Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 100 (NJ DDR 1952, S. 100); bau das immer innigere Verschmelzen des Staates mit den allmächtigen Kapitalistenverbänden ist7 8 * *). Er schrieb: „Die .Personalunion’ der Banken mit der Industrie findet ihre Ergänzung in der .Personalunion’ der einen wie der anderen Gesellschaften mit der Regierung. “8) Und an anderer Stelle: „Ist einmal das Monopol zustandegekommen und schaltet und waltet es mit Milliarden, so durchdringt es mit absoluter Unvermeidlichkeit alle Gebiete des öffentlichen Lebens, ganz unabhängig von der politischen Struktur und beliebigen anderen .Details”’). Stalin kennzeichnete den Imperialismus als „die Allmacht der Finanzoligarchie'’, „die Allmacht der monopolistischen Truste und Syndikate, der Banken und der Finanzoligarchie in den Industrieländern“1). Und als weiteres Kennzeichen des Überbaus unter imperialistischen Bedingungen betonte Lenin seinen antinationalen Charakter und hob hervor, daß das Finanzkapital und die ihm entsprechende internationale Politik . eine ganze Reihe von übergangsformen der staatlichen Abhängigkeit schaffen“11), daß zu den politischen Besonderheiten des Imperialismus „die Verstärkung der nationalen Unterdrückung“ gehört12). Gerade die besonderen Züge des Wiedererstehens des deutschen Imperialismus in Westdeutschland unter dem Schutz und als europäischer Hauptverbündeter des amerikanischen Imperialismus bestätigen glänzend diese allgemeine Analyse Lenins und Stalins. Der Schumanplan, der von der in einem tiefen Gegensatz zu den Interessen und dem Willen des deutschen Volkes stehenden Mehrheit des Bundestages offiziell gebilligt wurde, ist ein Beweisdokument hierfür. Es soll hier nicht auf Einzelheiten dieses sogenannten „Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ eingegangen werden. Insoweit wird auf die Darlegungen von Steiniger in NJ 1951 S. 393 ff. verwiesen. Wesentlich erscheinen aber noch einige Bemerkungen zu der Gesamtfunktion des Schumanplanes, die seinen Charakter sowohl als juristische Ausdrucksform der gegenwärtigen Besonderheiten des westeuropäischen und insbesondere des westdeutschen Imperialismus wie auch als juristisches Instrument zur Sicherung dieser imperialistischen Interessen unter den gegebenen Bedingungen kennzeichnen. Der Schumanplan ist ein Dokument, das klar die „Personalunion“ zwischen dem Finanzkapital und dem Staat deutlich macht, die Lenin als ein Charakteristikum des Imperialismus kennzeichnete. Er ist ein Vertrag zwischen Staaten; Staatsoberhäupter schließen ihn durch Bevollmächtigte ab. Aber durch diesen Vertrag übertragen sie entscheidende Souveränitätsrechte ihrer Staaten, vor allem das Verfügungsrecht über Kohle und Stahl, also über die Schlüsselprodukte, von denen die gesamte Wirtschaft mehr oder weniger abhängt und die insbesondere die Grundlage jeder Rüstungsproduktion bilden, einer sogenannten „Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“, die völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit hat und im Verkehr mit den Mitgliedstaaten eine Stellung einnimmt, die der souveräner Staaten angenähert ist (Art. 6 und 76). Ihr entscheidendes Organ, die „Hohe Behörde“, soll nach Art. 9 Abs. 5 ihre Tätigkeit „in voller Unabhängigkeit“ von den vertragschließenden Staaten ausüben und darf nach Art. 9 Abs. 6 „bei der Erfüllung ihrer Pflichten weder Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle einholen, noch solche Anweisungen entgegennehmen“. Aus welchem Personenkreis diese „Hohe Behörde“ zusammengesetzt sein wird, wird klar, wenn man sieht, daß ihre Mitglieder nach Art. 10 des Vertrages „im gemeinsamen Einvernehmen“ der amerika- und monopolhörigen Regierungen der Mitgliedstaaten berufen werden. Die „Hohe Behörde“ wird nichts anderes sein als ein geschäftsführender Ausschuß der mit dem USA-Imperialismus verbündeten und von ihm gelenkten 7) Lenin, Ausgew. Werke, Moskau 1947, Band II, S. 158. 8) Lenin, a. a. O., Band I, S. 799. ®) Lenin, a. a. O., Band I, S. 813. 1) Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1940, S. 18, 11. U) Lenin, a. a. O., Band I, S. 836. 12) Lenin, a. a. O., Band I, S. 859. westeuropäischen Kohle- und Stahlmonopolisten. Ihnen wird damit von der Wallstreet die Ausübung von ökonomischer und politischer Gewalt über die westeuropäischen imperialistischen Staaten übertragen, die, unter Zerstörung ihrer Souveränität, aus der Staatsgewalt dieser Staaten herausgelöst worden ist. Die „Hohe Behörde“ ist nichts anderes als ein Organ des USA-Imperialismus zur Ausübung seiner wirtschaftlichen und politischen Gewalt über abhängige europäische Länder. Die Funktionäre dieses Organs sind die von den amerikanischen Monopolisten abhängigen und beauftragten Vertreter der westeuropäischen Monopole, denen durch internationalen Akt auch politische Gewalt übertragen wurde. Aber nicht nur die „Hohe Behörde“, die allerdings das eigentliche Machtorgan und damit für den Gesamtcharakter der sogenannten „Europäischen Gemeinschaft“ typisch ist, zeigt dieses Bild. Es ist nicht anders bei den sonstigen, weniger bedeutungsvollen Organen. Der sogenannte „Beratende Ausschuß“ besteht nach Art 18 aus 30 bis 51 Mitgliedern, von denen drei Viertel Vertreter der Erzeuger, Händler und Verbraucher sind, die mittelbar von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die sogenannte „Versammlung“ besteht nach Art. 21 aus Abgeordneten, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten aus deren Mitte zu wählen sind. Und schließlich gibt es den „Rat“ aus ernannten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten (Art. 27). Es bedarf keiner Ausführungen darüber, wie alle diese Organe angesichts der derzeitigen gesellschaftlichen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten aussehen und wessen Interessen sie vertreten werden. Die Konstruktion dieses Übertrustes zur Realisierung der wirtschaftlichen und politischen Gewalt der Rüstungsmonopole über die Völker dürfte das bisher weitestgehende und deshalb auch gefährlichste Beispiel jener „Allmacht“ der Finanzoligarchie sein, vor der Lenin und Stalin alle friedliebenden Menschen so eindringlich warnten. Aber auch das andere Kennzeichen imperialistischer Herrschaftsformen, auf das Lenin hinwies, die antinationale, neue Formen staatlicher Abhängigkeit schaffende Politik tritt im Schumanplan klar zutage. In ihm verdichten sich die seit langem von den Ideologen des Imperialismus offen gepredigten Anschauungen der Monopolbourgeoisie von dem angeblichen „Überholtsein“ des Prinzips der Souveränität nationaler Staaten, ihre verlogenen Behauptungen von der Ursächlichkeit des Bestehens souveräner Nationalstaaten für die imperialistischen Kriege, zu Einrichtungen des Überbaus. Nicht ohne Grund nannte Stalin in seiner tiefgründigen Definition des Überbaus die Anschauungen der Gesellschaft vor den Institutionen und gab damit einen lehrreichen Hinweis dafür, wie aus der Herausbildung bestimmter Anschauungen der Imperialisten auf die' Vorbereitung entsprechender Institutionen zu schließen ist. Der Schumanplan soll in Westeuropa das verwirklichen, was die Ideologen der nach der Weltherrschaft strebenden amerikanischen Imperialisten propagandistisch mit ihrem Kampf gegen das Souveränitätsprinzip, mit, ihren „Theorien“ vom Weltstaat, von der Weltföderation vorbereitet haben. Die ideologischen Handlanger des aggressiven amerikanischen Imperialismus wie Lippmann, Burnham, Pearson, Reves und ihre deutschen Gehilfen wie Leibholz, Jerusalem und andere haben längst die Anschauungen formuliert, die jetzt ihre Teilverwirklichung im Schumanplan finden sollen. Durch ihn wird praktisch die Souveränität der ihm angeschlossenen Staaten zugunsten der „Hohen Behörde“ als eines Organs des USA-Imperialismus vernichtet. Es ist aufschlußreich festzustellen, daß heüte selbst westdeutsche Rechtswissenschaftler, die imperialistischem Rechtsdenken verhaftet sind, diesen Charakter des Schumanplanes hervorheben. Als Beispiel sei hier auf einen Aufsatz von Prof. Mosler, Frankfurt a. M., in Bd. XIV, Nr. 1/2 der „Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“ (Oktober 1951) hingewiesen, in dem er das Neuartige des Schumanplanes in der Verbindung der wirtschaftlichen und politischen Konzeption sieht (S. 23), ihn als „vertragliche Einrichtung eines verfassungsrechtlichen Teilgebildes“ (S. 32) charakterisiert und feststellt: IGO;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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