Neue Justiz (NJ) 1952, Jahrgang 6, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 23 (NJ DDR 1952, S. 23); ?kassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 115), nach denen ein Treuhaender zur Ueberwachung des Deckungsfonds zu bestellen und der Fonds so sicherzustellen ist, dass nur mit Zustimmung des Treuhaenders darueber verfuegt werden kann, und haelt die Eintragung eines solchen Treuhaenders fuer zulaessig (vgl. Guethe-Triebel, Grundbuchordnung, Allgemeines Verzeichnis der Legitimationsfragen unter ?Versicherungsunternehmen?). Und in der Anmerkung zu einer Entscheidung des Kammergerichts vom 1. Maerz 1934 (Jahrbuch der F.G., Bd. 11 S. 321) heisst es: ?Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das BGB ausser den angefuehrten dinglichen Rechten Berechtigungen anerkennt, die ebenso wie die dinglichen Rechte absolut wirken. Es gehoert hierher die Rechtsstellung der Treuhaender.? Im uebrigen sind relativ wirkende Veraeusserungsverbote grundsaetzlich eintragungsfaehig (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, 10. Aufl., ? 935 Anm. 10 sowie die Bestimmung KO ? 113 und Vergleichsordnung ? 61). Wird fuer eine GmbH ein Treuhaender bestellt, so ist bei der Eintragung des Treuhaenders im Handelsregister die Frage zu entscheiden, ob die bisherigen Geschaeftsfuehrer der GmbH im Handelsregister zu loeschen sind. Ein Registergericht hat den Standpunkt vertreten, diese Loeschung koenne nicht erfolgen, weil die Geschaeftsfuehrereigenschaft infolge der Treuhaenderverwaltung nur ruhe, aber nach deren Beendigung wieder auflebe; nach einer Loeschung wuerde dann die GmbH ohne Vertreter sein. Diese Auffassung ist irrig. Der Geschaeftsfuehrer einer GmbH ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Seine Rechtsstellung erlangt er nicht erst durch die Eintragung im Handelsregister, sondern schon durch die Bestellung nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Auch der nicht eingetragene, aber ordnungsgemaess bestellte Geschaeftsfuehrer ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und als solcher nach aussen legitimiert. Durch die Bestellung eines Treuhaenders fuer eine GmbH muss aber jede andere Geschaeftsfuehrerbefugnis erloeschen, da das Gesetz keine gesetzlichen Vertreter kennt, deren Befugnisse ruhen. Darueber hinaus bedeutet die Treuhaenderbestellung, dass die an sich hierzu berufenen Organe der Gesellschaft (die Gesellschafter oder ein etwa bestellter Aufsichtsrat) nicht mehr berechtigt sind, Geschaeftsfuehrer zu bestellen. Der Mangel der Legitimation der abberufenen Geschaeftsfuehrer wird erst offenkundig mit der Eintragung der Loeschung im Handelsregister und deren Publikation. Bis dahin besteht noch der Schein der Legitimation, auf die sich ein gutglaeubiger Dritter berufen kann. Deshalb ist die Loeschung der Geschaeftsfuehrer im Handelsregister notwendig, sobald ein Treuhaender bestellt ist. Wird die Treuhandschaft beendet, so ist es eine Angelegenheit der hierzu berufenen Gesellschaftsorgane, einen Geschaeftsfuehrer zu bestellen. Es ist demgegenueber auf die Vorschriften der Verordnung ueber die Behandlung feindlichen Vermoegens vom 15. Januar 1940 hingewiesen worden, nach welcher in solchen Faellen eine Loeschung der Geschaeftsfuehrer nicht erfolgt. Die Auffassung verkennt jedoch, dass diese Verordnung von Vertretern des deutschen Imperialismus erlassen wurde, die offenbar das Bestreben hatten, die Verbindung zu ihren frueheren Geschaeftspartnern auch waehrend des Krieges nicht zu unterbrechen. Heute koennen derartige Gesichtspunkte bei der Einsetzung von Treuhaendern, die zum Schutze der demokratischen Wirtschaftsordnung erfolgt, keine Rolle mehr spielen. II 1. Die dem Treuhaender zustehenden Befugnisse und die ihm obliegenden Pflichten bestimmen sich nach seiner allgemeinen Rechtsstellung, die allerdings bisher gesetzlich nicht festgelegt worden, sondern aus seinen Aufgaben zu folgern ist. Seine Hauptaufgabe ist die Weiterfuehrung der Produktion, insbesondere durch Erhaltung der Produktionsstaette. Zu diesem Zweck muss er das ihm anvertraute Betriebsvermoegen zweckmaessig nutzen. Im Verhaeltnis zum Betriebsinhaber gilt das, was ? 6 KO hinsichtlich des Konkursverwalters bestimmt. Mit der Anordnung der Treuhandschaft verliert der Betriebsinhaber die Befugnis, das zum Betrieb gehoerige Vermoegen zu verwalten und ueber das- selbe zu verfuegen. Das Verwaltungs- und Verfuegungsrecht wird in diesem Umfange durch den Treuhaender ausgeuebt. Gleiches bestimmt ? 23 Abs. 1 AusfBest.: ?Mit der Anordnung der treuhaenderischen Verwaltung verliert der Nutzungsberechtigte die Befugnis, den Betrieb oder das Grundstueck zu verwalten und ueber Zubehoer, Nutzungs- oder die zum Grundstueck gehoerigen Rechte, einschliesslich der aus der Veraeusserung von Fruechten ausstehenden Forderungen, zu verfuegen.? Der Betriebsinhaber bleibt also verwaltungs- und verfuegungsbefugt, soweit das Vermoegen nicht zu dem Betrieb gehoert und nicht ausdruecklich ebenfalls der Treuhandschaft unterstellt wird. 2. Der Verlust der Befugnis des Betriebsinhabers, das zum Betrieb gehoerige Vermoegen zu verwalten und darueber zu verfuegen, bedeutet fuer diesen ein gesetzliches Veraeusserungsverbot gemaess ? 135 BGB. Jede Verfuegung des Betriebsinhabers ueber einen zum Betrieb gehoerigen Gegenstand ist dem Treuhaender gegenueber unwirksam. Allerdings besteht insofern ein Unterschied gegenueber den gewoehnlichen Faellen des ? 135 BGB, als das Verbot hier nicht den Schutz bestimmter Personen, sondern den Schutz des Betriebes bezweckt. Es aehnelt damit der Beschlagnahme nach ? 283 StPO, die aber auch zu dem relativen Veraeusserungsverbot nach ? 135 BGB gezaehlt wird. In gleichem Sinne wird diese Frage durch ? 23 Abs. 2 AusfBest geregelt: ?Eine Verfuegung des Nutzungsberechtigten, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch steht, ist dem Treuhaender gegenueber unwirksam.? Das kann sich fuer Dritte sehr nachteilig auswirken. So wuerde die Zahlung eines Kontoguthabens an den Inhaber nach Anordnung der Treuhandverwaltung relativ unwirksam sein, auch wenn die Bank noch keine Benachrichtigung hierueber erhalten hat. Da der Rechtsverkehr eines gewissen Schutzes bedarf, wird es gerechtfertigt sein, die Vorschriften der ?? 412, 407 BGB entsprechend anzuwenden. Sehr zweifelhaft ist, ob auch ? 135 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden, ob also auch eine im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgte Verfuegung relativ unwirksam ist. Denn durch die Anordnung der Treuhandschaft soll das Vermoegen des Schuldners nicht der Haftung gegenueber den Glaeubigern entzogen werden. Das Bestreben zur Erhaltung der Produktionsstaette auf der einen Seite und die Notwendigkeit der Haftung des Schuldnervermoegens auf der anderen Seite spiegeln auch hier die verschiedenen Ebenen unserer gesellschaftlichen Entwicklung wider. Die AusfBest sieht eine Regelung im Sinne des ? 135 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor, was darauf schliessen laesst, dass diese Bestimmung nicht gelten soll. 3. Der Betriebsinhaber verliert hinsichtlich des Betriebsvermoegens auch die Befugnis zur Prozessfuehrung, die auf den Treuhaender uebergeht. Ausdruecklich wird dies fuer die landwirtschaftlichen Treuhaender in ? 24 Abs. 2 AusfBest geregelt: ?Der Treuhaender vertritt den Nutzungsberechtigten in Rechtsstreitigkeiten ueber Ansprueche, die mit der Verwaltung des Betriebes oder des Grundstuecks Zusammenhaengen.? 4. Alle Rechtshandlungen, die der Treuhaender innerhalb der ihm uebertragenen Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis vornimmt, wirken fuer und gegen den Betriebsinhaber. Das besagt auch die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 15. November 1950 (NJ 1951 S. 88), in der es heisst, dass der Treuhaender des Betriebes bei dessen Verwaltung ?auch? Vertreter des Betriebsinhabers ist und dass ?seine Vertretungsbefugnis der eines nach ? 1911 BGB bestellten Abwesenheitspflegers entspricht, allerdings mit dem Unterschied, dass der Treuhaender in erster Linie im oeffentlichen Interesse taetig ist.? Das Woertchen ?auch? deutet schon darauf hin, dass damit das Wesen der Treuhandschaft nicht voll gekennzeichnet werden soll. Das Oberste Gericht hatte jedoch bei der Entscheidung keine Veranlassung, naeher auf die Rechtsstellung des Treuhaenders einzugehen. Es deutet jedoch die besondere Stellung durch den Hinweis darauf an, dass der Treuhaender den Betrieb im Interesse der Allgemeinheit und der Wirtschaft zu verwalten hat. Die Stellung des Treuhaenders aehnelt weitgehend der des Konkursverwalters nach der sog. Amtstheorie. 23;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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