Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 575 (NJ DDR 1951, S. 575); großzügigere Anwendung der Formvorschrift des § 314 StPO angebracht sei, kann nicht beigetreten werden. Auch wenn man von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts absieht, so ist eine weitherzigere Auslegung doch schon mit dem klaren Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Die Vorschrift, daß die Anfechtungs- und Berufungserklärung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden muß, ist vom Gesetzgeber festgesetzt worden, um zu erreichen, daß Rechtsmittelerklärungen nicht überstürzt, sondern nach ausreichender Überlegung abgegeben werden. Es kommt hinzu, daß das Wesen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens. Klarheit und Ordnung in der Frage des Eintritts der Rechtskraft erfordert. Es besteht auch keinerlei praktisches Bedürfnis, die Rechtsmittelerklärung zum Sitzungprotokoll, die ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht empfehlenswert ist, noch durch eine Erweiterung der Formlosigkeit zu erleichtern. Es erscheint vielmehr schon aus Gründen der Ordnung angebracht, daß die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittelerklärungen grundsätzlich nicht mündlich mit der Bitte um Aufnahme in das Sitzungsprotokoll, sondern schriftlich abgeben, zumal die schriftliche Erklärung so einfach ist, daß sie von dem Sitzungsvertreter nicht als eine Belastung empfunden werden kann. Im vorliegenden Falle muß hiernach davon ausgegangen werden, daß die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts keine ordnungsmäßige Berufung eingelegt hat. Der Haftbeschluß des Landgerichts konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Der Umstand, daß die Angeklagten ihrerseits form-und fristgerecht Berufung eingelegt haben, bietet für den Haftbeschluß keine Grundlage, da das Berufungsverfahren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 331 StPO a. F. zu einer höheren Strafe, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen könnte, nicht führen kann. Der Haftbeschwerde war daher stattzugeben. Der Beschluß des Strafsenats vom 27. August 1951, durch den die frühere Beschwerde der Angeklagten aus anderen Gründen verworfen worden ist, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Der Strafsenat konnte nach dem damaligen Akteninhalt davon ausgehen, daß die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt habe. Durch die nunmehr ge- troffene Feststellung ist der Grund der Verhaftung weggefallen, so daß der Haftbefehl aufzuheben war. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Max Abraham, Magdeburg) Anmerkung: Der Entscheidung ist in vollem Umfange zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat es verabsäumt, die ordnungsmäßige Protokollierung ihrer nach der Urteilsverkündung abgegebenen Erklärung nachzuprüfen; das Gericht hat es unterlassen, diese Erklärung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Vorschrift des §314 StPO ist also nicht erfüllt. Der Fall sollte zur Warnung dienen und die Staatsanwälte veranlassen, stets die wenigen Zeilen der Berufungserklärung selbst zu schreiben und dem Gericht zu überreichen. Da aber die Staatsanwaltschaft die Berufungsfrist versäumt hat, weil das Gericht entgegen dem Anträge die Protokollierung unterlassen hatte, war ein Grund zur Wiedereinsetzung nach § 44 StPO gegeben. Unbegreiflicherweise hat die Staatsanwaltschaft auch diese Gelegenheit verpaßt. Statt dessen hat sie den unhaltbaren Standpunkt vertreten, daß es „nach moderner Rechtsauffassung“ möglich sei, sich „großzügig“ über die Formvorschrift des § 314 StPO hinwegzusetzen. Mit zutreffender Begründung hat das OLG diesen Versuch zurückgewiesen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften, deren Zweck es ist, im Interesse der Rechtssicherheit die Rechtslage klarzustellen, vertragen keine ausdehnende Auslegung, die diesen Zweck zunichte machen würde. Das hat mit „moderner Rechtsauffassung“ gar nichts zu tun. Die demokratische Gesetzlichkeit verlangt in unveränderter Weise die strikte Beachtung der für den ordnungsmäßigen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften. Aus diesem Grunde ist auch die Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernsprecher abzulehnen, selbst wenn die Geschäftsstelle des Gerichts hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht und die Möglichkeit, ihre Rechtsmittel bei gehöriger Sorgfalt fristgemäß schriftlich einzulegen und darf nicht so grobe Fehler, wie im vorliegenden Falle, mit „großzügiger Rechtsanwendung“ entschuldigen. Dr. Ostmann, Staatsanwalt bei der Obersten Staatsanwaltschaft. Literatur Bücher Sowjetwissenschaft, Gesellschaftswissenschaftliche Abteilung:, Heft 3/1950, Verlag: Kultur und Fortschritt, 164 Seiten. Auch dieses Heft der Sowjetwissenschaft enthält einige für den Juristen besonders interessante Beiträge. A. A. K a r p behandelt die „rechtliche Stellung des Vollzugsausschusses des Bezirkssowjets der Werktätigen-Deputiertea“. Nach einem kurzen historischen Überblick über die Entwicklung des Vollzugsausschusses zu seiner jetzigen Gestalt werden die Aufgaben dieses staatlichen Organs Umrissen. Es leitet den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Aufbau innerhalb des Bezirkes auf der Grundlage der Beschlüsse der Bezirfcssowjets und der Verordnungen und Anordnungen der übergeordneten Organe der Staatsgewalt. Nach der Stalin-schen Verfassung hat der Vollzugsausschuß die Arbeit der Abteilungen zu koordinieren und sie anzuleiten, die unterstellten Betriebe und Organisationen zu verwalten und deren Tätigkeit zu überprüfen, sowie die Tätigkeit der Ausführungsorgane der Dorf-, Siedlungs- und Stadtsowjets anzuleiten und systematisch zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit hat der Vollzugsausschuß den Fragen der Landwirtschaft und der Ablieferung der landwirtschaftlichen Produkte zu widmen (S. 11 ff.). Der Vollzugsausschuß lenkt auch die Entwicklung der örtlichen Industrie und die Tätigkeit der Gewerbe-, Verbraucher- und sonstigen Genossenschaften und kontrolliert sie auf das Einhalten ihrer Satzungen. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und für das restlose Ausnützen der örtlichen Reserven. Aus dem Beitrag von Karp ist ein vollständiger überblick über die umfangreichen Aufgaben des Vollzugsausschusses zu gewinnen. In dem Beitrag von K. S. Bakradse „Über das Verhältnis von Logik und Dialektik“*) weist er zunächst darauf hin, daß *) Die Probleme der formalen und mathematischen Logik im Zusammenhang mit dem dialektischen Materialismus waren Gegenstand einer fruchtbaren wissenschaftlichen Diskussion auf der philosophischen Konferenz in Jena am 17. und 18. November 1951 (vgl. „Neues Deutschland“ vom 28. November 1951, S. 4). die Klassiker des Marxismus-Leninismus die Bedeutung der Logik oft hervorgehoben und ihren Gegnern wiederholt Mangel an Logik und Verstöße gegen die elementaren Denkgesetze nachgewiesen haben. Das richtige logische Denken ist auf jedem Gebiet notwendige Bedingung des Erkennens, für sich allein aber auf keinem Gebiet für die Erkenntnis der Wirklichkeit ausreichend (S. 25). Wichtig ist die Feststellung Bakradses, daß die Formen des richtigen folgerechten Denkens nicht an eine bestimmte Klassenstruktur gebunden sind. Wenn die Voraussetzungen richtig gesehen und die Denkgesetze richtig angewendet werden, so muß das Resultat mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (Engels, Anti-Dühring, S. 418). Es müssen danach aber für eine richtige Erkenntnis zwei Bedirgungen erfüllt sein: DieAusgangsprämissenmüssenwahrunddie logische Form muß richtig sein. Beide Bedingungen erfüllt nur die Dialektik. Die Metaphysik dagegen muß, wenn sie die Denkgesetze der Logik anwendet, entweder die Ausgangsprämissen verfälschen oder sie muß, soweit sie die Ausgangsprämissen nicht verfälschen kann, die Regeln der Logik verletzen, zu Sophismen greifen, um die bis in ihre Wurzeln verfaulte kapitalistische Gesellschaft verteidigen zu können. Insbesondere gilt dies auch für die Rechtswissenschaft, in der die Gesetze der Logik eine hervorragende Geltung haben. Entweder leugnet die bürgerliche Rechtstheorie die Ausgangsprämissen der kapitalistischen Basis und kommt dann auch bei richtiger Anwendung der formalen Logik zu unrichtigen Ergebnissen oder sie muß wenn sie an der Wirklichkeit nicht Vorbeigehen kann die Gesetze der Logik verfälschen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die untergehende kapitalistische Gesellschaft als etwas darzustellen, was von ewigem Bestand sei. Bei richtigem Erkennen der Voraussetzungen vermittels der materialistischen Dialektik verhilft also die Beachtung der Gesetze der formalen Logik auch auf dem Gebiet des Rechtes dazu, die richtigen Entscheidungen zu fällen. Der Beitrag „Zur Frage der Periodisierung der Geschichte des feudalen Staates“ von N. Kolesnizki befaßt sich mit einem 575;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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