dies war in der fraglichen Zeit um die Währungsreform der Normalfall so war es üblich, wie folgt zu verfahren: Der Einreicher des Schedes, der a’so bei der einlösenden Bank ein Konto hatte, erhielt am gleichen oder folgenden Tage in voller Höhe der Schecksumme eine vorläufige Gutschrift unter der eventuell stillschweigenden Klausel „Eingang Vorbehalten“. Außerdem erfolgte eine bestimmte Wertstellung auf einen etwas späteren Zeitpunkt die aber nur für die Zinsen Bedeutung hatte. Die Filiale (damals noch der Landeskreditbanken) belastete nunmehr ihre Hauptstelle. Lag die bezogene Bank in einem anderen Lande der sowjetischen Besatzungszone (jetzt der Deutschen Demokratischen Republik!, so belastete diese wieder auf deren dort geführtem Konto die Landeskreditbank des anderen Landes, und diese belastete schließlich ihren Kunden. Für den Fall, daß beim Kunden. dem Ausstel'er des Schecks, volle Deckung vorhanden war. wurde damit die zunächst vorläufige Gutschrift ausgeglichen. Irgendwelche rücklaufenden Gutschriften erfolgten nicht. Der Vorgang war damit banktechnisch bereits erledigt. (Eine Überweisung des dem Aussteller belasteten Betrages an die Bank des Zahlungsempfängers wäre nur erfolgt, wenn es sich um einen reinen Inkassoauftrag gehandelt hätte.) Zurückgekommen wäre der Scheck nur, wenn er keine Deckung gehabt hätte2). 1) Die abgedruckten Urteilsgründe lassen den Sachverhalt nicht voll erkennen Wenn anrgeführt wird: „Eine solche Gutschrift unter Vorbehalt des Eingangs bedeutet bei Übernahme eines Schecks zur Einziehung nur ein aufschiebend b'-dmgtes Guthaben, das unter der Bedingung des tatsächlichen Eingangs der Zahlung des Scheckgegenwerts steht", so muß daraus allerdings entnommen werden, doß es sich um eine Scheckhingabe „nur zur Einziehung“ gehandelt hat Aus den Worten „Gutschrift unter Vorbehalt des Eingangs" andererseits mußte eher geschlossen werden, daß der Scheck zur Einlösung Drä-sentiert wurde, weil eine „vorläufige Gutschrift" für einen übergebenen Schec nur an solche Bankku-den erfolgte, die bei der Bank ein Konto führten, während Einzieh’-ngsaufträge in der Regel nur mit Nichtkonteninhabern vereinbart wurden. Auf sie wurde aber nicht eher gezahlt, als die bezogene Bank die entsprechende Deckurgsbestätig’mg erteilt hatte (Auskunft-der Rechtsstelle der Deutschen Notenbank Leipzig vom September 1951 und der Deutschen Notenbank in Köthen vom 4. Oktober 1951). 2) Auskunft der Rechtsstelle der Deutschen Notenbank Leipzig vom September 1951. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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