Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 573 (NJ DDR 1951, S. 573); und die Gefahr der Verbreitung von Seuchen kein Gehör gefunden haben. Darüber hinaus kann eine unverschuldete Notlage nicht von vornherein für ein Kompensationsgeschäft in so erheblichem Umfange wie oben angegeben, bejaht werden Anmerkung : Die Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, ihre Begründung befriedigt jedoch nicht. Wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, daß ein übergesetzlicher Notstand „insoweit“ nicht anerkannt, daß er „nicht restlos“ zugebilligt werden könne, daß die Angeklagten „nicht unbeschränkt“ das Recht hatten, Kompensationen vorzunehmen, so läßt das nur den Schluß zu, daß das Oberlandesgericht zwar in bestimmten Fällen wegen der besonderen Umstände die Anwendung des sogenannten übergesetzlichen Notstandes ablehnt, ihn aber grundsätzlich auch ‘ bei Verstößen gegen die Wirtschaftsplanung anerkennt. Das ist jedoch abwegig. Es soll hier nicht die Notwendigkeit der Anerkennung eines außerhalb des Gesetzes stehenden Notstandes, dessen Ausgangspunkt und Hauptanwendungsfall bekanntlich die medizinisch indizierte Schwangerschaftsunterbrechung gewesen ist, untersucht werden. Mißtrauen mußte jedenfalls bereits seine Weiterentwicklung in der Spruchpraxis hervorrufen. Der 2. Strafsenat des vormaligen Reichsgerichts benutzte den sog. übergesetzlichen Notstand z. B. dazu, um Gutsbesitzer, die sich der zwangsweisen Beitreibung von Steuern widersetzten, freizusprechen, und andere Gerichte der Weimarer Republik hielten ihn für ein geeignetes Mittel, um Offiziere der sog. „Schwarzen Reichswehr“ von ihrer Blutschuld reinzuwaschen, die ahnungslose Bürger kurzerhand als „Spione“ hatten erschießen lassen. Sicher ist daher, daß schon ganz allgemein bei der Anwendung des übergesetzlichen Notstandes wie bei allen Rechtspraktiken, die den Boden der Gesetzlichkeit verlassen denkbar größte Vorsicht und Zurückhaltung geboten ist. Unanwendbar ist aber der über gesetzliche Notstand auf Straftaten, die gegen unsere Wirtschaftsordnung, gegen den Plan gerichtet sind. Der Grundgedanke des sog. übergesetzlichen Notstandes ist der der Interessenabwägung; d. h. der Täter soll berechtigt sein, ein geringwertiges Rechtsgut zugunsten des höherwertigen aufzuopfern, wenn diese Aufopferung das einzige Mittel zur Rettung des unmittelbar gefährdeten hochwertigen Rechtsguts ist. Es liegt nun auf der Hand, daß bei allen unerlaubten Kompensationsgeschäften und sonstigen gegen den Plan verstoßenden Handlungen keine derartige Interessenabwägung durch den einzelnen stattfinden kann. Der Wirtschaftsplan ist das oberste Gesetz des wirtschaftlichen Aufbaus unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Eine aus freiem Entschluß und ohne Irrtum begangene, gegen ihn gerichtete Handlung kann also niemals entschuldbar, geschweige denn rechtmäßig sein. Es ist für die Schuldfrage auch unbeachtlich, ob der Täter geglaubt hat, den von ihm angerichteten Schaden auf einem Teilgebiet der Planung im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse verantworten zu können, oder ihn sogar zugunsten eines anderen Teilgebietes für geboten hielt. Den einzelnen, der im übrigen gar nicht den erforderlichen Überblick hierfür besitzt, darüber befinden zu lassen, was wichtig und was weniger wichtig ist, würde bedeuten, die Grundprinzipien der Planung zu verlassen und damit die gesamte Wirtschaft zu gefährden. In Wirtschaftsstrafsachen mit dem Gedanken der Güterabwägung operieren zu wollen, ist also von vornherein verfehlt. Anders liegen die Dinge, wenn der Täter sich in einer echten Gefahren- oder Zwangslage befindet, die ihm keine eigene Entschließungsfreiheit läßt. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. Doch sind solche Situationen im Einzelfall auch einmal bei Wirtschaftsstrafsachen denkbar. Werden sie wirklich festgestellt vage Andeutungen und Vermutungen genügen nicht , so sind es Fälle des gesetzlichen Notstandes, die, falls sie überhaupt zur Anklage kommen, mit der Anwendung der §§ 52 und 54 StGB ihre vernünftige Lösung finden, indem das Verhalten des Täters zwar keineswegs gebilligt, aber ausnahmsweise entschuldigt wird. Die zwielichtige Konstruktion eines „übergesetzlichen“ Notstandes aber darf in Wirtschaftsstrafsachen unter keinen Umständen Anwendung finden, weil der einzelne sich niemals zum Richter über den Plan machen darf. Das hätte das Oberlandesgericht klar aussprechen sollen, statt sich in der Erörterung der Einzelheiten des Sachverhalts zu verlieren und darüber die eigentliche Grundfrage zu vernachlässigen. Alfred Trapp, Richter am Obersten Gericht KRG Nr. 50. Waren, die der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen eines Handelsabkommens zufließen, unterliegen von dem Zeitpunkt an der Bewirtschaftung, in dem sich deutsche Dienststellen mit ihrer Annahme und Weiterleitung befassen. KG, Urt. vom 5. Juni 1951 1 Kas 48/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte S. hatte als Angestellter der Herings-Zentralleitstelle die auf Grund des deutsch-polnischen Handelsabkommens in Berlin-Kaulsdorf eintreffenden Fischtransporte zu begutachten, auf der Verladerampe nachzuwiegen und nachzuvereisen. Der Angeklagte G. war als Angestellter der Derutra damit beauftragt, die eintreffenden Fischtransporte speditionsmäßig abzufertigen und an die endgültigen Bestimmungsorte weiterzuleiten, Aufgabe des Angeklagten H., ebenfalls Angestellter der Herings-Zentralleitstelle, war es, den Angeklagten S. bei der Entgegennahme der in Berlin-Kaulsdorf eintreffenden Fischtransporte zu unterstützen. Die aus Polen eintreffenden Fischtransporte wurden auf dem Bahnhof Berlin-Kaulsdorf den Angeklagten als den Vertretern der deutschen Dienststellen übergeben. Die Übergabe erfolgte, nachdem der Angeklagte S. zuvor die entsprechenden Qualitäts- und Gewichtsprüfungen vorgenommen und die Ware als qualitativ in Ordnung anerkannt hatte. Die Angeklagten nutzten ihre Stellung dazu aus, Fische aus den Kisten zu entnehmen, die bei der Nachwiegung ein Übergewicht aufwiesen. Dies war fast regelmäßig der Fall, da während des Transportes mit einem natürlichen Gewichtsschwund zu rechnen war, der durch ein entsprechendes Übergewicht bei Absendung der Fische ausgeglichen werden sollte. Auf diese Weise haben die Angeklagten von 1948 bis März 1949 7 bis 10 Zentner Fische aus den Transportkisten entnommen. Die Fische verkauften sie zum größten Teil an den früheren Mitangeklagten K. Der Angeklagte S. erzielte auf diese Weise einen Gewinn von etwa 1000, DM, der Angeklagte G. einen solchen von 800, bis 1000, DM und der Angeklagte H. einen solchen von 700, bis 800, DM. Diese Feststellungen liegen der Verurteilung der Angeklagten S. und G. wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4 der Verbrauchsregelungs-StrafVO zugrunde. In bezug auf den Angeklagten H. ist von der Strafkammer die gleiche Schuldfeststellung getroffen worden, jedoch das Verfahren gegen diesen auf Grund der Amnestieverordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. November 1949 eingestellt worden. Die Anwendung des KRG Nr. 50 hat die Strafkammer im Gegensatz zum Schöffengericht, das die Angeklagten wegen Vergehens gegen Art. I des KRG Nr. 50 in Tateinheit mit Diebstahl zu je einem Jahr Gefängnis und je 10 000 DM Geldstrafe verurteilt hatte, verneint, da die von Polen im Rahmen des deutschpolnischen Handelsabkommens gelieferten Fische erst in Kaulsdorf an den deutschen Vertragspartner übergeben würden und die Fische erst nach Abschluß der Übergabeformalitäten den deutschen Wirtschaftsbestimmungen unterfielen. Da die Angeklagten die Fische jedoch während der Übergabeformalitäten aus den Kisten entnahmen, hätten in diesem Zeitpunkt die Fische noch nicht der Bewirtschaftung unterlegen. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation der Urteile der Strafkammer vom 8. Juni und vom 9. November 1950 beantragt, weil die Nicht- 573;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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