Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 93 (NJ DDR 1951, S. 93); Senat entzogen ist, sind aber zum anderen deshalb unbeachtlich, weil es bei der Beurteilung des Wirtschaftsdeliktes nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte die Zinkbarren seinem Freunde in Caputh überlassen oder sie nach Berlin verkaufen wollte. Entscheidend ist es, daß im Augenblick der Wegnahme auch das Wirtschaftsdelikt vollendet war, der Angeklagte demnach mit seiner Handlung bereits über den Anfang der Ausführung dieses Delikts hinausgeschritten ist. §§ 6, 7 WStVO. Uber den Unterschied zwischen den Tatbeständen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 WStVO. Uber die Strafzumessungsgründe in Wirtschaftsstrafsachen. OLG Halle, Urt. vom 3. November 1950 Ss 207/50. Aus den Gründen: In materiell-rechtlicher Hinsicht gibt das angefoch-tene Urteil insofern zu Bedenken Anlaß, als die Strafe aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO entnommen ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist, wenn man die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu Grunde legt, nicht ganz erfüllt, da er zur Voraussetzung hat, daß die Wirtschaftsverwaltung durch die unrichtigen Angaben in ihren Anordnungen oder Entschließungen tatsächlich beeinflußt worden ist, während das Landgericht lediglich festgestellt hat, daß die Angeklagten die unrichtigen Auskünfte gegeben haben, um die Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung zu beeinflussen. In Wirklichkeit hätte die Strafe jedoch nicht aus § 7, sondern aus § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der WStVO entnommen werden müssen, da die Angeklagten die von ihnen erforderten Auskünfte falsch und irreführend gegeben haben, während § 7 Abs. 1 Ziff. 1 den Fall betrifft, daß jemand, ohne auf gef ordert zu sein, falsche Angaben macht. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, daß die Prüfungskommission von den Angeklagten Auskünfte erfordert hat und daß hierbei die falschen, irreführenden Angaben gemacht worden sind. Die Voraussetzungen des § 6 WStVO sind auch insofern gegeben, als die Prüfung im Aufträge der DWK also einer zuständigen Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung durchgeführt ist. Daß die Wirtschaftsverwaltung durch die unrichtigen Auskünfte tatsächlich in ihren Anordnungen beeinflußt worden sei, war für die Anwendung des § 6 WStVO, im Gegensatz zu § 7 WStVO, nicht erforderlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hiernach, daß die Angeklagten sich zwar nicht eines Verstoßes gegen § 7 WStVO, wohl aber eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO schuldig gemacht haben , Die Annahme eines schweren Falles im Sinne von § 7 Abs. 2 StPO hat das Landgericht wie folgt begründet: „Bei der Strafzumessung mußte besonders das schuldhafte Verhalten der Angeklagten seine Würdigung finden. Es war daher zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 7 Abs. 2 der WStVO gegeben war. Die Angeklagten haben die Tat vorsätzlich begangen. Ihr Vergehen richtet sich gegen den wirtschaftlichen Aufbau unserer Heimat. Wenn sie auch ihren Verpflichtungen bisher nachgekommen sind, so stellt doch dieses Verschweigen dieser Materialien im Hinblick auf die Menge eine besonders schwere Verfehlung dar. Ihr ganzes Verhalten nach dem Umbruch läßt erkennen, daß sie die Notzeit geschickt ausgenutzt haben, um ihr Vermögen auf Kosten der Allgemeinheit zu vergrößern. Dieses ist besonders an dem Bau der Werkhalle zu erkennen. In guten Zeiten haben die Angeklagten nicht daran gedacht. Als jeder Nagel gebraucht wurde, bauten sie sich eine Werkhalle. Dieses Verhalten kann zu schweren Störungen der Wirtschaftsordnung führen. Da die Beteiligung des Angeklagten Paul W. eine geringere ist, wurde von der Erkennung der Zuchthausstrafe abgesehen.“ Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafzumessung auch die unzulässige Materialverwendung bei dem ohne Genehmigung ausgeführten Bau der Werkhalle mit berücksichtigt hat. Der Umstand, daß dieser Werkhallenbau nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht worden war, schloß diese Berücksichtigung nicht aus, da es bei der Strafzumessung auf das Gesamtverhalten ankam. Auch der Ansicht des Revisionsführers, daß das Verhalten der Angeklagten volkswirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Allerdings hat der Strafsenat mehrfach ausgesprochen, daß eine mildere Beurteilung von Wirtschaftsverstößen dann angebracht ist, wenn der Angeklagte mit dem Wirtschaftsverstoß im Endergebnis ein volkswirtschaftlich nützliches Ziel verfolgt hat. Der Umstand, daß die Angeklagten beabsichtigt haben, durch die Hortung der Vorräte die Ausführung von Schiffsneubauten und Reparaturen auf weite Sicht hin sicherzustellen, bietet indessen für die grobe Verletzung der Meldepflicht keine ausreichende Rechtfertigung. Zweck der Meldepflicht und Bestandserhebungen ist, die notwendigen Unterlagen für die Lenkung der Gesamtwirtschaft und einen etwa notwendigen Materialausgleich unter den Betrieben zu schaffen. Betriebsegoistische Gesichtspunkte müssen hinter diesen Interessen der gesamten Volkswirtschaft zurücktreten. Auch die Erwägung, daß die Verwendung eines Teils des Materials zu dem Bau der Werkhalle im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen habe, da hierdurch die Möglichkeit geschaffen worden sei, die vorkommenden Arbeiten von Witterungseinflüssen unabhängig zu machen, ist nicht durchschlagend. Wenn auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte beim Bau der Werkhalle mitbestimmend gewesen sein mögen, so kann doch die Annahme des Landgerichts, daß der Bau der Werkhalle bei dem damaligen Materialmangel nicht im Interesse der Gesamtwirtschaft gelegen habe, und daß die Angeklagten aus dem eigennützigen Beweggründe der Vermehrung ihres Anlagevermögens gehandelt hätten, nach Lage der Sache nicht beanstandet werden, zumal der Bau, wie sich aus dem Bericht der Wasserstraßendirektion vom 14. Mai 1949 ergibt, mit einer volkswirtschaftlich unvertretbaren Materialverschwendung ausgeführt worden ist. Daß die Angeklagten ihre Fertigungsaufträge erfüllt haben, ist auch vom Landgericht nicht übersehen worden. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht diesem Umstande gegenüber den Erschwerungsgründen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Art. 6 Verfassung; KontrR-Direktive Nr. 38, Abschnitt II Art. Ill A IU. Für die Aburteilung von Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung, die zugleich den Tatbestand des Abschn. II Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38 erfüllen, ist die Große Strafkammer nach Befehl 201 zuständig. OLG Erfurt, Beschl. vom 12. Dezember 1950 lWs 95/50. Aus den Gründen: Die Große Strafkammer 201 des Landgerichts Mühlhausen hat durch Beschluß vom 23. November 1950 die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Zuständigkeit abgelehnt. Der ordnungsgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft war stattzugeben aus folgenden Gründen: Durch die Handlungen der Angeklagten ist sowohl der Artikel 6 der Verfassung als auch Abschn. II, Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38 verletzt. Beide Strafgesetze stehen in Idealkonkurrenz, § 73 StGB (vgl. Urteil des OG vom 4. Oktober 1950 1 Zst. (I) 3/50 in NJ 1950 S. 456). Nun ist es wohl richtig, daß an sich ein Verfahren nach Art. 6 der Verfassung vor der für Verbrechen des allgemeinen Strafrechts zuständigen Goßen Strafkammer durchzuführen ist, während ein Verstoß gegen Abschnitt II, Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38 zur Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer 201 gehört. Nicht nur prozeßökonomische Erwägungen und der zur Aburteilung stehende einheitliche Lebensvorgang, durch den beide Strafgesetze verletzt sind, sondern vor allem auch der Umstand, daß gemäß § 73 StGB nur ein Gesetz zur Anwendung kommt, und zwar dasjenige, das im Verhältnis der beiden verletzten Gesetze zueinander die schwerste Strafe bzw. Strafart androht, gebieten jedoch, daß der Sachverhalt im gleichen Verfahren zur 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 93 (NJ DDR 1951, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 93 (NJ DDR 1951, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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