Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 87 (NJ DDR 1951, S. 87); Werke von den gleichen Angeklagten zielbewußt her-untergewirtschaftet wurden. In Wahrheit glaubten ihre Auftraggeber zumindest seit 1947 selbst nicht mehr daran, auf die Dauer die Überführung der Werke in Volkseigentum verhindern zu können. Es ging ihnen vielmehr darum, sich so lange wie möglich die DSW Bernburg als „Bastion in Feindesland“ zu erhalten, um der Rekonstruktion der Wirtschaft des jungen demokratischen Staatswesens nach Kräften zu schaden und im übrigen den Lauf einer politischen Entwicklung abzuwarten, die es nach ihrer monopolkapitalistischen Vorstellung eines Tages ermöglichen werde, gestützt auf hohe Buchsummen, dem deutschen Volk die Rechnung zu präsentieren. Es ist dem Gericht bekannt, daß die IG-Farben trotz aller Entflechtungs- und Auflösungsmaßnahmen auch heute noch ihre beherrschende Stellung weitgehend erhalten haben eine Tatsache, die durch die Begnadigung ihrer als Kriegsverbrecher verurteilten früheren Direktoren noch unterstrichen wird. Und wenn nach vorliegenden Meldungen beträchtliche Teile ihres Vermögens in den Besitz amerikanischer Konzerne übergegangen sind, so kennzeichnet das nur, welche weiteren Hintermänner letzten Endes auch diese Angeklagten haben. Auch hier wurzeln wie bei den Verbrechen des DCGG-Konzerns die Taten der Angeklagten und ihrer Hintermänner in der Mißachtung des Potsdamer Abkommens, in der Mißachtung seiner Forderung auf Zerschlagung der Monopole und Konzerne, in der Mißachtung seiner Forderung eines einheitlichen demokratischen Deutschlands. Es erscheint nicht als Zufall, daß das Jahr 1947, das in der Entwicklung der Verbrechen der Angeklagten eine so entscheidende Rolle spielte, das Jahr ist, in dem die Absicht der Westalliierten, Deutschland einen Friedensvertrag vorzuenthalten und die Spaltung zu verewigen, unverhüllt hervortritt. So sind die Verbrechen der Angeklagten unmittelbar aus der Spaltung Deutschlands erwachsen. Sie waren ihren Herren jeder Richtung ergeben genug, um sich zu einer regelrechten Verschwörergruppe zusammenzuschließen, und in Befolgung der erhaltenen Weisungen zu Verbrechern am Aufbau ihres Vaterlandes zu werden. Diese Erkenntnis war allen Angeklagten zuzumuten, und dies allein begründet schon eine schwere Schuld für die Angeklagten, Schuld, die nicht, an Paragraphen zu messen ist. Dies führt unmittelbar zu den beiden leitenden Gesichtspunkten, von denen sich das Gericht generell für alle Angeklagten bei der Strafzumessung leiten ließ. Die Angeklagten, auch die am meisten belasteten unter ihnen, sind keineswegs vom Range eines Kriegsverbrechers Clemm, eines Eilsberger und anderer, sie reichen zum Teil nicht einmal an die Peripherie jenes engen Kreises von Exponenten des Monopolkapitals heran, die ungeheure wirtschaftliche Machtmittel in ihren Händen halten, die kaltblütig inmitten millionenfachen Leids die Profite überschlagen, die ihnen aus den von ihnen angezettelten Kriegen erwachsen, und die bis zu ihrem endgültigen Sturz die einzige latente Gefahr für den Frieden der Völker bilden werden. Sie selbst, die Angeklagten, die 1945 Zurückgebliebenen und vielfach durch die Gunst der Umstände überhaupt erst in leitende Stellungen Nachgerückten, sind von jenen als Werkzeuge gebraucht worden, und zumindest bei einigen von ihnen ist eine gewisse Tragik nicht zu verkennen, die darin liegt, daß sie, beinahe von Kind auf nur darauf bedacht, sich Fachkenntnisse und Fachwissen anzueignen, ohne Sinn und Blick für die gesellschaftlichen Probleme ihrer Zeit, alle Maßstäbe für ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verloren und, nur noch im Konzerninteresse denkend, für „ihren“ Konzern zu Verbrechern wurden. Das sind die Erwägungen, die die Verhängung der nach Befehl Nr. 160 möglichen Höchststrafe, der Todesstrafe, ausschlossen. Andererseits konnten und durften diese Erwägungen nicht zu ungerechtfertigter Milde bei der Strafzumessung führen. Wenn die Angeklagten auch Werkzeuge gewesen sind, so waren sie doch keine blinden Werkzeuge. Sie waren intelligent genug, um zu wissen, was das, was man von ihnen verlangte, bedeutete. Sie haben zu einem Zeitpunkt, als die Masse der werktätigen deutschen Menschen unter größten Entbehrun- gen das Letzte hergab, um aus Schutt und Asche eines Systems, das ein großer Teil der Angeklagten aktiv unterstützt hatte, das Fundament für den Aufbau eines neuen, besseren Deutschland zu schaffen, freventlich ihre Hände gegen dieses unendlich mühselige Aufbauwerk erhoben. Sie haben darüber hinaus Konzerninteressen, d. h. Kräften, die den Frieden gefährden, gedient. Das Werk des Friedens und des friedlichen Aufbaus mit allen Mitteln zu schützen, ist die demokratische Justiz berufen. Unsere schwer arbeitenden Menschen haben ein Recht auf diesen Schutz, ohne den alle ihre Anstrengungen sinnlos sein würden. Den Angeklagten mußte daher durch harte Strafen nachdrücklichst vor Augen geführt werden, wie schwer sie sich vergangen haben. Zivilrecht §§ 36, 1 MSchG. Trotz Bezeichnung eines auf ein Grundstück bezüglichen Vertrages als „Pacht“ hat der „Pächter“ Anspruch auf Mieterschutz, wenn das Wohnrecht auf dem Grundstück Hauptgegenstand des Vertrages ist. OGj Urt. vom 13. Dezember 1950 1 Zz 50/50. Gründe: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in W. Im Jahre 1941 verpachtete er einen Teil dieses Grundstücks in Größe von über 1200 qm an den Verklagten. Dieser wohnt in einer Baracke, die auf dem Grundstück steht, während er das Land gärtnerisch bebaut und von den Erträgen nach den Feststellungen des Urteils gelegentlich etwas verkauft. Am 25. September 1947 hat der Kläger das Pachtverhältnis zum 31. März 1948 gekündigt, weil der Verklagte das Land nicht ordnungsmäßig bewirtschafte, es ohne Genehmigung teilweise unterverpachtet habe und mit dem Pachtzins im Rückstand sei. Da der Verklagte das Grundstück nicht räumte, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, den Verklagten zur Räumung des Pachtlandes für den 1. April 1948 zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet, daß berechtigte Kündigungsgründe vorlägen, und beruft sich unter Hinweis auf § 36 MSchG darauf, daß ihm Mieterschutz zustehe. Das Amtsgericht in Dresden hat durch Urteil vom 6. September 1949 den Verklagten zur Räumung des Grundstücks bis zum 31. Oktober 1949 verurteilt, da § 36 MSchG im vorliegenden Falle keine Anwendung finde und deshalb nach den Bestimmungen des BGB auf Grund der rechtzeitig ausgesprochenen Kündigung der Verklagte das Grundstück räumen müsse. Die gegen diese Entscheidung von dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik beantragte Kassation ist begründet, da das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. § 36 MSchG ist allerdings im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Diese Bestimmung befaßt sich nur mit Pachtverträgen über Räume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke. Ein Pachtvertrag über die Baracke liegt aber nicht vor, da dies voraussetzen würde, daß das Gebäude sowohl nach seiner baulichen Eigenart als auch nach seiner inneren Einrichtung und Ausstattung im wesentlichen dazu geeignet ist, die Gewinnung bürgerlicher Früchte aus der so eingerichteten Räumlichkeit und dem darauf zu stützenden Gewerbebetrieb zu ermöglichen, also als unmittelbare Quelle von Erträgen zu dienen. Diese Voraussetzungen sind nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Auch für das verpachtete Land liegen die Voraussetzungen des § 36 MSchG nicht vor. Danach müßte es sich um ein unbebautes und gewerblich genutztes Grundstück handeln. Abgesehen davon, daß auf dem Grundstück die Baracke steht und es daher als bebaut anzusehen ist, liegt auch keine gewerbliche Nutzung im Sinne des § 36 MSchG vor, da nach der herrschenden Auffassung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, die Gärtnerei nicht eine gewerbliche Nutzung des Landes im Sinne des § 36 MSchG, sondern eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (RGBl. S. 1065) darstellt. Das Gericht hätte aber prüfen müssen, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 87 (NJ DDR 1951, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 87 (NJ DDR 1951, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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