Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 574 (NJ DDR 1951, S. 574); anwendung des KRG Nr. 50 von der Strafkammer zu Unrecht verneint worden sei. Der Kassationsantrag ist begründet. Dem Urteil der Strafkammer liegt, wie auch seitens des Generalstaatsanwalts betont worden ist, insofern ein auffälliger Widerspruch zugrunde, als die Strafkammer die Angeklagten zwar eines Vergehens gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verbrauchs-regelungs-StrafVO für schuldig erachtet, weil sie ohne Bezugsberechtigung bezugsbeschränkte Waren dadurch bezogen haben, daß sie unerlaubterweise Fische aus den Transportkisten entnommen haben, dagegen die Anwendung des KRG Nr. 50 ablehnt, weil es sich bei den von den Angeklagten entnommenen Fischen nicht um bewirtschaftete Waren handele. Soweit die Strafkammer die Anwendung des KRG Nr. 50 verneint hat, ist ihre Auffassung unrichtig. Die Fische wurden im Rahmen des deutsch-polnischen Han-deslabkommens geliefert. Die im Rahmen eines solchen Handelsabkommens der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zufließenden Waren sind ein Bestandteil, und zwar ein nicht unwesentlicher Bestandteil der planmäßig für die Versorgung der Bevölkerung vorgesehenen Waren. Die Warenlieferungen sind somit im Wirtschaftsplan mit enthalten und eingeplant. Daraus folgt, daß derartige im Rahmen eines Handelsabkommens gelieferte Waren entsprechend der für sie laut Wirtschaftsplan vorgesehenen Verwendung zu verwerten sind. Die Waren unterliegen damit der Bewirtschaftung. Das hat aber zur Folge, daß die deutschen wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen notwendigerweise spätestens in dem Augenblick Platz greifen, in dem deutsche Dienststellen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Annahme und Weiterleitung derartiger Waren befassen. Es hieße den der Wirtschaftsplanung zu gewährenden wirksamen Schutz außer acht lassen oder doch auflockern, wollte man den auf Grund eines Handelsabkommens gelieferten Waren für einen, wenn auch vielleicht kurzen Zeitraum, in welchem sich deutsche Dienststellen mit den Waren zu befassen haben, den Schutz der wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen versagen. Würden die wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen erst in dem Augenblick eingreifen, in dem die Waren von den deutschen Stellen übernommen worden sind, wie die Strafkammer meint, so hätte das zur Folge, daß es letzten Endes in das Ermessen der mit der Übernahme der Waren befaßten Personen gestellt wäre, wann die besonderen Schutzbestimmungen des Wirtschaftsrechts eingreifen. Demzufolge müssen Waren, die im Rahmen eines Handelsabkommens geliefert werden, spätestens in dem Augenblick, in dem deutsche Steilen sich mit der Übernahme der Waren befassen, als den deutschen Wirtschaftsstrafbestimmungen unterliegend angesehen werden. Ist dies aber der Fall, dann haben die Angeklagten, die als zuständige deutsche Stellen mit dem einlaufenden Transport, der Begutachtung, dem Nachwiegen und Nachvereisen befaßt waren und denen als Angestellte der Herings-Zentralleitstelle bzw. der Derutra die Obhut hinsichtlich der im Rahmen des Handelsabkommens gelieferten Fische oblag, durch das Entnehmen der Fische aus den Transportkisten in dem von der Strafkammer festgestellten Umfange sich eines Verstoßes gegen Art. I des KRG Nr. 50 schuldig gemacht. Die angefochtenen Urteile der Strafkammer vom 8. Juni 1950 und vom 9. November 1950 beruhen somit auf einer unrichtigen Rechtsauffassung, als die Anwendung des KRG Nr. 50 abgelehnt worden ist und mußten daher im Schuldspruch aufgehoben werden. § 314 StPO. Die nicht protokollierte, im Anschluß an die Urteilsverkündung abgegebene Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, ist nicht als ordnungsmäßige Berufungseinlegung anzusehen. OLG Halle, Beschl. vom 16. Okober 1951 2 Ws 107/51. Aus den Gründen: Gegen die Beschwerdeführer hat das Amtsgericht Qu. am 29. Juni 1951 wegen verschiedener Wirtschafts- und Preisverstöße Haftbefehle erlassen. In der Verhand- lung vor dem Schöffengericht Qu. vom 25. Juli 1951 sind die Angeklagten zu geringen Freiheitsstrafen verurteilt, gleichzeitig sind die Haftbefehle aufgehoben worden. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht M. durch Beschluß vom 9. August 1951 den Haftaufhebungsbeschluß aufgehoben und gleichzeitig angeordnet, daß die Angeklagten sofort zur Untersuchungshaft zu bringen sind. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß ist durch Beschluß des Strafsenats vom 27. August 1951 verworfen worden. Die jetzt zur Entscheidung stehende neue Beschwerde gegen den Haftbeschluß des Landgerichts vom 9. August 1951 ist darauf gestützt, daß die Staatsanwaltschaft, wie sich inzwischen ergeben habe, es versäumt habe, gegen das Urteil des Schöffengerichts form- und fristgerecht Berufung einzulegen. Die Beschwerde ist zulässig, da sie auf einen neuen, den Beschwerdeführern zur Zeit der ersten Beschwerde noch nicht bekannten Beschwerdegrund gestützt ist. Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Aus der Erklärung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft H. vom 5. Oktober 1951 geht hervor, daß eine schriftliche Berufung von der Staatsanwaltschaft nicht eingelegt worden ist. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat nach der Verkündung des Urteils des Schöffengerichts lediglich die Erklärung abgegeben, daß er gegen das Urteil Berufung einlege, und gebeten, daß dies im Sitzungsprotokoll vermerkt werde. Tatsächlich ist jedoch die Rechtsmittelerklärung in das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommen worden. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, daß in der Erklärung des Sitzungsvertreters den Umständen nach eine ausreichende Berufungseinlegung zu erblicken sei, kann nicht beigetreten werden. Nach § 314 StPO muß die Berufung bei dem Gericht erster Instanz binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Ebenso ist die im Kap. I Art. 2 § 1 der Notverordnung vom 14. Juni 1932 vorgesehene Anfechtungserklärung gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen binnen einer Woche entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Die Aufnahme einer Rechtsmittelerklärung in das Sitzungsprotokoll ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken, eine im Sitzungsprotokoll tatsächlich enthaltene Rechtsmittelerklärung der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gleichzusetzen. Die nur mündlich abgegebene, in Wirklichkeit nicht in das Protokoll aufgenommene Erklärung genügt jedoch nicht, da unter einer Erklärung „zu Protokoll“ nur eine solche Erklärung verstanden werden kann, die in Gegenwart des Erklärenden in das Protokoll aufgenommen wird. Aber auch wenn man mit Rücksicht auf die besondere Beweiskraft des von dem Protokollführer und Richter unterschriebenen Sitzungsprotokolls es als ausreichend ansehen wollte, daß die Rechtsmittelerklärung auch noch nach dem Weggang des Erklärenden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird, so muß die Beurkundung doch jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen, da das Rechtsmittel nicht durch die Erklärung allein, sondern nur durch die Erklärung und ihre Beurkundung eingelegt werden kann, auch die Beurkundung also innerhalb der Rechtsmittelfrist vollzogen sein muß. Ist dies versäumt worden, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch nicht mehr durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls geheilt werden. In derartigen Fällen kann nur noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Sie braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden, da ein Wiedereinsetzungsantrag von der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Der Umstand, daß der Vorsitzende des Schöffengerichts die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung anerkannt hat, kann einen Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Form der Anfechtungserklärung (Berufungseinlegung) nicht bieten. Der in der Stellungnahme des Vertreters der Staatsanwaltschaft in H. vom 5. Oktober 1951 vertretenen Ansicht, daß nach modernen Rechtsauffassungen eine 574;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 574 (NJ DDR 1951, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 574 (NJ DDR 1951, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X