Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 89 (NJ DDR 1951, S. 89); baldmöglichsten Rückzahlung nichts ändern sollen und nichts ändern können. Zufolge der unbegründeten Annahmeverweigerung am 18. Juni 1948 sei sie deshalb nach der Währungsreform nur verpflichtet gewesen, V10 des Nominalbetrages in DM zurückzuzahlen. Der Vorderrichter hat die Beklagte zunächst im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil dem Klageanträge entsprechend verurteilt und dann im Nachverfahren nach Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt aufrechterhalten. Das Urteil führt aus, der Kläger habe mit Rücksicht auf die Kündigung zum 30. Juni, die er nicht zurückgewiesen habe, das Geld am 18. Juni nicht anzunehmen brauchen. Gründe: Der Berufung war der Erfolg zu versagen. Wenn der Kläger bei seiner Entlassung um Rückzahlung des Darlehns gebeten hatte, so hatte diese Bitte durch die Erklärung der Beklagten, daß sie dazu zur Zeit außerstande sei, daß sie aber das Geld aus den ersten Eingängen der neuen Ernte zurückzahlen werde, ihre Erledigung gefunden. Da sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hatte, kann seine erledigte Bitte um sofortige Auszahlung auch nicht in eine Kündigung mit Dreimonatsfrist umgedeutet werden. Wenn die Beklagte das Darlehn am 31. März 1948 zum 30. Juni 1948 gekündigt hat und der Kläger dem nicht widersprach, so liegt darin sein Einverständnis, daß die Zahlung nunmehr am 30. Juni 1948 erfolgen sollte. Früher war sie auch sowieso nicht zu erwarten gewesen, weil die Zahlung ja erst aus den Eingängen der neuen Ernte erfolgen sollte. Damit ist die Darlehnsschuld am 30. Juni 1948 fällig geworden. Bei verzinslichen Darlehn ist aber, besonders wenn es sich wie hier um ein erhebliches Kapital handelt, nach zutreffender Rechtsprechung in der Regel nicht anzunehmen, daß der Schuldner vor der Zeit leisten darf, § 271 Abs. 2 BGB also in der Regel zu verneinen, und von dieser Regel ist auch im vorliegenden Fall nicht abzuweichen, denn der Kläger hatte sich nunmehr darauf einstellen müssen, daß er das Geld erst zum 30. Juni zurückerhielt, und er hätte es da er Schulden, die er damit hätte abdecken können, offenbar nicht besaß am 18. Juni, d. i. an dem Tage, an welchem im Westen bereits die Währungsreform bekannt gegeben wurde, und in der kurzen Zeit bis zum Eintritt der nunmehr auch für die Ostzone bestimmt zu erwartenden Geldreform nicht mehr vollwertig anlegen können, außer vielleicht in den 1946 von den Landesregierungen der damaligen Ostzone ausgegebenen Anleihestücken, was er aber damals noch nicht wissen konnte. Der Kläger war deshalb nicht verpflichtet, das Geld am 18. Juni 1948 anzunehmen. Folglich muß die Beklagte die geschuldete Leistung gemäß Ziff. 18 der Währungsverordnung in voller Höhe in DM bewirken, sie kann sich weder auf Abschnitt VIII Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Währungsverordnung noch auf § 300 Abs. 2 BGB berufen. §§ 823, 847, 852 BGB. Für die Hemmung der Verjährung sind die Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters, nicht die des Vertretenen maßgebend. Über die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit bei, Haftung für den Unfall eines Kindes. OLG Halle, Urt. vom 18. Oktober 1950 1 U 11/50. Kläger ist der am 4. Juni 1935 geborene Hermann G., dessen Vater während des Krieges zur Wehrmacht eingezogen wurde und bisher nicht zurückgekehrt ist. Am 11. August 1943 machte die Mutter des Klägers (sein Vater war damals bereits Soldat) gemeinsam mit anderen Frauen auf einem Ackerstück des Beklagten Kartoffeln aus. Der Beklagte, Landwirt S., fuhr am Spätnachmittag dieses Tages mit seinem Trecker mit anhängendem Kastenwagen auf das Feld, um dort Kartoffeln aufzuladen. Er brachte den Kläger, den damals 8 Jahre alten Jungen Hermann G., auf dem Trecker mit. Während die Mutter des Klägers und die übrigen Arbeiterinnen auf ihren Fahrrädern nach Hause fuhren, fuhr der Beklagte mit dem mit Kartoffeln beladenen Fahrzeug nach Hause. Er wies dem Kläger den Platz in der Schoßkelle des Kastenwagens an. Auf der Fahrt fiel der Kläger herunter und wurde vom Anhänger überfahren. Er erlitt einen Beinbruch, das Fleisch des Unterschenkels wurde ihm abgequetscht. Aus den Gründen: Wenn auch eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Beklagten nicht gegeben ist, so kann der Kläger jedenfalls seine Ansprüche auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, insbesondere die §§ 823, 847 BGB stützen. Diese Ansprüche sind auch nicht etwa gemäß § 852 BGB verjährt. Der Vater des Klägers ist während seiner Kriegsabwesenheit gesetzlicher Vertreter geblieben. Für ihn als Wehrmachtsangehörigen ist die Verjährung bereits nach § 30 der VHV vom 30. November 1939 (RGBl. I S. 2329) gehemmt gewesen, im übrigen ist eine Hemmung der Verjährung durch die Verordnungen vom 9. Dezember 1943 (RGBl. I S. 668) und vom 27. September 1944 (RGBl. I S. 229/233) bis zum Schluß des Jahres 1945 eingetreten. Da die Klage am 1. März 1948 erhoben ist, kann von einem Ablauf der in dem erwähnten § 852 BGB vorgeschriebenen Dreijahresfrist nicht die Rede sein. Nach dem oben genannten § 823 BGB ist nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der (vorsätzlich oder) fahrlässig Körper und Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Dieses vom Gesetz als Voraussetzung der Schadensersatzpflicht geforderte fahrlässige Verhalten des Täters ist in der Handlungsweise des Beklagten zu erblicken. Der Beklagte durfte schon das Mitfahren des Klägers vorn auf dem Trecker nicht dulden. Noch viel weniger durfte er den Kläger aber bei der Rückfahrt auf die Schoßkelle setzen oder ihm diese als Sitz zuweisen. Auf letzterer, einem schmalen Brett über der Deichsel des Anhängers, das auch für Erwachsene keinen ungefährlichen Sitz darstellt, war das Kind erheblichen Erschütterungen und damit der Gefahr, heruntergeschleudert zu werden, ausgesetzt. Der Beklagte konnte es auch von seinem Platz auf dem Trecker weder beobachten, noch konnte er infolge des Fahrgeräusches etwaige Hilferufe des Jungen vernehmen. So trägt der Beklagte die Schuld daran, daß der Kläger von seinem Sitz herunterfiel und überfahren wurde. Aber auch wenn der Kläger nicht heruntergefallen, sondern aus eigenem Antrieb herabgesprungen sein sollte, hat der Beklagte den Unfall des Klägers verschuldet. Er durfte den Achtjährigen eben nicht auf eine Art auf seinem Fahrzeug unterbringen, die ihm nicht gestattete, den noch unvernünftigen Knaben ständig zu beobachten und rechtzeitig einzugreifen. Gerade weil es sich damals um ein der Einsicht in sein Tun ermangelndes Kind von acht Jahren gehandelt hat, kann von einem eigenen Verschulden auf Seiten des Klägers nicht gesprochen werden. (§ 828 BGB.) § 1355 BGB; § 57 EheG; Art. 6 Verfassung. § 57 EheG verstößt gegen die Gleichberechtigung der Frau und steht damit im Widerspruch zu Art. 7 der Verfassung. OLG Erfurt, Beschl. vom 7. November 1950 4 W 234/50 Gründe: Die Ehe der beiden Parteien ist gerichtlich geschieden. Der Mann hat nun mit der Behauptung, daß sich seine geschiedene Frau nach der Scheidung ihm gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, den Antrag gestellt, ihr die Führung seines Namens zu untersagen ((§ 57 EheG). Das Amtsgericht hat in der Bestimmung des § 57 EheG ein Sonderrecht des Mannes erblickt und daher den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß diese Bestimmung als der durch Artikel 7 der Verfassung geschaffenen Gleichstellung von Mann und Frau widersprechend nicht mehr als geltend angesehen werden könne. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben und unter Abstandnahme der im Beschluß ausgesprochenen Bedenken über den Antrag des Walter F., seiner geschiedenen Ehefrau Anna F. die Führung seines Namens zu untersagen, zu entscheiden. 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 89 (NJ DDR 1951, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 89 (NJ DDR 1951, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der zur Wachsamkeit und Geheimhaltung und zur Wahrung der Konspiration. Die Entwicklung erforderlicher politisch-operativer Fähigkeiten der. Die personen- und sachbezogene Auftragserteilung und Instruierung der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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