Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 71 (NJ DDR 1951, S. 71); McCIoy’s Gnadenerweise ein Verbrechen gegen den Frieden Von Dr. Karl Kohn, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Der amerikanische Hohe Kommissar für Deutschland McCloy und der Oberbefehlshaber der amerikanischen Streitkräfte in Europa General Handy gaben vor einigen Tagen ihre Entscheidung über die Gnadengesuche der in Nürnberg und Dachau verurteilten faschistischen Kriegsverbrecher bekannt. In nicht weniger als 92 von 103 Fällen sind Begnadigungen ausgesprochen worden, bei 21 von 28 Todesurteilen wurde die Todesstrafe in Gefängnis umgewandelt. Die meisten Gefängnisstrafen wurden erheblich herabgesetzt. 31 der Kriegsverbrecher, die in Landsberg ihre Strafe verbüßten, wurden auf freien Fuß gesetzt. McCloy hat sich bei seinen Entscheidungen weitgehend auf die Empfehlungen gestützt, die der im März 1950 eingesetzte „unparteiische Ausschuß zur Prüfung der Begnadigungseingaben“ gemacht hatte. Diesem Ausschuß gehörten an: David W. Peck, Präsident der Berufungskammer der ersten Abteilung des Obersten Gerichtshofes des Staates New York, Frederic A. Moran, Vorsitzender des Gnadenausschusses in New York, und General Conrad E. Snow, Rechtsberater im amerikanischen Außenministerium. Ein Teil dieses Berichts gehört zu den Dokumenten, die als Begründung für die Gnadenentscheidungen gemeinsam mit den Erklärungen McCloys und Generals Handy veröffentlicht wurden. In diesen Dokumenten setzt man sich interessanterweise besonders mit den Einwendungen auseinander, die im Zusammenhang mit der Verurteilung der Nazi- und Kriegsverbrecher in den Kreisen der alten und neuen deutschen Faschisten laut geworden waren. Man hielt es für notwendig, besonders zu betonen, daß das Gnadenverfahren streng nach den Grundsätzen der „Gerechtigkeit“ durchgeführt worden sei, daß man „den erbitterten Charakter des Partisanenkrieges an gewissen Fronten“ gemeint ist zweifellos die Sowjetunion in Betracht gezogen habe und daß, soweit Urteile gegen frühere Offiziere gefällt wurden, „diese Verurteilung“ sich nur bezieht „auf die betroffenen Einzelpersonen, aber nicht berührt die Ehre des deutschen Soidatenstandes.“ Zu den soe Gnadenentscheidungen und ihren Begründungen erklärt die „Neue Zeitung“, das Sprachrohr der amerikanischen Besatzungsmacht in Deutschland, die sich selbst „Amerikanische Zeitung in Deutschland“ nennt. McCloy Entscheidung sei nicht nur ein „Gnadenakt“ großen Stils, sondern auch ein Beitrag zur Heilung jener Wunden, die der schreckliche zweite Weltkrieg den Völkern und ihrer Freundschaft zueinander geschlagen hat. Vergegenwärtigen wir uns noch einmal, worum es sich bei den Verurteilungen dieser Kriegsverbrecher gehandelt hatte. In Nürnberg haben vor sechs amerikanischen Militärgerichtssenaten die zwölf Prozesse gegen mehr als 100 Nazi-Kriegsverbrecher stattgefunden, die allgemein als die „amerikanischen Nürnberger Prozesse“ bezeichnet werden. In diesen Prozessen ging es um Verfahren gegen Gruppen von faschistischen Kriegsverbrechern, die führend an einer riesigen Verschwörung gegen das Völkerrecht, gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit beteiligt waren, deren Ziel die Eroberung und Versklavung der Welt war, und die begründet wurde mit der Lehre von der rassischen Überlegenheit des deutschen „Herrenvolkes“, welches von der „Vorsehung“ auserkoren sei, die „minderwertigen“ Rassen niederzukämpfen, zu unterjochen, zu versklaven oder gar auszurotten, und welches berufen sei, einen Staat zu schaffen, dem sich alle anderen Staaten der Welt zu unterwerfen hätten. Den Kern dieser faschistischen Verschwörung bildete die Planung und Führung von Angriffskriegen mit dem Ziel der Eroberung fremder Gebiete und ihrer Unterwerfung unter die faschistische Gewaltherrschaft. Um diese Unterwerfung sicherzustellen, mußte jeder Widerstand gebrochen werden. Wer an einem solchen Widerstand teilnahm oder auch nur in einem entsprechenden Verdacht stand, wurde physisch vernichtet, ins KZ gesperrt und ermordet. Die gesamte Bevölkerung der eroberten Gebiete wurde planmäßig terrorisiert. Unter Mißachtung aller Grundsätze des Völkerrechts wurde die Zivilbevölkerung der eroberten Städte und Dörfer wie Vieh zusammengetrieben; Geiseln wurden zu Hunderten erschossen; große Teile der Bevölkerung wurden, nachdem ihre Wohnstätten zerstört und sie all ihrer Habe beraubt worden waren, in die Sklaverei nach Deutschland geführt und dort gezwungen, für die faschistischen Kriegsverbrecher und ihre Kriegsmaschine unter den unmenschlichsten Verhältnissen zu arbeiten. So starben nach dem Willen der Nazis Hunderttausende an Erschöpfung, Hunger und Mißhandlungen. Diese Völker sollten auf immer aus ihrer Heimat vertrieben, ihre Kultur, ihre Existenz sollten vernichtet werden. SS-Ärzte nahmen an KZ-Insassen gegen deren Willen Experimente und Operationen vor, die eine große Zahl von Todesfällen zur Folge hatten und in der Hauptsache der verbrecherischen Kriegsführung dienten. Richter trafen Entscheidungen, die, soweit es sich um politische Gegner, um Juden und Angehörige der besetzten Länder handelte, immer willkürlicher und terroristischer wurden. Und alle Angeklagten, diese SS-Männer, Generale, Richter und Staatsanwälte, Wirtschaftsführer und Minister verletzten bei ihren Handlungen bewußt die anerkannten Grundsätze des Völkerrechts. Das beweisen die einzelnen Prozesse, um die es bei der Begnadigungsaktion ging. Der sog. Ministerprozeß hatte sich mit Staatsbeamten hohen Ranges beschäftigt, die eine wichtige Rolle bei der diplomatischen und politischen Vorbereitung von Angriffskriegen, bei der Verletzung von internationalen Verträgen, bei wirtschaftlichen Ausplünderungen und bei diplomatischen Aktionen zur Durchführung des Völkerausrottungsprogramms der Nazis gespielt hatten. In ihm waren verurteilt worden die Angeklagten Lammers, Vessemayer, Kehrl, Pleiger, Kepp-ler und Graf Schwerin-Krosigk. Von ihnen wurden Kehrl, Keppler und Schwerin-Krosigk auf freien Fuß gesetzt. Alle anderen in diesem Prozeß Verurteilten erhielten wesentliche Strafermäßigungen. Der Kriegsverbrecher Erhard Milch, Staatssekretär im Luftfahrtministerium Hermann Görings, war verurteilt worden, weil er Zwangsarbeiter zu Hunderttausenden in Flugzeugfabriken eingesetzt und unter menschenunwürdigen Verhältnissen untergebracht hatte. Seine lebenslängliche Freiheitsstrafe wurde auf 15 Jahre Gefängnis herabgesetzt. Die Angeklagten im Rassen- und Siedlungshauptamtprozeß waren hohe Beamte des Rassen- und Siedlungshauptamtes der SS, der Volksdeutschen Mittelstelle oder im Stabshauptamt Himmlers. Sie waren beauftragt, die brutalen Rassenideen Hitlers und Himmlers zu verwirklichen. Sie sind an unzähligen Gewalttaten und Grausamkeiten schuldig. Auch hier wurde Gnade geübt. Einige der Angeklagten sind auf freien Fuß gesetzt worden. Die Angeklagten des KZ-Prozesses waren mit der Verwaltung der Konzentrationslager oder Wirtschafts-Unternehmungen der SS befaßt, die mit Sklavenarbeit betrieben wurden. Sie sind für das Völkermord-programm des Dritten Reiches und seine Durchführung im hohen Maße verantwortlich. Die Vernichtung der Juden in Auschwitz, die Zerstörung des Warschauer Ghettos sowie die Ausräuberung und Ausplünderung der Juden im Osten im Rahmen der „Aktion Reinhardt“ sind einige der Verbrechen, deren sich die Angeklagten schuldig gemacht haben. Nur die Todesstrafe, die dem Massenmörder Pohl zuerkannt wurde, der neben anderen Verbrechen persönlich die Zerstörung des Warschauer Ghettos überwacht hatte, blieb unverändert. Alle übrigen Massenmörder der SS wurden von McCloy begnadigt, einige sogar auf freien Fuß gelassen. Es klingt wie Hohn, wenn dazu noch gesagt wird: „Jeder Fall wurde mit größter Sorgfalt überprüft.“ Im Einsatz-Gruppen-Prozeß waren Offiziere der SS angeklagt, denen die Vernichtungskommandos unterstellt waren. Sie sind für die Ermordung von zwei Millionen Menschen verantwortlich. Sie waren die Haupt- 71;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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