Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 113 (NJ DDR 1952, S. 113); geschleppter Rechtszustand, nach welchem es nicht weniger als fünf erstinstanzliche Zuständigkeiten in Strafsachen gibt den Amtsrichter, das Schöffengericht, die große Strafkammer, das Schwurgericht und das Oberste Gericht , nicht das Muster einer rationellen Strafrechtspflege ist und daß hier der Gerichtsverfassungsreform eine bedeutsame Aufgabe erwächst. Daß insbesondere das Schwurgericht neben der großen Strafkammer keine Daseinsberechtigung mehr hat und verschwinden wird, kann wohl schon heute mit Sicherheit gesagt werden. Die beiden weitaus bedeutsamsten neuen Verordnungen im Rahmen der Justizorganisation haben das gemeinsam, daß durch sie ganze Teile des Justizapparates aus ihrem bisherigen Zusammenhang herausgenommen und neu eingegliedert wurden. Es handelt sich um die Unterstellung des Strafvollzugs unter die Innere Verwaltung und die Verselbständigung der Staatsanwaltschaft unter dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Verordnung zur Übertragung der Geschäfte des Strafvollzugs auf das Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November 195011) wurde eine organisatorische Änderung vorgenommen, die zu einem Zustand zurückführte, der früher ähnlich schon einmal bestanden hatte. Bis 1918 nämlich war in Preußen wie in den meisten deutschen Ländern ein großer Teil des Strafvollzugs der Strafvollzug in den Zuchthäusern eine Sache der Innenverwaltung, ein Resultat der historischen Entwicklung, welche die „Zucht“häuser aus den Arbeitshäusern hervorwachsen ließ und die gesamte Institution als eine Angelegenheit der der Polizei unterstehenden Wohlfahrtspflege betrachtete. Erst 1918 wurden diese Angelegenheiten einem besonderen Wohlfahrtsministerium unterstellt und die Zuchthäuser als Strafanstalten in die Verwaltung des Justizministeriums übertragen. Zusammen mit den Gefängnissen, die schon früher eine Angelegenheit der Justiz bildeten, gehen nunmehr die Strafanstalten wieder in die Innere Verwaltung zurück. § 1 der Verordnung ist ein Beispielsfall für die Anwendung des Art. 115 der Verfassung, wonach die Republik eigene Verwaltungen errichten kann, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht. Das Bedürfnis, den Strafvollzug aus der bisherigen Verwaltung der Länder herauszunehmen, ergab sich zwangsläufig mit seiner Unterstellung unter das Ministerium des Innern, in dessen Rahmen es die ja ebenfalls zentral organisierte Deutsche Volkspolizei ist, der die praktische Durchführung der Verwaltung der Strafvollzugsanstalten zugefallen ist. Nach § 4 bestimmt sich der Zeitpunkt des Übergangs nach den von den beteiligten Ministerien zu treffenden Vereinbarungen; zur Zeit befinden sich in der Verwaltung des Justizministeriums noch die Anstalten für die zu kurzfristigen Gefängnisstrafen Verurteilten sowie die Anstalten zum Strafvollzug an Jugendlichen. Über die Verordnung über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz vom 27. September 195112) ist kürzlich bei Gelegenheit der Bilanz über die ersten zwei Jahre des Bestehens der Obersten Staatsanwaltschaft ausführlich gesprochen worden13). Die Vereinfachung liegt, wie dort näher ausgeführt, in der Beseitigung der bis dahin bestehenden Doppelzuständigkeit des Generalstaatsanwalts und des Ministeriums der Justiz hinsichtlich der Leitung der Staatsanwaltschaft Wenn zunächst die Oberste Staatsanwaltschaft als solche organisiert und als nächster Schritt ihr der gesamte staatsanwaltschaftliche Apparat unterstellt wurde, so wird es einem weiteren Gesetzgebungsakt Vorbehalten bleiben, die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts abschließend zu klären. Die eben erwähnte Bilanz über die Tätigkeit der Obersten Rechtspflegeorgane der Republik wurde in einem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Erlaß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 11) GBl. S. 1165. 12) GBl. S. 877. IS) NJ 1951 S. 548. 195114) gerade erst bevorstand, so daß sie ln den Abschnitt, der sich mit den Veränderungen in der Organisation des Obersten Gerichts seit seiner Errichtung befaßte, noch nicht aufgenommen werden konnte. Es handelt sich hier um den bedeutsamsten Zuwachs, den die Tätigkeit des Obersten Gerichts seit ihrem Beginn erfahren hat, die Errichtung eines Senats für Arbeitsgerichtssachen. Hierfür bedurfte es keines besonderen Gesetzes, da bereits das Gesetz vom 8. Dezember 1949 die Zuständigkeit des Obersten Gerichts für die Kassation von Entscheidungen „in Zivilsachen“ begründet hatte; es bedurfte lediglich einer Durchführungsverordnung, um die bisher streitige Frage klarzustellen, ob das Gesetz auch die Zivilsachen erfassen wollte, die von den Arbeitsgerichten entschieden werden. Mit dieser Klarstellung wird eine Entwicklung von höchster rechtspolitischer Bedeutsamkeit eingeleitet. Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926, das die Sondergerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte schuf, war ein typisches Erzeugnis des Reformismus Weimarer Prägung. Es brachte den Arbeitern und Angestellten zweifellos Vorteile, insofern die Justizverwaltung, die an sich die übergeordnete Behörde auch der Arbeitsgerichte blieb, alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere die Bestimmung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte aller Instanzen, nur im Einvernehmen mit der Sozialverwaltung treffen konnte, die in den Ländern fast durchweg in der Hand sozialdemokratischer Minister war. Hierdurch wurde eine gewisse Gewähr für die Auswahl fortschrittlicher Vorsitzender geschaffen, die gemeinsam mit dem „Arbeiter- oder Angestelltenbeisitzer“ den Werktätigen vielfach sicher besser halfen, als dies vor dem ordentlichen Gericht jener Zeit möglich gewesen wäre. Diese Errungenschaften aber dienten, wie alle derartigen „sozialen Maßnahmen“, die von der Bourgeoisie im Einvernehmen mit den reformistischen Führern der Sozialdemokratie getroffen wurden, hauptsächlich der Verschleierung der Tatsache, daß das Recht, welches die Arbeitsgerichte sprachen, nach wie vor das Recht des imperialistischen Staates war und die Arbeitsgerichte im Ergebnis den Klasseninteressen der Bourgeoisie ebenso dienten, wie die gesamte übrige Gerichtsbarkeit des vom Monopolkapital beherrschten Staates. Der Hinweis auf diese „Errungenschaften“ mußte den Werktätigen die Erkenntnis erschweren, daß eine grundlegende Besserung ihrer Lage nur auf dem Wege über die revolutionäre Beseitigung des Monopolkapitals möglich ist. Diese Erwägungen führen geradenwegs zu der Erkenntnis, daß eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit im Laufe der Entwicklung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung überflüssig wird. Abgesehen davon, daß ein immer größer werdender Teil der Arbeitsstreitigkeiten auf dem Wege des Schiedsverfahrens im Rahmen der Kollektivverträge erledigt wird, bedarf es für die verbleibenden Sachen besonderer Gerichte für die Klagen der Arbeiter und Angestellten einfach deshalb nicht mehr, weil ein Staat, in dem die Arbeiterklasse im Bunde mit den übrigen Werktätigen den entscheidenden Einfluß ausübt, auch vor seinen ordentlichen Gerichten den Arbeitern ihr Recht verbürgt. Nachdem noch das Arbeitsgerichtsgesetz des Kon-trollrats von 1946 die im Jahre 1926 eingeschlagene Entwicklung fortgesetzt und die Arbeitsgerichte vollständig aus der Justizverwaltung herausgenommen und in die Arbeitsverwaltung eingebaut hatte, signalisiert die Verordnung vom 20. Dezember 1951 die Umkehr. Es ist kein „Oberstes Arbeitsgericht“ geschaffen worden; das höchste Gericht auch in Arbeitssachen ist dasselbe Oberste Gericht, das über den ordentlichen Gerichten steht. Insoweit also ist die Rechtsprechung in Arbeitssachen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgekehrt und damit ein Schritt getan worden, der angesichts der Entwicklung in den Ländern der Volksdemokratie und in der Sowjetunion richtunggebend für die weitere Entwicklung der Arbeitsgerichtsbarkeit werden kann. Im Interesse der Einheit der Rechtsprechung auch in Arbeitssachen war es hohe Zeit, daß die Möglichkeit der Kassation von Arbeitsgerichtsurteilen klargestellt wurde. Das Fehlen einer einheitlichen Lenkung der 113 M) GBl. 3. 1179.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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