Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 117 (NJ DDR 1952, S. 117); Nochmals zur Frage des Erbbauzinses im Falle der Überführung eines Erbbaurechts in Volkseigentum Von Dr. Werner Artzt, Ministerium der Justiz Die Frage, ob im Falle der Überführung eines Erbbaurechts in Volkseigentum Erbbauzinsen zu zahlen sind, war in dem ersten Beitrag zu dieser Frage1 2) unter Berufung auf den wirtschaftlichen Inhalt des Erbbaurechts bejaht worden. Stellungnahmen von verschiedener Seite geben Veranlassung, nochmals auf die ökonomische Bedeutung des Erbbaurechts einzugehen. In dem ersten Beitrag ist dargelegt worden, daß dieses Nutzungsrecht wirtschaftlich den Dauerschuldverhältnissen der Miete und der Pacht eines Grundstücks gleicht. Rechtlich unterscheidet es sich von Miete und Pacht dadurch, daß es als ein Sachenrecht geschaffen wurde. Damit wurde der Erbbauberechtigte in die Lage versetzt, sein Recht zu veräußern und zu belasten, was weder der Mieter noch der Pächter vermögen. Die Untersuchung der wirtschaftFchen Ursachen d’eser Regelung ergibt aber, daß das Erbbaurecht tatsächlich einem Dauerschuldverhältnis, wie es Miete und Pacht sind, gleichsteht. Die Ursachen, die im Jahre 1919 zur Erbbaurechtsverordnung führten, waren folgende: Einmal wollten die Gemeinden den Baugrund nicht veräußern, um an der Steigerung der Bodenrente teilhaben zu können, die eine Folge der ständigen Erhöhung der Grundstückswerte war. Da das Grundstück nach Ablauf des Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer wieder zufällt, kommt ja die Wertsteigerung des Grundstüdes und damit die Steigerung der Bodenrente nicht dem Erbbauberechtigten, sondern dem Grundstückseigentümer zugute. Das ist in der amtlichen Begründung zur Erbbaurechtsverordnung*) ganz klar ausgesprochen, in der es heißt: „Für den Grundstückseigentümer andererseits wird der Vorteil des Erbbaurechts insbesondere darin gesehen daß er seinen Grundbesitz zu Wohnzwecken verwerten kann und e'ne fortlaufende Rente bezieht, ohne den Boden dauernd aus der Hand geben zu müssen. Mit dem Ablauf de= Erbbaurechts fällt das Grundstück wieder dem Eigentümer zur freien Verfügung und mit der Wertsteigerung zu. die es inzwischen etwa an sich und durch den Zuwachs des Bauwertes erfahren hat.“ Man hat damals zwar demagogisch davon gesprochen, daß diese Wertsteigerung der Allgemeinheit zugute komme. Da aber zufolge des Klassencharakters des Weimarer Staates der Fiskus nicht mit der Allgemeinheit gleichgesetzt werden konnte, bedeutete auch diese Regelung in Wirklichke-'t eine erhöhte Ausbeutung des Werktätigen als Erbbauberechtigten. Es ist interessant, hierzu die Äußerungen eines der damaligen Kommentatoren der Erbbaurechtsverordnung, Paul Wölbling, zu hören, der schrieb: „Es kann nicht Aufgabe der Gemeinden sein, die Erbbauberechtigten in der Weise zu bevorzugen, daß ihnen der Bodenwert überhaupt nicht angerechnet wird. Solche Schenkungen dürfen e'nem Tei'e der Bevölkerung aus öffentlichen Mitteln nicht gemacht werden.“ 3) Derselbe Autor mußte feststellen: „Ob durch das Erbbaurecht an sich die Spekulation aufgehoben werden kann ist sehr fraglich Auch hier, wie in anderen Fällen, vollzieht sich die Wertbildung unabhängig, u. U. in entgegengesetzter Richtung vom Willen des Gesetzgebers Auch Baustellen- und Baugelderschwindel ist beim Erbbaurecht ebenso möglich wie beim Bau auf eigenen Grundstücken.“4) 1) vgl. NJ 1951 s. 76. 2) Reichsanzeiger 1919 Nr. 26, 1. Beilage. S) Paul Wölbling, Verordnung über das Erbbaurecht, Stutt- gart 1919, S. 15. a. a. O. S. 17. Ein weiterer Anlaß zur Kodifikation des Erbbaurechts im Jahre 1919 war die Erwägung, daß die Erzielung einer Bodenrente in Gestalt der Verzinsung des Bcdens mittels des Erbbauzinses auch dann gesichert werden kann, wenn ein hoher Verkaufspreis für den Boden nicht zu erzielen ist. Man war der Ansicht, daß die Rente aus dem Erbbaurecht selbst bei mäßigem Bodenzins in der Regel höher sein wird als bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstüdes. Schließlich sollte durch die Schaffung des Erbbaurechts eine größere Beweglichkeit beim Verkehr mit Grundstücken erreicht werden, um ihre kapitalistische Ausbeutung in Form der Bodenrente besser zu ermöglichen Der Erbbauberechtigte sollte in die Lage versetzt werden, sich durch Belebung des Erbbaurechts Kap-'tal zur Bebauung des Grundstücks zu verschaffen. Die amtliche Begründung sprach auch dies aus: „Das Hauptgewicht ist auf die Hebung der Marktgängigkeit und Beleihungsfähigkeit des Erbbaurechts zu legen. Zu diesem Behufe muß die Stellung des Erbbauberechtigten möglichst der des Grundeigentümers angenähert, insbesondere sichergestellt werden, daß alle Vermögenswerte, die mit dem Erbbauunternehmen in Verbindung stehen, den Hypotheken laubigem in gleicher Weise haften wie beim Grundeigentum.“ Das bedeutet, daß der Bezug dieser Bodenrente auf-geteiit wird. Einmal bezieht sie jetzt der Grundstückseigentümer für den Beden selbst, zum anderen der Darlehnsgeber für den Fall der Errichtung eines Gebäudes. Die Trennung des unmittelbar wirtschaftlich Nutzenden vom ökononvschen Eigentum am Grand und Boden hier dem Erbbaurecht tritt damit in zweifacher Art auf. da jetzt sowohl der Ausgeber des Erbbaurechts wie auch der Hypothekengläubi?ev Bodenrente beziehen. Außerdem wurden auf diese Weise die Schwierigkeiten beseitigt, die bei Pachtverträgen dadurch auftraten, daß der Pächter und Darlehnsnehmer keine ausreichenden Sicherheiten geben konnte. D:ese Aufteilung der Bodenrente erfolgte häufig dadurch, daß die Gemeinden für ihre Grundstücke das Erbbaurecht zugunsten von Wohnungsbaugesellschaften (sogenannten „Gemeinnützigen Baugesellschaften“) bestellten, die ihrerseits das Erbbaurecht bei Begründung der Wohn- und Siedlungsverhältnisse weiter übertragen. Daß die Begründung solcher Wohn- und Siedlungsverhältnisse nicht als soziale Maßnahme, sondern zum Zwecke der kapitalistischen Ausnutzung des Bodens erfolgte, ergibt sich u. a auch daraus, daß Rentabilitätsberechnungen angestellt worden sind, die nachzuweisen versuchten, daß es für eine Baugenossenschaft vorteilhafter sei. im Erbbaurecht zu bauen als zu Eigentum. Dabei ist es besonders interessant, daß der Fiskus in Gestalt des Staates oder der Gemeinde , also der Erbbaurechtsausgeber und Eigentümer, selbst wieder die Baugelder gab und dadurch auch noch Darlehnsgeber gegenüber dem Erbbauberechtigten wurde. Der Fiskus bezog also dann die Bodenrente einmal in Gestalt des Erbbauzinses, zum anderen in der Gestalt des Kapitalzinses. Und er konnte etwas entsprechendes wa' gegenüber einem Pächter nicht möglich in das Erbbaurecht selbst vollstrecken. Der ausgesprochen kapitalistische Charakter des Erbbaurechts kommt besonders bei der englischen building-lease zum Ausdruck. Die Entstehung dieser building-lease ist eine Folge der Tatsache, daß sich in England das Eigentum an Grand und Boden nur in wenigen Händen befindet. Diese Grundstückse'gen-tümer bebauen ihre Grundstücke entweder selbst, um sie zu. verpachten, oder überlassen sie einem Unternehmer, der sie baureif macht, d. h. aufschließt und bebaut. Der Unternehmer wiederum verpachtet die Häuser an Wohnungssuchende. Gegen Ende der Baupacht hat niemand mehr ein Interesse an der Erhaltung 117;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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