Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 108 (NJ DDR 1952, S. 108); gierung sich keinen Augenblick täuschte. Ihr galt die Kommunistenhetze nur als Einleitung zum Reaktionskreuzzug gegen die liberale Bourgeoisie, und die Bourgeoisie selbst stählte die Hauptwaffe dieser Reaktion, die politische Polizei, durch die Verurteilung der Arbeitervertreter und die Freisprechung von Hinckeldey-Stieber.“ Und weiter: „Der Kommunistenprozeß zu Köln selbst brandmarkt die Ohnmacht der Staatsmacht in ihrem Kampf gegen die gesellschaftliche Entwicklung. Der königlich preußische Staatsanwalt begründete die Schuld der Angeklagten schließlich damit, daß sie die staatsgefährlichen Prinzipien des Kommunistischen Manifestes heimlich verbreiteten. Und werden trotzdem dieselben Prinzipien zwanzig Jahre später nicht in Deutschland auf offener Straße verkündet? Erschallen sie nicht selbst von der Tribüne des Reichstags ? Haben sie in der Gestalt des Programms der Internatio- nalen Arbeiterassoziation nicht die Reise um die Welt gemacht, allen Regierungs-Steckbriefen zum Trotz? Die Gesellschaft findet nun einmal nicht ihr Gleichgewicht, bis sie sich um die Sonne der Arbeit dreht.“ Wenn heute, 100 Jahre nach dem Kölner Kommunistenprozeß, die Bundesregierung Adenauer das Jubiläum des Prozesses auf ihre Weise durch den Antrag an das Bundesverfassungsgericht, die Kommunistische Partei Deutschlands für verfassungswidrig zu erklären, zu feiern beabsichtigt, mag sie sich auf die letzten Sätze der „Enthüllungen“ von Marx besinnen : „Jena! . das ist das letzte Wort für eine Regierung, die solcher Mittel zum Bestehen und für eine Gesellschaft, die solch einer Regierung zum Schutze bedarf. Das ist das letzte Wort des Kölner Kommunistenprozesses . Jena!“ Von der theoretischen Konferenz in Leipzig*) in Die staatlichen Verwaltungsakte im Lichte der Lehre Stalins von Basis und überbau Von Hans-Ulrich Hoch bäum, wissenschaftlicher Aspirant und beauftragter Dozent an der Universität Jena I Die Arbeiten Stalins über den Marxismus in der Sprachwissenschaft stellen eine meisterhafte Weiterentwicklung des Marxismus-Leninismus dar. Die in ihnen aufgeworfenen und gelösten Fragen sind nicht nur für die Sprachwissenschaft, sondern darüber hinaus für alle Zweige der Wissenschaft von weittragender Bedeutung; so insbesondere auch für die Staats- und Rechtswissenschaft. Für sie ist vor allem die von Stalin so prägnant herausgearbeitete Charakteristik von Basis und Überbau der entscheidende Ansatzpunkt, von dem aus erst die große Rolle des Staates und Rechts und die Tragweite der einzelnen grundlegenden juristischen Fragen richtig erkannt werden können. Von hier aus erkennen wir ganz klar den Klassencharakter der jeweiligen staats- und rechtswissenschaftlichen Anschauungen sowie des jeweiligen Staates und Rechtssystems und führen damit einen vernichtenden Schlag gegen die unwissenschaftlichen Zwecktheorien vom sogenannten „neutralen Staat“ oder gegen solche Auffassungen der juristischen Apologeten des kapitalistischen Systems, die behaupten, daß der Zweck des Rechts in ihm selbst läge. Aufgabe der Vertreter der einzelnen Fachrichtungen innerhalb der Staats- und Rechtswissenschaft muß es sein, die konkreten juristischen Probleme ihres jeweiligen Fachgebietes im Lichte der Lehre Stalins von Easis und Überbau eingehend zu analysieren und damit entscheidend zur Klärung dieser Frage beizutragen. Bekanntlich ist es gerade eine der wichtigsten Schlußfolgerungen, die wir aus den Arbeiten Stalins über den Marxismus in der Sprachwissenschaft zu ziehen haben, die spezifischen Besonderheiten der einzelnen gesellschaftlichen Erscheinungen eingehend zu studieren. Daher möchte ich im folgenden kurz auf eine der zentralen Fragen des Verwaltungsrechts, auf die Akte der staatlichen Verwaltung, eingehen und Wesen und Aufgaben des Verwaltungsaktes im Lichte der Stalin-schen Lehre von Basis und Überbau näher untersuchen. II Das Rechtsinstitut des staatlichen Verwaltungsaktes ist mit der Herausbildung des bürgerlichen Staates und Rechtes entstanden. Ganz deutlich ist dies im Lande der klassischen bürgerlichen Revolution, in Frankreich, zu erkennen. Während es dort vor der Revolution von 1789 ein Rechtsinstitut des Verwaltungsaktes nicht gab, wurde es bald nach der Revolution zu einer zentralen Figur in der französischen Rechtswissenschaft, Gerichtspraxis und Gesetzgebung. Durch die bürgerliche Revolution in Frankreich wurde das feudal-absolutistische System beseitigt und *) Mit der Arbeit von H.-U. Hochbaum setzen wir den in NJ 1952, S. 56 ff. begonnenen Abdruck von Diskussionsbeiträgen der theoretischen Konferenz in Leipzig fort. die Herrschaft der Bourgeoisie errichtet. Im Schoße des Feudalismus hatten sich die kapitalistischen Produktionsverhältnisse entwickelt, hatte sich die Bourgeoisie zur ökonomisch stärksten Klasse entwickelt, die nunmehr durch die Revolution auch zur herrschenden Klasse im Staate wurde. Die kapitalistische Basis erhielt den ihr entsprechenden Überbau in Gestalt der bürgerlichen politischen, juristischen, religiösen, künstlerischen und philosophischen Anschauungen sowie des bürgerlichen Staates und Rechtes und der anderen bürgerlichen Institutionen. Stalin lehrt uns dazu: „Der überbau wird von der Basis hervorgebracht, aber das bedeutet keineswegs, daß er die Basis lediglich widerspiegelt, daß er passiv, neutral, gleichgültig ist gegenüber dem Schicksal seiner Basis, dem Schicksal seiner Klassen, dem Charakter der Gesellschaftsordnung. Im Gegenteil, einmal auf die Welt gekommen, wird er zu einer gewaltigen Kraft, trägt er aktiv dazu bei, daß seine Basis ihre bestimmte Form anmmmt und sich festigt, trifft er alle Maßnahmen, um der neuen Gesellschaftsordnung zu helfen, der alten Basis und den alten Klassen den Rest zu geben, und sie zu beseitigen.“!) Die Bourgeoisie schuf sich ihren, der kapitalistischen Basis dienenden Staat, indem sie den feudal-absolutistischen Staatsapparat nicht zerschlug, sondern ihn in veränderter Form übernahm. Sie konnte den alten Staatsapparat übernehmen, da dieser ebenso wie der von ihr geschaffene bürgerliche Staat Produktionsverhältnisse der Ausbeutung zu schützen und zu festigen hatte. In seinem klassischen Werk „Zu den Fragen des Leninismus“ erklärt Stalin: „Die bürgerliche Revolution beschränkt sich darauf, die Herrschaft einer Ausbeutergruppe durch die einer anderen Ausbeutergruppe zu ersetzen und bedarf deshalb nicht der Zertrümmerung der alten Staatsmaschine. “2) Die Veränderungen, die die Bourgeoisie im Staatsapparat vornahm, bestanden in einer sachlichen Trennung der Staatstätigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz, wobei sie auf Grund der Lehre Montesquieu’s von der Gewaltenteilung zur Verschleierung ihrer Klassenherrschaft vorgab, die einheitliche, in den Händen der Bourgeoisie befindliche Staatsgewalt in drei selbständige Teil zerlegt zu haben. Diese sogenannte Teilung der Gewalten in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt ermöglichte der Bourgeoisie die Ausnutzung des weiterhin vornehmlich mit feudalen Kräften besetzten Verwaltungsapparates für ihre Klassenzwecke, indem sie die Verwaltung mittels des Grundsatzes der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ an die Gesetze des bürgerlichen Parlaments und damit an ihren Klassenwillen band und außerdem auf gerichtlichem Wege darüber wachte, daß die sogenannte „Freiheitssphäre des Bürgers“ nicht unberechtigt beeinträchtigt wurde. Die Bourgeoisie stand vor der Aufgabe, den stark mit feudalen Kräften besetzten Verwaltungsapparat ihrem Klassenwillen dienstbar zu 1) Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Berlin 1951, Dietz Verlag, S. 6. 2) Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 140. 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge sowohl wahrheitsgemäße Erkenntnisresult nte gewonnen als auch der Wahrheitsv ert dieser Erkenntniercsultäte in dem gesetzlich festliog,enden Umfang mit Gewißheit festgestellt werden müssen.

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