Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 110 (NJ DDR 1952, S. 110); * Stalin sagt anläßlich einer Analyse des Unterschiedes zwischen der proletarischen und bürgerlichen Revolution folgendes: „Die Hauptaufgabe der bürgerlichen Revolution besteht darin, die Macht zu ergreifen und sie mit der vorhandenen bürgerlichen Ökonomik in Einklang zu bringen, während die Hauptaufgabe der proletarischen Revolution darin besteht, nach der Machtergreifung eine neue, die sozialistische Ökonomik aufzubauen. Die bürgerliche Revolution wird gewöhnlich mit der Machtergreifung abgeschlossen, während die Machtergreifung in der proletarischen Revolution bloß deren Anfang bildet, wobei die Macht als Hebel für den Umbau der alten Ökonomik und die Organisierung der neuen benutzt wird"®). Auch unter den Bedingungen der antifaschistischdemokratischen Ordnung muß die Macht, d. h. vornehmlich die politischen und juristischen Institutionen des Überbaus, als Hebel zum Umbau der alten und zur Organisierung der neuen Ökonomik benutzt werden. Daraus ergibt sich die große Bedeutung, die der Überbau und insbesondere Staat und Recht für die Entwicklung und Festigung der Basis der antifaschistisch-demokratischen Ordnung haben. Die Erkenntnis der neuen Qualität der aktiven Rolle von Staat und Recht in unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung ist auch der Ausgangspunkt für das Verständnis von dem Wesen und von der Bedeutung des staatlichen Verwaltungsaktes in der demokratischen Rechtsordnung. In der Deutschen Demokratischen Republik wird der Inhalt der Verwaltungsakte vielfach von der organisatorisch-schöpferischen Natur der Tätigkeit unserer demokratischen Verwaltungsorgane bestimmt. Entsprechend der Niederhaltungsfunktion des antifaschistisch-demokratischen Staates sowie seiner wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Funktion sind die Verwaltungsakte zum Schutze sowie zur Entwicklung und Festigung des gesellschaftlichen Eigentums und zur Hebung des materiellen und kulturellen Niveaus der Werktätigen von entscheidender Bedeutung. Ein typisches Beispiel für Verwaltungsakte, die der Festigung und Entwicklung des gesellschaftlichen Eigentums und damit der Basis unserer Ordnung dienen, sind die Planaufgaben, Instruktionen und Plandirektiven der Staatlichen Plankommission. So bestimmt z. B. § 4 Abs. 2 der Instruktion der Staatlichen Plankommission zum Volkswirtschaftsplan 1951 Industrie vom 10. April 1951 (GBl. S. 252), daß die gesamte Produktion der VEB an Produktionsauflagen oder wie es jetzt richtiger heißt: Produktionsaufgaben 6 7) gebunden ist. Daraus ergeben sich für die rechtliche Charakterisierung der Produktionsaufgabe zwei wichtige Schlußfolgerungen: Erstens ergibt sich daraus, daß der VEB nur produzieren darf, wenn ihm eine solche Produktionsaufgabe erteilt ist, wobei jedoch diese Ermächtigung zur Produktion in der Regel noch von der Sicherung des Absatzes der produzierten Waren durch Abschluß eines Liefervertrages oder durch sonstige Bestellungen abhängt8 *). Zweitens stellt die Produktionsaufgabe nicht nur eine Produktions ermächtigung, sondern auch eine Produktions Verpflichtung dar, insofern der einzelne VEB. zur Durchführung des Planes auf Grund der Produktionsaufgabe verpflichtet ist, die in ihr angegebene Art und Menge von Waren herzustellen und zu diesem Zweck spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Planaufgabe Lieferverträge abzuschließen hat0). Gerade hierin zeigt sich die entscheidende Bedeutung des Verwaltungsaktes der Produktionsaufgabe für die staatliche Planung und damit für die Entwicklung der Produktionsverhältnisse in unserer volkseigenen Wirtschaft. Eine ähnliche Bedeutung wie die Produktionsaufgabe haben auch die anderen Planaufgaben im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, wie z. B. die Planaufgaben für Materialverteilung, Arbeitskräfte, Finanzen, Selbstkostensenkung, Investitionen und Generalreparaturen. 6) Stalin, a. a. O., S. 140. i) So in allen einschlägigen neueren Verordnungen, wie z. B. in der VO zum Gesetz über den Volkswirtschaftsplan zusätzliche Aufgaben vom 9. August 1951 (GBl. S. 729). 8) s. § 3 der VO über die Einführung des Allgemeinen Ver- tragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141). 0) s. Anmerkung 8, § 2. Aus dem angeführten Beispiel wird auch schon die große Bedeutung der Instruktionen der Staatlichen Plankommission als Verwaltungsakte ersichtlich. Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan vom 14. März 1951 (GBl. S. 187; Ber. S. 234) ist die Staatliche Plankommission beauftragt, zur organisierten Durchführung des Planes Instruktionen auf allen Teilgebieten des Planes zu erlassen. Gerade die Akte der staatlichen Planung in der Rechtsform der Verwaltungsakte dienen in entscheidendem Maße der Entwicklung und Festigung der Basis. Mit Hilfe der staatlichen Verwaltungsakte wird aber nicht nur die Basis der antifaschistisch-demokratischen Ordnung gestaltet, sondern sie sind auch ein wichtiges Mittel zur Festigung anderer Teile des Überbaues. Gerade das Rechtsinstitut des Verwaltungsaktes zeigt sehr deutlich die Wechselwirkung zwischen einzelnen Teilen des Überbaues. So dient der Verwaltungsakt in zahlreichen Fällen der Koordinierung und Lenkung der Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane und der ständigen Verbesserung der Organisation des gesamten Staatsapparates. Das Beispiel der Planaufgaben und Instruktionen der Staatlichen Plankommission ist nicht nur für die Einwirkung des Verwaltungsaktes als Element des Überbaues auf die Basis von Bedeutung, sondern zeigt auch klar die Rolle des Verwaltungsaktes für die Lenkung der Tätigkeit der administrativen Planungsorgane, wie Hauptverwaltungen der einzelnen Produktionsministerien, WB und die Verwaltungen der VEB. Die Aufgaben der Verbesserung der Arbeit unseres demokratischen Staatsapparates durch Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit und der Disziplin in den staatlichen Verwaltungsorganen verlangen Verwaltungsakte zur Verstärkung der Arbeits-, Dienst-, Finanz- und Haushaltsdisziplin sowie auch Verwaltungsakte der übergeordneten Verwaltungsorgane zur Kontrolle der Durchführung ihrer Weisungen. So können z. B. gemäß § 10 der Verordnung über die Regelung des Stellenplanwesens vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 689) die staatlichen Verwaltungsorgane Reorganisationsmaßnahmen im Verwaltungs- und Wirtschaftsapparat nur mit Genehmigung der bei der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle bestehenden Stellenplankommission vornehmen. Außerdem kann diese Stellenplankommission zur Einhaltung der Haushalts- und Stellenplandisziplin nach § 13 der Verordnung bestimmen, daß Personalausgaben von den Bankkonten der staatlichen Dienststellen durch die Bankinstitute nur ausgezahlt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung der Inspektion der Stellenplankommission darüber vorliegt, daß der angeforderte Betrag im Rahmen der bestätigten Stellenpläne liegt. Ferner hat sie bei Verstößen gegen die Stellenplandisziplin das Recht, für die betreffenden Verwaltungsdienststellen, Institutionen und Betriebe bis zur Beseitigung der begangenen Verstöße eine Kontensperre anzuordnen, und kann sogar gegen diejenigen Verwaltungsangestellten, die strafbare Verstöße gegen die Stellenplandisziplin angeordnet haben, eine Geldstrafe bis zur dreifachen Höhe ihres Monatsgehaltes festlegen10). Alle diese Verwaltungsakte der Stellenplankommission zeigen deutlich, welche wichtige Aufgabe die staatlichen Verwaltungsakte bei der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit und der Disziplin in unserem Staatsapparat zu erfüllen haben. Die staatlichen Verwaltungsakte sind jedoch nicht nur ein Mittel, um auf die Festigung und Entwicklung der wichtigsten politischen Institution des Überbaues, den demokratischen Staatsapparat, einzuwirken, sondern sie dienen auch der Entwicklung und Festigung des ideologischen Überbaues, insbesondere der Entwicklung eines demokratischen Staatsbewußtseins unserer werktätigen Bevölkerung. Der demokratische Staat macht zur Erfüllung seiner kulturell-erzieherischen Tätigkeit in vielen Fällen von dem Rechtsinstitut des Verwaltungsaktes Gebrauch. Verwaltungsakte, die dem realen Schutz und der Verwirklichung der Rechte und berechtigten Interessen der Werktätigen dienen, geben dem einzelnen Bürger die Gewißheit, daß die demokratischen Staatsorgane sich nicht mit der formalen Festlegung seiner Rechte begnügen, wie es bei den Verwaltungen der bürgerlichen Staaten der Fall ist, sondern daß sie 10) s. § 14 der VO über die Regelung des Stellenplanwesen. * iw;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 110 (NJ DDR 1952, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 110 (NJ DDR 1952, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

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