Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 73 (NJ DDR 1951, S. 73); loslgkeit mürbe gemacht, soll die Söldnerarmee der amerikanischen Generale bilden, Westdeutschland soll die Rüstkammer des amerikanischen Imperialismus in Europa, es soll remilitarisiert werden. Doch es wird nicht einfach sein, das deutsche Volk, das aus dem letzten Krieg gelernt hat, für die verbrecherischen Pläne Eisenhowers und McCloys gefügig zu machen. Der nationale Widerstand gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands wird immer stärker. Damit rechnen auch die Eisenhower. McCloy, Adenauer und Schumacher, die diesen Widerstand mit allen Mitteln brechen wollen. Auch deshalb war es notwendig, die großen Nazi-Kriegsverbrecher zu begnadigen. Der amerikanische Imperialismus braucht zur Niederknüppelung und zur Brechung des Widerstandes der Friedenskräfte des deutschen Volkes im Westen unseres Vater- landes, zur Vorbereitung des Krieges an der inneren Front, gelernte Massenmörder; er braucht die Bestien der Konzentrationslager, die massenmörderische Technik von Auschwitz und Maidaneck, braucht die Würger des Warschauer Ghettos, die SS-Ärzte mit ihrer wissenschaftlichen Mordtechnik, die Juristen, die die Methode der Verkehrung von Verbrechen in Recht beherrschen; er braucht die Generale mit Geiselmordpraxis und die Minister mit der Erfahrung in der diplomatischen und wirtschaftlichen Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aggressionskriegen. Er braucht insbesondere die großen Konzemver-brecher, wie Alfred Krupp und die Leute des IG-Farben- und Flick-Konzerns, deren Profitinteressen alle diese Massenmörder tätig werden ließen. McCloys Gnadenerweis soll der letzte Akt in der Geschichte der Kriegsverbrechen der Nazis sein. Er soll aber gleichzeitig das Vorspiel für neue Kriegsverbrechen, für neue Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit- dieser nun freigelassenen Mörder werden. Die amerikanischen Imperialisten rechnen damit, daß sich ihre „Günstlinge“ der erwiesenen Gnade würdig erweisen und in ihrer neuen Praxis bewähren werden. Die als Akt der „Menschlichkeit und Gerechtigkeit“ getarnte Gnadenaktion McCloys ist in Wahrheit ein Akt der Vorbereitung des Angriffskrieges gegen das Lager des Friedens. Der Zwangsmietvertrag Von Dr. Herbert M onath - H ar tz, Berlin Der Zwangsmietvertrag hatte bereits im Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923 erhebliche Bedeutung, wie die umfangreiche Rechtsprechung der Gerichte in Mietsachen und das Schrifttum zeigen. In Voraussetzungen und Inhalt nur unwesentlich gewandelt, hat das behördlich diktierte Mietverhältnis Aufnahme in das KRG Nr. 18 (WG) gefunden. I. Voraussetzungen des Zwangsmietvertrages Der Festsetzung eines Zwangsmietvertrages gemäß Art. VIII 2 b WG müssen nach zwingender gesetzlicher Vorschrift zwei behördliche Akte, die Erfassung und die Zuweisung, vorausgehen. Der Wohnungssuchende wird nach vorheriger oder unter gleichzeitiger Erfassung der in Frage kommenden Räume dem Vermieter zugewiesen, mit der an diesen gerichteten Aufforderung, innerhalb von fünfzehn Tagen einen Mietvertrag abzuschließen. Kommt der Vermieter diesem Verlangen nicht nach oder ist er nicht erreichbar, kann die Wohnungsbehörde einen Zwangsmietvertrag verfügen. Die Wohnungsbehörde hat also vor Erlaß einer Festsetzungsverfügung zu prüfen, ob nicht ein förmlicher oder stillschweigender Mietvertrag zwischen den Beteiligten abgeschlossen wurde. Dabei kann nicht aus der widerspruchslosen Duldung des Einzugs des Zugewiesenen auf eine Bereitschaft des Vermieters zum Abschluß eines Mietvertrages geschlossen werden; ebensowenig aus einer Ermächtigung zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. In einem derartigen Verhalten ist vielmehr lediglich eine Erlaubnis zur Ingebrauchnahme der Räume zu sehen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten bezüglich einiger Bestimmungen des Nutzungsvertrages (Teildissens), ist festzustellen, ob die Parteien eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt haben, so daß dagegen die strittigen Punkte bedeutungsmäßig nicht ins Gewicht fallen, oder aber ob essentielle Vertragsbestimmungen noch umstritten sind. In diesem Fall ist die Teileinigung unbeachtlich; die Behörde kann von ihrer Befugnis Gebrauch machen. Die durch Art. VIII 2d WG dem Vermieter zum Abschluß eines freiwilligen Mietvertrages gesetzte Frist von 15 Tagen gilt, obwohl dies nicht ausdrücklich bestimmt ist, auch für den Zwangsmietvertrag. Diese Frist kann verlängert werden, jedoch nicht ungebührlich. Die Festsetzung eines Zwangsmietvertrages darf nur erfolgen, wenn der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages ablehnt. Verzichtet der Wohnungssuchende auf die ihm zugewiesene Wohnung oder weigert er sich, einen Mietvertrag zu unterschreiben, darf eine Festsetzung nicht erfolgen. Wird sie trotzdem verfügt, ist die Festsetzung zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Es liegt im Ermessen der Wohnungsbehörde, ob sie von der ihr eingeräumten Befugnis zur Festsetzung eines Zwangsmietvertrages Gebrauch machen will oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf Erlaß einer entsprechenden Verfügung besteht nicht. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens haben die Wohnungsbehörden zu prüfen, ob die Festsetzung den Beteiligten zuzumuten ist oder ob sie eine unbillige Härte darstellen würde. Dabei sind sowohl Gründe allgemeiner Natur wie auch solche, die in der Person des Vermieters und Mieters liegen, zu berücksichtigen. Die Wohnungsbehörde wird u. a. den Vorteil, der der öffentlichen Wohnungswirtschaft aus der Vermietung erwächst, mit dem Nachteil, den der Vermieter erleidet, zu vergleichen haben. Ergibt sich, daß ein derartiges Opfer auch vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzumutbar ist, muß von einer Festsetzung abgesehen werden. Grundsätzlich gilt auch heute der die Auslegung des § 4 WMG beherrschende Satz: „Je größer der Mangel an Wohnungen, desto weniger kann auf Interessen des Verfügungsberechtigten Rücksicht genommen werden.“ Strafbares Verhalten, anstößiger Lebenswandel, Zanksucht des Wohnungssuchenden oder seiner Angehörigen, beharrliches, unmotiviertes Verweigern der Mietzahlung können die Wohnungsbehörde veranlassen, von einer Festsetzung abzusehen. Der Zwangsmietvertrag soll grundsätzlich erst verfügt werden, wenn die Wohnung bezugsfertig ist. Es ist jedoch zulässig, die Festsetzung auch für zukünftig freiwerdende Wohnungen zu verfügen. Sie muß dann derart erfolgen, daß der Zwangsmietvertrag erst mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens wirksam wird. II. Inhalt des Zwangsmietvertrages Der Zwangsmietvertrag des WG ist ein Mietvertrag. Es kann also kein Leih- oder Pachtverhältnis festgesetzt werden. Der Zwangsmietvertrag kann sich nur auf Räume erstrecken, für die auch die Zuweisung gilt. Geht er darüber hinaus, sei es auch nur in der Bestimmung von Nutzungsrechten an Nebenräumen und Zubehör, ist er anfechtbar. Die Festsetzung kann auch auf Gewerberäume ausgedehnt werden, wenn diese räumlich mit Wohnraum verbunden sind. Mit dem Zwangsmietvertrag kann nicht das Überlassen von Möbeln oder anderen Einrichtungsgegenständen an den Zugewiesenen angeordnet werden. Zuweisung und Zwangsmietvertrag beziehen sich ausschließlich auf Räume, wie das Gesetz eindeutig ergibt. 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 73 (NJ DDR 1951, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 73 (NJ DDR 1951, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen teilweise vor völlig neuen Aufgaben und Problemen stehen. Die weitere Untersuchung und Klärung der aufgeworfenen Fragen erfordert auch eine zielgerichtete Ueiterführung der Bestandsaufnahme,.der in die Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Tran-sitstreckan und des gesamten Transitverkehrs zwischen der und Westberlin zu schaffen. Die Zielstellung besteht darin, eine möglichst lückenlose, ununterbrochene Sicherung sowie vor allem Beobachtung und Kontrolle der Transit strecken und des Transitverkehrs notwendigen politisch-operativen Maßnahmen und Prozesse. Ausgehend von der neuen Aufgabenstellung und den veränderten Bedingungen sowie den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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