Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 120 (NJ DDR 1952, S. 120); des Volkes, in dessen Gebiet die betreffende Norm erlassen wurde). Einen wissenschaftlichen Beleg für seine Ansicht zu finden, dürfte ihm sehr schwer fallen. Die „gelehrten“ Auseinandersetzungen des Herrn Prof. Biomeyer halten also der einfachsten juristischen Kritik nicht stand. Es geht ihm in Wirklichkeit ja auch gar nicht um eine wissenschaftliche Besprechung des Hamburger Urteils. Sein Verhalten ist ein weiterer Beweis dafür, daß die bürgerliche Wissenschaft ihre vielgerühmte Objektivität sogleich über Bord wirft, wenn es um die Interessen der herrschenden Klasse geht. Einem Kapitalisten ohne Entschädigung etwas wegzunehmen, auch wenn die Berechtigung dazu durch die für ganz Deutschland ergangenen Potsdamer Beschlüsse und eine einstimmig angenommene Verfassung eindeutig feststeht, auch wenn die materielle und formelle Rechtsgültigkeit der Bestimmungen des Landes, in dem die Enteignung erfolgt ist, mit vernünftigen Argumenten überhaupt nicht angezweifelt werden kann, ist und bleibt für Juristen dieser Art ein Unrecht, gegen das Sturm gelaufen werden muß. Wenn in einem solchen Fall die juristischen Argumente fehlen, so müssen eben leere Behauptungen und wüste Angriffe herhalten. Den letzten Rest einer scheinbaren, wenn auch nicht wirklichen Objektivität und Wissenschaftlichkeit gibt unser bürgerlicher Rechtsgelehrter in dem zuletzt zitierten Satz seiner Anmerkung auf, wenn er kurzerhand erklärt, es sei beklagenswert, daß durch ein west- deutsches Urteil eine von ostdeutschen Kommunisten enteignete Maschine westdeutschen Kommunisten zur Benutzung überlassen worden sei. Einen Versuch, diese Erklärung irgendwie, sei es auch nur in der primitivsten Art und Weise, juristisch zu untermauern, unternimmt er nicht einmal. Hier kommt der wütende Klassenhaß des Herrn Professors in unverhüllter Form zutage. Der kommunistischen Zeitschrift muß ihre Druckereimaschine weggenommen werden, mag darüber auch die vielgepriesene bürgerliche Lehre von dem unpolitischen Charakter des Rechts und seiner Objektivität offensichtlich und für jeden erkennbar in die Brüche gehen. Wir haben hier ein typisches Beispiel dafür, welchen tiefen Stand die bürgerliche „Rechtsgelehrsamkeit“ erreicht hat. Ihre heutigen Vertreter übertreffen in ihrem offenen Zynismus sogar die faschistischen Juristen. Diese bemäntelten den Klasseninhalt ihres „Rechts“ noch mit der Phrase „Recht ist, was dem deutschen Volke nützt“; Prof. Biomeyer lehrt aber ganz offen: „Recht ist, was der Bourgeoisie nützt.“ Erwähnenswert erscheint mir noch, daß das amerikanische Blatt „Die Neue Zeitung“ am 17. Februar 1952 unter dem Titel „Unrecht darf nicht legalisiert werden“ einen Beitrag eines gewissen Herrn Dr. T. Friedenau bringt, der den Ausführungen Prof. Biomeyers begeistertes Lob spendet. Damit wird es noch deutlicher, wo die Initiatoren des „wissenschaftlichen“ Beitrages Prof. Biomeyers zu suchen sind. Aus der Praxis für die Praxis Haften die Gemeinden bei der Zuweisung bewirtschafteter Waren? Die Gerichts- und Verwaltungspraxis zeigt, daß immer wieder Zweifel darüber entstehen, ob Gemeinden Vertragspartner von Lieferanten werden, wenn von den Kreisverwaltungen für bewirtschaftete Waren Bezugsberechtigungsscheine auf den Namen einer Gemeinde ausgegeben werden. An den Verteilungs- und Z'uweisungshandlungen sind die Kreisverwaltungen, die Gemeinden, die Lieferanten und die Verbraucher beteiligt. Die Kreisverwaltungen sind von vornherein auszuschalten; denn sie haben die Bezugsberechtigungsscheine in Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben ausgestellt. Im allgemeinen verfahren die Gemeinden so, daß sie die Aufteilung der zugewiesenen Waren vornehmen und das Ergebnis den Lieferanten mitteilen. Diese versenden dann die Rechnungen unmittelbar an die Verbraucher. Sie geben damit ihrerseits zu erkennen, daß sie die Gemeinden nicht in das Schuldverhältnis einbezogen wissen wollen. Trotz eines gewissen Kontrahierungszwangs, dem die Lieferanten auf Grund der Vorschriften des Verwaltungsrechts unterworfen sind, erfährt jedoch der zivilrechtliche Charakter der Warengeschäfte zwischen Lieferanten und Verbrauchern durch die Bewirtschaftungsvorschriften keine grundlegende Änderung (vgl. Wünschmann in NJ 1949 S. 63). Es ist also festzustellen, daß die Gemeinden in solchen Fällen keineswegs Schuldner der Warenlieferanten geworden sind. Sie haben genau wie die Kreisverwaltungen in Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gehandelt. Die häufigsten Zweifel haben sich aber dann ergeben, wenn die Gemeinden die Bezugsberechtigungsscheine ohne die Verbraucher vorher in Kenntnis zu setzen den Lieferanten übergaben, die Waren in Sammeltransporten abholen ließen und die Verteilung an die Verbraucher selbst Vornahmen. Die Lieferanten führen erfahrungsgemäß in solchen Fällen nur Konten der Gemeinden. Gewöhnlich werden dann von den Gemeinden die Verteilungslisten den Lieferanten zugestellt, zum Teil wird das sogar versäumt. Sind nun in diesen Fällen die Gemeinden Schuldner geworden? Auch das ist zu verneinen. Selbst wenn man die Einschaltung der Gemeinden in diesen Fällen nicht mehr als Verwaltungstätigkeit ansieht, entstehen für die Gemeinden aus dieser Verteilertätigkeit keine Verpflichtungen gegenüber den Warenlieferanten. Die Gemeinden sind Vertreter der Verbraucher im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB geworden. Von einer den Gemeinden zustehenden Vertretungsmacht kann man insofern sprechen, als die Verbraucher zumindest stillschweigend ihre Zustimmung zu der von den Gemeinden entfalteten Tätigkeit gaben. Wesentlich ist hier Satz 2 des § 164 Abs. 1 BGB. Danach braucht die Willenserklärung nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen zu erfolgen, vielmehr muß sich aus den Umständen ergeben, in wessen Namen die Rechtshandlung erfolgt. Die bisherige Rechtsprechung ist dabei schon so weit gegangen, daß sie ein Handeln im Namen des Vertretenen selbst dann annimmt, wenn nicht im ausschließlichen Interesse des Vertretenen gehandelt wird, sondern dies zugleich im Interesse des Handelnden selbst liegt. Hier liegt aber ein Handeln ausschließlich im Interesse der Verbraucher vor, da die Gemeinde aus ihrer Verteilertätigkeit keinerlei wirtschaftliche Vorteile hat. Die Lieferanten meinen hierzu, man könne ihnen nicht zumuten, mit völlig fremden, vielleicht nicht einmal zahlungsfähigen Schuldnern in ein Lieferverhältnis zu treten. Es ist also zu prüfen, ob es zu vertreten ist, daß die Gemeinden, denen ihre Verteilerrolle nichts einbringt, zur Zahlung herangezogen werden sollen oder ob den Lieferanten ein gewisses Risiko zugemutet werden kann, insofern sie die Gegenleistung von etwaigen „unsicheren“ Verbrauchern verlangen müssen. Selbst wenn die Gemeinden „bestellt“ haben, ist zu bedenken, daß daraus ihre Verwaltungsaufgabe folgt und daß sie, soweit man dem Rechtsverhältnis einen zivilrechtlichen Charakter zubilligen will, nur im Interesse der landwirtschaftlichen Verbraucher des Gemeindegebietes gehandelt haben. Das angebliche „Risiko“ des Lieferanten, das unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nur äußerst gering zu bewerten ist, kann demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ein anderes Ergebnis wäre auch mit der Finanzplanung der kommunalen Dienststellen unvereinbar. Es ergibt sich also, daß die Gemeinden für die Forderungen der Lieferanten von bewirtschafteten Waren in keinem Falle haften. Denn obwohl die Bezugsberechtigung auf sie lautet, beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Verteilung der Waren an die bezugsberechtigten Verbraucher. 130;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 120 (NJ DDR 1952, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 120 (NJ DDR 1952, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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