Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 114 (NJ DDR 1952, S. 114); sechs Landesarbeitsgerichte das Berliner eingerechnet hat zu untragbaren Ergebnissen geführt, unter denen insbesondere die völlig verfehlte Tendenz erwähnt werden mag, die aus der Zeit vor 1945 übernommene gewerkschaftliche Kampfstellung gegen den Unternehmer auch da herauszukehren, wo dem Arbeiter kein Unternehmer, sondern sein eigener, der volkseigene, Betrieb gegenübersteht. Eine weitere Ausdehnung des Arbeitsgebietes des Obersten Gerichts, seine durch das Patentgesetz geschaffene Zuständigkeit als Berufungsgericht in Patentstreitigkeiten ist bereits behandelt worden10). Zur ersten Instanz in diesen Sachen bestimmte das Patentgesetz das „Patentgericht“, dessen nähere Ausgestaltung durch § 59 Abs. 2 des Patentgesetzes einer Mi-nisterialverordnung überlassen wurde. Diese Verordnung über die Errichtung des Patentgerichts wurde am 21. Mai 1951 erlassen16). Die Patentgerichte haben im Rahmen der Gerichtsorganisation von jeher eine besondere Stellung eingenommen, die bedingt ist durch die Besonderheiten der vor ihnen verhandelten Materie, die nicht nur juristische, sondern auch technische Fachkenntnisse erfordert. Nach der Regelung von 1936 waren zwar die ordentlichen Landgerichte für die Entscheidung der den Gerichten zugewiesenen Patentsachen zuständig, jedoch wurden einige wenige, nämlich sechs Landgerichte für das gesamte Reichsgebiet, ausgesondert, die jeweils die erstinstanzliche Zuständigkeit für einen großen Bezirk erhielten und mit Spezialisten besetzt werden konnten17). Danach waren für die heutigen Länder der Deutschen Demokratischen Republik die Landgerichte Berlin und Leipzig zuständig, dieses für alle Patentstreitigkeiten aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Bestimmung einer Zivilkammer des Landgerichts Leipzig als Patentgericht durch die Verordnung vom 21. Mai 1951 entspricht also einer Tradition, deren Aufnahme im Hinblick auf die Lage von Leipzig als Zentrum des mitteldeutschen Industriegebiets sachlich gerechtfertigt war. Da andererseits bei der neuen Struktur unseres Patentrechts eine große Zahl von Patentstreitigkeiten nicht zu erwarten ist, wurde von der Bildung eines weiteren Patentgerichts Abstand genommen. Die Verordnung interessiert vor allem deshalb, weil in ihr zwei neue Prinzipien verwirklicht sind, die zum Allgemeingut des zukünftigen Verfahrensrechts zu werden bestimmt sind. Das eine Prinzip ist die Befreiung vom Anwaltszwang, die bereits § 59 Abs. 3 des Patentgesetzes zum Ausdruck brachte und die in der Verordnung vom 21. Mai 1951 insofern in Erscheinung tritt, als von der Möglichkeit die Rede ist, daß sich die Parteien durch Patentanwälte vertreten lassen (§ 8; nach der bisherigen Regelung konnte einem Patentanwalt in Patentsachen vor dem Landgericht zwar „das Wort gestattet werden“, daneben mußte aber ein Rechtsanwalt als Prozeubevollmächtigter vorhanden sein!). Das andere Prinzip ist der Grundsatz der Mitwirkung von Laienrichtern im Zivilprozeß, die hier in der Person von mit besonderer Sachkunde ausgestatteten „Patentrichtern“ in Erscheinung treten. Auch das ist ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung, die die Patentsachen nicht, wie es naheliegend gewesen wäre, vor die Kammer für Handelssachen verwies. Welche Beisitzer an der Wahrnehmung der jeweiligen Termine zu beteiligen sind, wird entsprechend den Spezialkenntnissen dieser von der Staatlichen Plankommission vorgeschiagenen Beisitzer vom Vorsitzenden bestimmt; auch diese Regelung ist vorwärtsweisend und wird voraussichtlich in Zukunft auch bei der Auswahl anderer Laienrichter an Stelle der Auslosung in verstärktem Maße angewandt werden. Uns kommt es in erster Linie darauf an, Laienrichter zu erhalten, die infolge ihrer besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Entscheidung des konkreten Streitfalles geeignet sind, und weniger darauf, durch eine Zufallsauswahl des Loses einen zwar unbrauchbaren, dafür aber den Anschein der „Objektivität“ verbürgenden Richter zu haben; wir wissen, wie sehr diese Objektivität nur Schein war. 15) NJ 1951 S. 547. 18) GBl. S. 483. ii) VO vom 10. September 1935 (RGBl. II, S. 299). Als letzte der wichtigen Verordnungen auf diesem Gebiet ist die Verordnung betreffend die Übertragung der K i n d s c h a f t s p r o z e s s e in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 9. November I95118) hervorzuheben. Sie ist ein zweiter Schritt, der dem ersten Schritt, der Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte, nachfolgt. Jener erste Schritt war ein Experiment, und die Ungewißheit des Erfolges verbot es, beide Schritte gleichzeitig zu tun. Nachdem dieses Experiment über alle Erwartungen geglückt ist und zu einer Verbesserung, Vereinfachung und Verbilligung der Eheverfahrenspraxis geführt hat, erschien die Übertragung der Kindschaftssachen an die Amtsgerichte gerechtfertigt. Auch in diesen Sachen kann, wie beim Eheverfahren, die Revision an das Oberlandesgericht zugelassen werden. Die Kindschaftsprozesse umfaßten etwa die Hälfte der nach der Fortnahme der Ehesachen noch bei den Landgerichten verbliebenen erstinstanzlichen Zivilsachen. Daraus folgt, daß die Verordnung gleichzeitig den Weg für eine Gerichtsverfassungsreform geebnet hat, denn daß für die verhältnismäßig wenigen bei den Landgerichten verbliebenen Sachen eine besondere Eingangsinstanz nicht mehr zweckmäßig ist, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber seien schließlich erwähnt die Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts vom 18. September 195119 20), die ihre Notwendigkeit der Tatsache verdankt, daß das Oberste Gericht als ein Kassationsgerichtshof kein den übrigen Gerichten „im Instanzenzug übergeordnetes Gericht“ wie das ehemalige Reichsgericht istaj), sowie die zahlreichen Verordnungen über die Änderung von Gerichtsbezirken21). Der Sinn aller dieser Verordnungen liegt in der Angleichung der Gerichtsbezirke an die entsprechenden Bezirke in der Organisation der Staatlichen Verwaltung dergestalt, daß grundsätzlich die Amtsgerichtsbezirke mit den Bezirken der Kreise übereinstimmen. III Aus der das materielle Recht berührenden Gesetzgebung sind an erster Stelle zwei Gesetze hervorzuheben, die trotz ihrer elementaren Bedeutung einer eingehenden Würdigung nicht mehr bedürfen, da sie bereits zum festen Bestandteil unseres Rechtssystems geworden und in Tausenden von Urteilen in der Praxis angewandt worden sind: das Gesetz über die Herabsetzung des V o 11 j ä h r ig k e i t s-alters vom 17. Mai 195022 23) und die familienrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 195026). Das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht ohne gewisse Bedenken aufgenommen. Aber schon heute kann gesagt werden, daß alle Befürchtungen die insbesondere der westlichen Fachpresse Anlaß zu zahlreichen, z. T. recht gehässigen Angriffen gegen das Gesetz gaben, vor allem der Hamburger Ordinarius für internationales Privatrecht, Professer R a a p e , hat 18) GBl. S. 1035. 10) GBl. S. 874. 20) Als das am meisten zentral gelegene Oberlandesgericht der Deutschen Demokratischen Republik wurde das OLG Potsdam dazu ersehen, die Bestimmung der Zuständigkeit in den Fällen vorzunehmen, in denen sie nach den Vorschriften der Verfahrensgesetze durch ein im Instanzenzuge übergeordnetes gemeinsames Gericht vorzunehmen ist und ein anderes solches Gericht nicht existiert; dieser Regelung hat sich die Justizverwaltung des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin angeschlossen. 21) VO zur Änderung von Gerichtsbezirken in den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg vom 19. September 1950 (GBl. S. 1001); VO zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Sachsen vom 5. Mai 1951 (GBl. S. 404); VO zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Brandenburg vom 12. Juni 1951 (GBl. S. 579); VO zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 6. November 1951 (GBl. S. 10.5). 22) GBl. S. 437. 23) GBl. S. 1037. 114;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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