Neue Justiz (NJ) 1952, Jahrgang 6, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 366 (NJ DDR 1952, S. 366); ?Schon daraus ergibt sich, dass die Klaegerin nicht befugt war, die Raeume an Dritte zum Zwecke der Pachtzinsziehung weiter zu vergeben. Darueber hinaus bestimmt das KRG Nr. 18 (Wohnungsgesetz) in Art. VIII Abs. 2e, dass ein nach der Erfassung vorgenommenes Rechtsgeschaeft ueber die Ueberlassung des erfassten Wohnraumes, welches den Vorschriften des Art. VIII nicht entspricht, nichtig ist. Diese Bestimmung regelt im wesentlichen die unzulaessige Vergebung von Wohn- und Gewerberaeumen durch den Eigentuemer; die Weiterueberlassung von gemietetem Raum an Dritte regelt dagegen die saechsische Verordnung vom 7. Februar 1947 zur Durchfuehrung des Gesetzes Nr. 18 der Alliierten Kontrollbehoerde (GBl. fuer Sachsen 1947 S. 61). ? 5 Ziff. 4 der Verordnung in Verbindung mit ? 10 sagt: ?Wohnungsinhaber, die ihre Wohnung tauschen oder ohne Tausch einem Dritten ganz oder teilweise ueberlassen wollen, muessen vorher die Genehmigung des fuer sie zustaendigen Wohnungsamtes einholen.? Bei Beruecksichtigung des Art. VIII des KRG Nr. 18 (Wohnungsgesetz) und der oben genannten Verordnung ergibt sich, dass eine Untervermietung, also auch Unterverpachtung von Gewerberaum, ohne Genehmigung des / Wohnungsamtes gegen ein gesetzliches Verbot verstoesst und in vollem Umfange nichtig ist. Der Klaegerin wurde unter dem 20. Januar 1947 die Gewerberaumzuweisung vom Wohnungsamt D. erteilt, und zwar nur fuer ihren eigenen Bedarf, denn die Gewerberaumzuweisung enthaelt keine Bewilligung zur Ueberlassung des Pachtraumes an Dritte. Die Parteien haben am 31. Juli 1948 den Unterpachtvertrag abgeschlossen, ohne dass die Klaegerin die notwendige Genehmigung des Wohnungsamtes zur Unterverpachtung eingeholt hatte, wozu sie verpflichtet war. Bei dem Unterpachtvertrag vom 31. Juli 1948 zwischen den Parteien handelt es sich um ein Rechtsgeschaeft, welches nach der Erfassung der Raeume durch die Wohnungsbehoerden abgeschlossen wurde. Der Vertrag zwischen den Parteien ist also gemaess Art. VIII Abs. 2e des KRG Nr. 18 (Wohnungsgesetz), ? 10 und ? 5 Ziff. 4 der saechsischen DurchfVO nichtig. Das bedeutet also, dass der Abschluss des Unterpachtvertrages von Anfang an keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Die Klaegerin hat demzufolge keinen Zahlunganspruch an die Verklagten, ohne dass es einer Untersuchung bedarf, ob die Niessbraucherin oder der Eigentuemer von dem Unterpachtvertrag Kenntnis hatten bzw. ihre Einwilligung erteilt hatten. Anders ist es mit dem am 9. August 1948 abgeschlossenen Vertrag zwischen der Niessbraucherin und den Verklagten. Hier ist die Genehmigung des Wohnungsamtes laut Erfassungsverfuegung vom 5. Dezember 1949 erfolgt, damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellt und der Vertrag rechtlich wirksam geworden. Der Zweck des KRG Nr. 18 (Wohnungsgesetz) und der saechsischen DurchfVO zum KRG Nr. 18 ergibt sich aus der Praeambel des KRG bzw. aus ? 1 Ziff. 1 der DurchfVO. Die Praeambel der KRG Nr. 18 sagt, dass das Gesetz zur Erhaltung, Sichtung, Zuteilung und Ausnutzung des vorhandenen Wohnraumes erlassen ist; desgleichen sagt ? 1 der oben genannten DurchfVO: Zur Erreichung eines allgemeinen und gerechten Ausgleiches in der Wohnraumbesetzung unterliegt der gesamte vorhandene, wieder instandgesetzte und neu zu erstellende Wohn- und Geschaeftsraum der oeffentlichen Bewirtschaftung durch die Wohnungsbehoerden. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung ueber die Verteilung des gesamten vorhandenen Wohn-und Geschaeftsraumes in die Hand der Verwaltung gelegt ist. Das Urteil des Landgerichts in D. stellt eine Ueberpruefung bzw. Abaenderung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme dar, die, wie das Oberste Gericht z. B. in den Urteilen OGZ Bd. 1, S. 12 und S. 88 dargelegt hat, nicht den ordentlichen Gerichten obliegt. Die Gerichte haben vielmehr die Verfuegungen und Verordnungen in der verwaltungsrechtlichen Sphaere zu beachten und sie ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Die Nichtbeachtung der Verfuegung des Wohnungsamtes D. vom 29. November 1949 ergibt, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen rechtlich falsch gewuerdigt sind. Das Urteil verstoesst gegen KRG Nr. 18 Art. VIII Abs. 2e und ? 5 Ziff. 4 und ? 10 der saechsischen DurchfVO zu diesem Gesetz und muss deshalb in vollem Umfange aufgehoben werden. ? 34 VO ueber die Sozialpflichtversicherung; ?? 387 ff. BGB. 1. Fuer Streitigkeiten ueber Zahlungen der Sozialversicherungsanstalt an zugelassene Kassenaerzte ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2. Die Beziehungen der Kassenaerzte zur Sozialversicherungsanstalt beruhen auf privatrechtlichem Vertrage. 3. Zur Frage der Berechnung von Behandlungshonoraren. OG, Urt. vom 28. Mai 1952 1 Zz 50/52. Der Klaeger 1st freipraktizierender, fuer Behandlung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt Sachsen zugelassener Arzt in B. Auf Grund einer zwischen der Sozialversicherungsanstalt Sachsen und dem Verklagten, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Gesundheitswesen , getroffenen Vereinbarung vom 1. April 1948 uebte dieser die Geschaefte der aerztlichen Verrechnungsstelle aus, id.; h. die Kassenaerzte erhielten die ihnen zustehenden Verguetungen fuer die aerztliche Behandlung Versicherter nicht von der Sozialversicherungsanstalt unmittelbar, sondern diese rechnete mit dem Verklagten und dieser wiederum mit den einzelnen Aerzten nach den hier spaeter dargelegten Grundsaetzen ab. Der Klaeger hat gegenueber der Sozialversicherungsanstalt Sachsen aus den Jahren 1946/1947 einen Anspruch auf Honorarnachzahlung, der vor der Waehrungsreform in Hoehe von 1 478,37 KM bestand. Dieser Betrag ist dem Verklagten von der Sozialversicherungsanstalt Anfang 1948 ueberwiesen worden. Der Verklagte hat dem Klaeger mit Schreiben vom 12. April 1948 Mitteilung von dem Bestehen dieses Guthabens gemacht und ihm dessen Abhebung anheimgestellt. Der Klaeger hat ueber diesen Betrag nicht verfuegt. Andererseits schuldet der Klaeger infolge ueberzahlter Vorschuesse aus dem 1. und 2. Quartal 1948 981,35 DM. Diese Ueberzahlung wurde bei der Abrechnung der Honorare, die am 9. Oktober 1948 vom Verklagten vorgenommen wurde und dem Klaeger Mitte Oktober 1948 zuging, festgestellt. Der Klaeger hat mit seinem Schreiben vom 27. Januar 1949 die Aufrechnung seines Guthabens aus den, Jahren 1946/1947 gegenueber der Forderung des Verklagten erklaert. Der Verklagte hat die Aufrechnung abgelehnt. Der Klaeger hat urspruenglich gegen die Aerztliche Abrechungs-stelle in B. Klage erhoben mit dem Antraege, sie zur Zahlung von 497,02 DM zu verurteilen. Diese hat Klageabweisung beantragt. In erster Linie hat sie Unzulaessigkeit des Rechtsweges, ausserdem ihre Partei- und Prozessunfaehigkeit sowie mangelnde Passivlegitimation eingewendet und zur Hauptsache die Abwertung der Forderung des Klaegers infolge der Waehrungsreform auf 147,84 DM behauptet. Zur Begruendung dieser Behauptung hat sie ausgefuehrt, dass der Klaeger durch Schreiben vom 12. April 1948 vom Bestehen dieses Guthabens in Kenntnis gesetzt und dass es ihm anheimgestellt worden sei, darueber zu verfuegen. Ausdruecklich sei er noch darauf hingewiesen worden, dass) die Verklagte bei Nichtverfuegung mit Ruecksicht auf die zu erwartende Waehrungsreform eine Haftung fuer Folgen, die im Zusammenhang mit dieser Massnahme entstehen, nicht uebernehmen werde. Die Abwertung gehe deshalb zu Lasten des Klaegers. Der Klaeger hat die Klage dahin geaendert, dass er die Klage gegen den FDGB, Gewerkschaft Gesundheitswesen, gerichtet hat. Dieser hat, abgesehen von der Einrede der Unzulaessigkeit des Rechtsweges, sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und zur Hauptsache das Vorbringen der bisherigen Verklagten uebernommen. Mit Urteil vom 12. Januar 1951 hat das Amtsgericht in B. die Klage abgewiesen. Es hat die Zulaessigkeit des Rechtsweges bejaht, sich aber?,hinsichtlich der Auswirkungen der Waehrungsreform den Ausfuehrungen des Verklagten angeschlossen. Der Klaeger hat mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben und seiner Klage stattzugeben, Berufung eingelegt. Daraufhin hat das Landgericht in B. durch Urteil vom 17. August 1951 dem Klageantrag entsprechend entschieden. In der Begruendung dieses Urteilst stellt sich das Landgericht auf den Standpunkt, dass die Honorarforderung des Klaegers im Betrage von 1 478,37 RM durch die Waehrungsreform nicht abgewertet worden sei, da die Nichterfuellung der Verbindlichkeit des Verklagten als Schuldners nicht auf einem Verschulden des Klaegers als Glaeubigers beruhe. Des weiteren habe dem Verklagten unstreitig nach der Waehrungsreform eine Gegenforderung von 981,35 DM zugestanden. Aus beidem muesse gefolgert werden, dass am 27. Januar 1949, naemlich als der Klaeger seine Aufrechnung erklaerte, diese rechtswirksam erfolgt sei und dass dem Klaeger nach dieser Aufrechnung noch eine Forderung in Hoehe von 497,02 DM gegen/ den Verklagten zustehe. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Generalstaatsanwalts, der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation ist begruendet, da das angefochtene Urteil das Gesetz verletzt. Aus den Gruenden: Das Landgericht hat mit Recht die Zulaessigkeit des Rechtsweges bejaht. Die Beziehungen sowohl der einzelnen Aerzte als auch der aerztlichen Organisation zur Sozialversicherungsanstalt beruhen auf privatrechtlichem Vertrage (? 34 VO ueber die Sozialpflichtversicherung, GBl. der Landes- regierung Sachsen 1947 Nr. 4 S. 88). 366;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts fortgesetzt. Dabei bestimmen die in der Richtlinie fixierten politisch-operativen Zielstcl- lungen der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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