Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 86 (NJ DDR 1951, S. 86); geklagten verschworen hatten, durch die Gleichartigkeit der angewandten Sabotagemethoden in Erscheinung. Danach haben die Angeklagten Bökelmann, Plün-necke, Werner, Kaste, Blütchen und Krebs im Rahmen des gesamten Sabotageuntemehmens, ohne daß es der Widerlegung ihrer Einwendungen im einzelnen noch bedarf, die wirtschaftsregelnden Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane durchkreuzt, indem sie, wie der Sachverständige in seinem Gutachten, dem sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat, abschließend festgestellt hat, bewußt die ihnen anvertrauten Menschen und Betriebsanlagen in ihrem Leistungsvermögen schädigten und der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch Mißwirtschaft und Bilanzbetrug schwersten Schaden zufügten. B. Die von den Angeklagten Bökelmann, Plünnecke, Kaste, Blütchen, Krebs und Schneider betriebenen illegalen Geschäfte stellen eine besondere, auf die Störung des innerdeutschen Handels abzielende Form des iron ihnen geführten Kampfes zur Schwächung der Wirtschaftskraft im Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik dar. Allen Angeklagten waren die den innerdeutschen Warenverkehr regelnden Gesetzesbestimmungen genau bekannt; daß sie bewußt gegen sie verstießen, wird durch die Verschleierung und Fälschungen in den Büchern bewiesen. Die Behauptung mehrerer Angeklagter, sie hätten für einen Teil der von ihnen nach Westberlin gelieferten Chemikalien, wie Chlor und Bromsalze, keine Absatzmöglichkeiten gehabt und seien daher froh gewesen, sie auf diese Weise los zu werden, ist, abgesehen davon, daß dies die Angeklagten nicht entlasten könnte, widerlegt. Die Angeklagten haben auch diese Warenverschiebungen in Sabotageabsicht durchgeführt. Dem Umstand, daß sie im Einzelfall auch mit persönlichen Bereicherungen verbunden waren, kommt höchstens die Bedeutung eines Nebenzwecks zu. Das wird bewiesen durch die Tatsache, daß der ganz überwiegende Teil der Chemikalien dem früheren Solvay-Direktor Mahnke zugeschoben wurde mit dem offensichtlichen Ziel, ihm ein Verkaufsmonopol für die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gewonnenen DSW-Erzeugnisse zu sichern. In welchem Umfang das gelungen ist, haben die tatsächlichen Feststellungen ergeben. Der verbrecherische Wille der Angeklagten, insbesondere des zu diesem Anklagepunkt schwerstens belasteten Krebs, kommt vor allem durch die Verschiebung großer Mengen Ätznatron zum Ausdruck, und zwar nicht nur, weil es, wie die vom Angeklagten Blütchen verschobene Soda, streng bewirtschaftete Ware war, sondern weil die Bewilligung der Subventionszahlungen vorher mit der erpresserischen Begründung, man könne sonst die Produktionsauflagen nicht mehr erfüllen, erzwungen worden war. Die Schuld der angeklagten Werkdirektoren Kaste, Krebs und Blütchen steht auf Grund der tatsächlichen Feststellungen, die sie nicht bestritten haben, fest. Ebenso ist die Mitwisserschaft und teilweise Mitwirkung der Angeklagten Bökelmann und Plünnecke erwiesen, wobei hinsichtlich des Angeklagten Bökelmann der dringende Verdacht besteht, daß er selbst der wöchentliche Bote der DSW gewesen ist, von dem in dem zitierten Brief Mahnkes die Rede ist. Was den Angeklagten Schneider betrifft, der nur zu diesem Punkt unter Anklage stand, so ist festzustellen, daß er, ebenso wie die Angeklagte Köpp im Falle der Wirtschaftsspionage, bei aller ihm vom Gericht zugestandenen Beeinflussung durch den Angeklagten Krebs durchaus auch selbständig gehandelt hat. Er hat in Abwesenheit von Krebs selbst mit Mahnke verhandelt, und auch die kleineren Geschenke, die er verschiedentlich erhielt, sprechen dafür, daß er nicht nur Handlanger und Werkzeug des Angeklagten Krebs war, sondern auch eigene Entscheidungsbefugnis besaß. Im übrigen hat der Senat bereits im Urteil gegen Herwegen, Brundert u. a. ausgesprochen und eingehend begründet, daß für Sabotageverbrechen eine Beihilfe nach § 49 StGB nicht in Betracht kommt. Das Gericht sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte, der in seiner politischen Haltung von 1930 ab eine konsequent anti- demokratische Linie verfolgt und nach 1945 sich von allen demokratischen Organisationen ferngehalten hat, mit Sabotagevorsatz handelte, da er wußte, was es mit Mahnke und seiner G. m. b. H. ebenso wie mit dem sonstigen Geschäftsgebaren seines Vorgesetzten Krebs hinsichtlich der Mißwirtschaft auf sich hatte, insbesondere auch über die Ätznatronsubventionen genau unterrichtet war. Die beiden Angeklagten, die charakterlich den ungünstigsten Eindruck hinterließen, Kaste und Plünnecke, haben sich verschiedentlich im Laufe der Verhandlung darauf berufen, nicht verantwortlich zu sein, und das gegenseitige Zuschieben der Verantwortung trat in diesem Komplex besonders kraß zutage. Als beiden Angeklagten untergeordnete Angestellte wegen des illegalen großen Bromsalzgeschäfts mit Mahnkes G. m. b. H. Bedenken erhoben, erklärte der Angeklagte Plünnecke in der für ihn typischen Art, er könne nichts dagegen machen, Kaste sei der Treuhänder. Zur gleichen Zeit berief sich der Angeklagte Kaste in Westeregeln darauf, daß der Versand auf Anordnung Plünneckes durchgeführt werden müsse. Es ist das die seit dem Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß immer wieder versuchte Methode des Abschiebens der Verantwortung und der Flucht in die Anonymität. Es versteht sich, daß die Angeklagten damit nicht gehört werden können, am allerwenigsten, wenn sie, wie hier, erwiesenermaßen ein Komplott gebildet haben und kollektiv ihre destruktiven Ziele zu verwirklichen suchten. Selbständigkeit und Verantwortungsfreude bestimmen den Persönlichkeitswert des Bürgers im demokratischen Staatswesen. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik enthält, wie auch zuvor die Länderverfassungen, als einen ihrer leitenden Grundsätze die Verpflichtung jedes Bürgers zur Mitarbeit am demokratischen Aufbau. Diese Verpflichtung schließt begrifflich in sich ein, daß jeder für seine Arbeit auch die Verantwortung trägt und sich weder auf die Autorität eines Vorgesetzten, noch auf die Unfähigkeit eines Untergebenen berufen kann. Jeden der Angeklagten trifft für seine Handlungen und pflichtwidrigen Unterlassungen die alleinige Verantwortung. VII. Nach alledem steht fest, daß sich alle Angeklagten des ihnen durch die Anklage zur Last gelegten Verbrechens der Sabotage nach Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945 im vollen Umfange schuldig gemacht haben Dabei stellen die einzelnen Akte der Verheimlichung des Einflusses des IG-Farben-Konzerns auf die DSW, der Wirtschaftsspionage, der Mißwirtschaft und der ungesetzlichen Geschäfte keine rechtlich selbständigen Handlungen dar; sie sind vielmehr die Verwirklichung eines einheitlichen, von den Angeklagten gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Sabotageverbrechens nach Befehl Nr. 160. Alle Handlungen der Angeklagten müssen daher, wenn sie auch im einzelnen festgestellt und rechtlich gewürdigt wurden, stets in ihrem Zusammenhang betrachtet werden. Das war vereinzelt nicht ohne Bedeutung für den Nachweis des Sabotagevorsatzes. Wären zum Beispiel die Angeklagte Köpp nur an der Verheimlichung der IG Farben-Beteiligung, der Angeklagte Kaste nur an der Wirtschaftsspionage beteiligt gewesen, so hätten die zu diesen Abschnitten getroffenen Feststellungen, für sich allein betrachtet, vielleicht nicht ausgereicht, um ihren Sabotagewillen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit festzustellen. Im Zusammenhang mit den anderen von ihnen begangenen Handlungen aber tritt ihr Sabotagevorsatz sofort mit völliger Klarheit zutage. Die Hauptverhandlung hat ergeben, daß die Angeklagten nach genauen Richtlinien ihrer Brüsseler Auftraggeber und deren Solinger Helfershelfer ihre Schädlingsarbeit durchgeführt haben, und daß sie beauftragt waren, so lange wie möglich die wahren Besitzverhältnisse bei den DSW zu verheimlichen und im übrigen die Zeit zu nutzen, um zu hemmen, zu stören und zu schädigen. Das löst zunächst einmal, in Verbindung mit den Erklärungen, die der geschwätzige Bökelmann seinen Mitangeklagten gegeben hat, den scheinbaren Widerspruch, daß auf der einen Seite die DSW-Besitzungen dem Konzern mit allen Mitteln erhalten werden sollten, auf der anderen Seite aber die 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 86 (NJ DDR 1951, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 86 (NJ DDR 1951, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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