Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 82 (NJ DDR 1951, S. 82); Die von verschiedenen Angeklagten in Beantwortung dieser Aufklärungsmaßnahmen der deutschen Verwaltungsstellen abgegebenen schriftlichen Meldungen und Berichte die Zahl der mündlichen Irreführungen und Verschleierungen, namentlich des Angeklagten Bökelmann im Laufe seiner seit Herbst 1948 betriebenen hinhaltenden „Aufklärungstätigkeit“, ist unkontrollierbar waren objektiv falsch und daher geeignet, diese Aufklärung zu vereiteln. Vor der Erörterung der Schuldfrage ist noch folgendes festzustellen: Die Fassung „Verheimlichung“ des Einflusses der IG Farben in der Anklage trifft im wörtlichen Sinn eines Sichausschweigens über Dinge, die man weiß und über die man reden muß, nur auf einzelne Angeklagte zu. Der größere Teil, nämlich die Angeklagten Bökelmann, Plünnecke, Werner, Hennings und Kaste haben gehandelt und durch Falschmeldungen die Behörden über die Besitzverhältnisse der DSW aktiv getäuscht. Das gilt auch für den Angeklagten Kaste deshalb, weil er als der zu jenem Zeitpunkt verantwortliche Gesamttreuhänder die letzte und gravierendste Falschmeldung vom September 1949 an die RTA Leipzig ihrem Inhalt nach kannte und dennoch absenden ließ. Es war darum auch seine Falschmeldung, auch wenn seine Unterschrift nicht ausdrücklich darunterstand. Bei den Angeklagten Köpp und Blütchen ist die Frage einer Mitwirkung an den aktiven Täuschungen zum mindesten zweifelhaft. Es steht zwar fest, daß die Angeklagte Köpp eine Falschmeldung im August 1947 auf der Maschine geschrieben und so zu ihrem Teil an der Täuschung der Behörden mitgewirkt hat, da das Gericht auf Grund ihrer Intelligenz, ihrer Stellung und ihres Gesamtverhaltens keinen Zweifel hegen würde, daß sie sich der Bedeutung und Tragweite dessen, was sie schrieb, bewußt war. Es ist jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit völliger Sicherheit ihre Kenntnis der wahren Inhaberverhältnisse erwiesen. Was den Angeklagten Blütchen betrifft, so reicht seine Kenntnis des Inhalts der beiden Falschmeldungen vom August 1947 nicht aus, um daraus eine aktive Mitwirkung herzuleiten, da er, anders als Kaste, berechtigt war, die Beantwortung der ursprünglich an ihn gerichteten Anfragen von der Hauptverwaltung Bernburg in deren eigener Zuständigkeit vornehmen zu lassen. Es ist daher bei den Angeklagten Blütchen, Köpp und Rose, der an keiner Falschmeldung beteiligt war, vor der Behandlung der Schuldfrage zu prüfen, ob sie rechtlich verpflichtet waren, ein etwaiges Wissen um die tatsächlichen Besitzverhältnisse bei den DSW den Behörden zur Kenntnis zu bringen. Das steht für den Angeklagten Rose, der als Wirtschaftsbeauftragter der Stadt Bernburg und später als Kontrollinspektor der Landesregierung von Amts und Gesetzes wegen hierzu verpflichtet war, außer Frage. Für den Angeklagten Blütchen ergibt sich diese rechtliche Verpflichtung unmittelbar aus seiner Stellung als Treuhänder nach Befehl Nr. 124. Auch die Angeklagte Köpp war von dem Augenblick an, wo sie etwa von den wahren Besitzverhältnissen Kenntnis bekam, rechtlich verpflichtet, die mit ihrer Hilfe erstattete Falschmeldung vom August 1947 zu berichtigen, andernfalls sie sich an der Irreführung der deutschen Selbstverwaltungsorgane mitschuldig machte. Zur Frage der Kenntnis ist angesichts des Vorbringens einiger Angeklagter zunächst einmal festzustellen, daß es selbstverständlich nur darauf ankam, ob sie den praktischen Inhalt der Verträge von 1924 kannten, und nicht, ob sie sie selbst jemals zu Gesicht bekommen haben. Die auf Durchkreuzung der behördlichen Aufklärungsmaßnahmen gerichteten Verheimlichungen und Falschmeldungen der Angeklagten lassen sich zeitlich in zwei große Abschnitte teilen: diejenigen bis und diejenigen nach Aufhebung der Sequestration. Im zweiten Abschnitt, daß heißt spätestens ab Herbst 1948, haben alle Angeklagten von der 25%igen Beteiligung des IG-Farben-Konzerns am Kapital der DSW gewußt. Die Angeklagten Bökelmann, Plünnecke, Werner, Blütchen und Rose wußten es nach der Überzeugung des Gerichts schon vorher. Der Angeklagte Rose hat nach seinen eigenen Angaben die IG-Beteiligung seit 1943 gekannt, in der Hauptverhandlung zur Begründung seines widerrechtlichen Nichteinschreitens als Regierungsangestellter jedoch angegeben, er habe diese inzwischen „vergessen“ gehabt. Diese Behauptung ist angesichts der Tatsache, daß die Frage der IG-Beteiligung Gegenstand dauernder Kontrollen, darunter auch seiner eigenen Dienststelle, gewesen ist, völlig unglaubwürdig. Die Angeklagten Bökelmann, Plünnecke, Werner und Blütchen haben mit ihrer Kenntnis des Inhalts der „kommerziellen Vereinbarungen“, der Dividendenzahlungen an die Ammoniakwerke Merseburg für das mysteriöse Konto Solvay & Cie. II und der getrennten Kontenführung im Aktienbuch überhaupt so viel gewußt, daß sich ihnen das Bestehen einer Beteiligung der IG Farben am Aktienkapital der DSW in Höhe von 25% geradezu auf drängen mußte, es sei denn, sie wollten sie nicht sehen. Daß dem so ist, wird bewiesen durch die Anordnung Bökelmanns, in Zukunft nichts von den Dividendenzahlungen an die Ammoniakwerke Merseburg verlauten zu lassen, die getreulich bis zum Schluß vom Angeklagten Werner mit zunehmenden Gewissensbissen befolgt wurde. Abgesehen davon, daß die genannten Angeklagten als „Angestellte in gehobenen Positionen“ nach der Ansicht des Angeklagten Rose davon Kenntnis hätten haben müssen, war die IG-Beteiligung in den Kriegsjahren tatsächlich zum „offenen Geheimnis“ geworden, das selbst Aushilfssekretärinnen und Stenotypistinnen kannten, das aber den Direktoren und Chefrevisoren unbekannt geblieben sein soll. Bezeichnend ist, daß die Zeugin Lindstedt in diesem Zusammenhang bekundete, daß ihr unverständlich sei, daß Plünnecke nichts von der Beteiligung der IG Farben mit 25% am Stammkapital der DSW gewußt haben will; sie könne verstehen, daß er, solange er Personalchef gewesen sei, nichts damit zu tun gehabt habe, aber nach seiner Ernennung zum kaufmännischen Direktor müsse ihm diese Angelegenheit bestimmt zur Kenntnis gekommen sein. Die letzten möglichen Zweifel am Nichtwissenwollen dieser Angeklagten werden aber behoben, wenn umgekehrt ihre Behauptung als wahr unterstellt würde, sie seien unwissend und deshalb hinsichtlich der erstatteten Meldungen gutgläubig gewesen und hätten ■ erfolglos versucht, Licht in diese „dunkle“ Angelegenheit zu bringen. Sie hatten nicht nur mit dem Angeklagten Rose gelegentlichen, sondern, Blütchen ausgenommen, mit anderen Angestellten, die von der Beteiligung der IG Farben genau wußten, täglich engsten Umgang. Niemals wollen die Angeklagten Plünnecke und Werner mit ihrem engen Mitarbeiter und Kollegen, dem Prokuristen Polster, von dem selbst der verhältnismäßig außenstehende Angeklagte Rose einst seine Wissenschaft bezogen hatte, ein Wort über diese Frage, die jahrelang die Frage bei den DSW war, gesprochen haben, niemals auch mit den Angestellten Lindstedt und Künzel, von denen sie wußten, daß ihnen die Aktienbearbeitung unter Breuer und Wendrich obgelegen hatte, und niemals wollen die Angeklagten und das gilt auch wieder für Blütchen bei ihren Besuchen in Solingen mit einem Wort auf diese Frage zu sprechen gekommen sein, obwohl das die beste Gelegenheit gewesen wäre, das Dunkel zu lichten. Wenn das so ist, dann gibt es dafür nur die eine Erklärung: Was man längst wußte, das brauchte nicht erst noch erfragt zu werden. Aus alledem hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten Bökelmann und Plünnecke im' Sommer 1945, sei es von Clemm, sei es von Eilsberger sen., die bindende Anweisung empfangen haben, die Beteiligung des IG-Farben-Konzerns in Höhe von einem Viertel am Stammkapital der DSW unter allen Umständen zu verheimlichen, und daß diese Instruktion von Bökelmann und Plünnecke an alle Mitangeklagten als Richtschnur für ihr Handeln ausgegeben und genau befolgt worden ist. Das findet letztmals seine Bestätigung in der beschwörenden Bitte, die der Angeklagte Plünnecke am 31. Dezember 1949, als das ganze Lügengebäude zusammenzubrechen drohte, an die westlichen Auftraggeber richtete: Man möge die 25%ige IG-Beteiligung „nun endlich frei-g e b e n“. Dabei ist noch festzustellen, daß Eilsberger sen. als Doktor der Rechte den Angeklagten auch das pseudojuristische Rüstzeug für diesen groß angelegten Betrug 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 82 (NJ DDR 1951, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 82 (NJ DDR 1951, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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